· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
KV-Spezialist kann von Ausgleichsberechnung außerhalb der „Grundsätze Kranken“ profitieren
von Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com
| Dass ein Versicherungsvertreter von der Ausgleichsberechnung außerhalb der „Grundsätze Kranken“ profitiert, zeigt ein Urteil des LG Köln im Fall eines auf die Vermittlung von Krankenversicherungen spezialisierten Versicherungsvertreters. VVP stellt Ihnen das Urteil und die Hintergründe vor und erläutert, welche Schlüsse Vertreter für die Praxis ziehen. |
Problem: Ausgleich nach „Grundsätzen Kranken“ gering
Der Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters errechnet sich regelmäßig nach den von den Spitzenverbänden des Versicherungsvertriebes verfassten „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“. Dabei kann eine Ausgleichsberechnung für die Sachversicherung nach den „Grundsätzen Sach“ und die Lebensversicherung nach den „Grundsätzen Leben“ nach den Berechnungsschritten gut praktiziert werden. Vom Grundsatz her kann damit ein angemessener und sachgerechter Handelsvertreterausgleich berechnet werden.
Das Problem: Eine Berechnung des Handelsvertreterausgleichs für die Krankenversicherung nach den „Grundsätzen Kranken“ ergibt regelmäßig nur einen sehr geringen Handelsvertreterausgleich.
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