· Fachbeitrag · Provisionsanspruch
Das Recht auf Bucheinsicht von A bis Z und die neuere Rechtsprechung im Überblick
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
| Das Recht auf Bucheinsicht ist das am weitesten gehende Provisionskontrollrecht des Vertreters. In den letzten Jahren sind einige Entscheidungen ergangen, die sich mit den Voraussetzungen und Folgen des Bucheinsichtsrechts befassen. Der folgende Beitrag ordnet diese Entscheidungen systematisch ein. |
Das Recht auf Bucheinsicht
In der Stufenfolge der Absätze 1 bis 4 des § 87c HGB stellt die Bucheinsicht das am weitesten gehende Provisionskontrollrecht dar: Dem Handelsvertreter wird unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, direkt Einsicht in die Geschäftsbücher des Unternehmers zu nehmen bzw. durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen nehmen zu lassen. So kann er sich Gewissheit verschaffen, ob das, was in erteilten Provisionsabrechnungen und einem Buchauszug an Verprovisionierungsgrundlagen enthalten ist, zumindest nach den Geschäftsbüchern des Unternehmers richtig und vollständig ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2022, Az. 26 Sch 1/22, Abruf-Nr. 234490; OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491).
Das Bucheinsichtsrecht des § 87c Abs. 4 HGB ist gesetzlich zwingend, kann also vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 87c Abs. 5 HGB). Es steht Waren- und Dienstleistungshandelsvertretern ebenso zu wie Versicherungs- und Bausparkassenvertretern (§ 92 Abs. 2 HGB). Auch Arbeitnehmer haben prinzipiell Anspruch auf Bucheinsicht, wenn und soweit sie für ihre Tätigkeit Provisionen erhalten (§ 65 HGB). Für Versicherungsmakler gilt § 84c Abs. 4 HGB hingegen nicht.
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