· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
Ausgleichsanspruch (Teil 4): Billigkeit, Barwert sowie Ausgleich im mehrstufigen Vertrieb
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
| Der Ausgleichsanspruch stellt für viele Versicherungsvertreter die wirtschaftliche Absicherung oder gar die zentrale Altersversorgung dar. In der Rechtsprechung ist und bleibt der Ausgleichsanspruch daher seit Jahrzehnten ein Dauerbrenner. VVP erläutert Ihnen in einer Serie die wichtigsten Regeln im Umgang mit dem Ausgleichsanspruch. Erfahren Sie nachfolge alles über die Billigkeit, die Anrechnung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung und den Ausgleichsanspruch im mehrstufigen Vertrieb sowie bei einer Vertreter-GmbH. |
Billigkeitsprüfung
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist stets eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB). Neben der Anrechnung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung (dazu sogleich) kommen auch andere besondere Umstände in Betracht, die den Ausgleichsanspruch im Einzelfall mindern oder sogar gänzlich entfallen lassen können, etwa
- ungeordnete Vermögensverhältnisse des Vertreters (OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2021, Az. 19 U 148/20, Abruf-Nr. 222834 ‒ Abzug 25 Prozent),
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