· Fachbeitrag · Provisionsanspruch
Provision des Versicherungsvertreters von A bis Z: Das sind die wichtigsten Spielregeln ‒ Teil 1
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen
| In punkto Provisionsansprüche müssen Versicherungsvertreter auf der Höhe der Zeit sein und die aktuellen Spielregeln kennen. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann diese gegenüber „seinem“ Versicherer fundiert geltend machen bzw. dessen Forderungen qualifiziert abwehren. VVP erläutert Ihnen in einer Beitragsserie die wichtigsten Provisionsregeln von A bis Z. Los geht es im ersten Teil mit den Basics: den gesetzlichen Regeln, Begriffen, Erscheinungsformen und Abgrenzungen zu anderen Vergütungsformen. |
Aktuelle Rahmenbedingungen
Die Vergütung des Versicherungsvertreters für die von ihm erbrachten Vermittlungs- und Betreuungsleistungen ist zentraler Bestandteil des Handelsvertretervertrags. Die Pflicht, eine Vergütung zu zahlen, ist Hauptpflicht des Versicherers. Nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 84 ff. HGB ist die Provision für die Vermittlung von Versicherungsverträgen die typische Vergütung (§ 92 Abs. 2 bis 4 HGB). Die Parteien des Vertrags sind allerdings frei darin, auch andere Vergütungsformen zu vereinbaren.
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren wiederholt Einfluss auf die Provision des Versicherungsvertreters genommen. Meist geschah dies in Form von aufsichtsrechtlich vorgesehenen Deckelungen der Provisionen in einzelnen Sparten oder durch die Festlegung einer Mindest-Stornohaftungszeit. Flankierend bestehen Informationspflichten über Vergütungen gegenüber den Kunden.
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