· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
Ausgleichsanspruch (Teil 2): So berechnet er sich nach den „Grundsätzen“
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
| Der Ausgleichsanspruch stellt für viele Versicherungsvertreter die wirtschaftliche Absicherung oder gar zentrale Altersversorgung dar. In der Rechtsprechung ist und bleibt der Ausgleichsanspruch daher seit Jahrzehnten ein Dauerbrenner. VVP erläutert Ihnen deshalb in einer Beitragsreihe die wichtigsten Regeln im Umgang mit dem Ausgleichsanspruch. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles über die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen“. |
Die „Grundsätze“
In der Praxis werden die Ausgleichsansprüche von Versicherungs- und Bausparkassenvertretern regelmäßig nach den „Grundsätzen“ ermittelt und abgewickelt. Auf diese „Grundsätze“ haben sich die Spitzenverbände von Vertretervereinigungen, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen verständigt, um ein einfacheres Berechnungsschema für Ausgleichsansprüche vorzuhalten. Spartenbezogen existieren fünf „Grundsätze“, und zwar für die Bereiche Sach, Leben, Kranken, Bausparen und Finanzdienstleistungen.
Verbandsangehörige Unternehmen sehen in ihren Vertreterverträgen regelmäßig vor, dass die „Grundsätze“ angewendet werden sollen, wenn ein Ausgleichsanspruch enststeht.
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