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Dynamikprovision bei Wechsel vom Vertreter zum Makler
| Ein Versicherungsvertreter fragt: Wem steht die Dynamikprovision zu, wenn der Lebensversicherungvertrag vom Vertreter zum Makler wechselt? Rechtsanwalt Bernd Schleicher antwortet. |
Antwort | Wechselt der Lebensversicherungvertrag ohne Ausscheiden des Vertreters zum Makler, so ist zu klären, ob nach den Provisionsbestimmungen die Betreuung durch den Vertreter Voraussetzung für die Dynamikprovision ist. Ist die Betreuung nicht Voraussetzung, dürfte das BGH-Urteil vom 20.12.2018 (Az. VII ZR 69/18, Abruf-Nr. 206860) einschlägig sein ‒ und die Dynamikprovision dürfte weiter dem Vertreter zustehen.
Scheidet der Vertreter aus und wechselt der Lebensversicherungvertrag deshalb zu einem Makler, dürfte aufgrund der gängigen Provisionsverzichtsklausel (wenn diese vereinbart ist) die Dynamikprovision an den Vertreter erlöschen. Ob der neue Makler die Betreuungsprovision tatsächlich erhält, hängt von der Bereitschaft des Versicherers ab, auch für übertragene Personenversicherungsverträge eine Vergütung zu zahlen.
Weiterführender Hinweis