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  • 27.02.2017 · IWW-Abrufnummer 192124

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.01.2017 – I-16 U 32/16

    Beruft sich der Versicherer zur Verteidigung gegen einen Provisionszahlungsanspruch des Versicherungsvertreters auf § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB trägt er Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes.

    Der Versicherer hat konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, jedoch erfolglos geblieben oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag.

    Für die Fälle der Kleinstorni ergibt sich im Streitfall nichts anderes. Weil Versicherungskunden - anders als bei sonstigen Massengeschäften (wie beispielsweise Zeitschriftenabonnements) - häufig nicht nur einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, rechtfertigt es die besondere Kundenbeziehung nicht nur auf den einzelnen Versicherungsvertrag abzustellen, sondern im Hinblick auf die Pflege der Kundenbeziehung kann es wirtschaftlich durchaus Sinn machen, einen einzelnen Versicherungsvertrag trotz nur geringer Beträge zu retten.


    Tenor:

    Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Az.: 3 O 34/14 - auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.453,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2014 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

     
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