13.10.2020 · IWW-Abrufnummer 218273
Landgericht Köln: Urteil vom 23.09.2020 – 84 O 96/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Köln
Tenor:
Die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 09.06.2020 (84 O 96/20) in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 16.06.2020 wird aufgehoben und der auf ihn gerichtete Antrag vom 05.06.2020 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
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Die Antragstellerin ist ein Krankenversicherungsunternehmen.
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Die Antragsgegnerin ist Versicherungsmakler.
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Die Antragsgegnerin hat am 21.04.2020 die in der einstweiligen Verfügung der Kammer eingeblendete E-Mail an den Versicherungsnehmer der Antragstellerin, Herrn S , versandt.
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Die Antragstellerin behauptet, Herr S habe keinerlei Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung gegenüber der Antragsgegnerin erteilt. Herr S könne auch ausschließen, irgendwo im Internet ein Formular ausgefüllt oder ein Häkchen gesetzt zu haben, das eine Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung beinhaltet habe. Zur Glaubhaftmachung bezieht sie sich auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn S vom 02.06.2020 (Anlage ASt 2).
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Die Antragstellerin die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.06.2020 erwirkt, die durch Beschluss der Kammer vom 16.06.2020 berichtigt worden ist:
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Abschrift
84 O 96/20
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
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Landgericht Köln
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Beschluss
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In dem einstweiligen VerfügungsverfahrenXXX gegen XXX
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wird das Rubrum des Beschlusses der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 09.06.2020 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass dieses wie folgt lautet:
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In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
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XXXX
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Antragstellerin,
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- Verfahrensbevollmächtigte: XXXX
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gegen
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die XXXX
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Antragsgegnerin,
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- Verfahrensbevollmächtigte: XXXX -
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Köln, 16.06.20204. Kammer für Handelssachen
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Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
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Landgericht Köln
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BESCHLUSS
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In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
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XXXX
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Antragstellerin,
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- Verfahrensbevollmächtigte: XXX
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gegen
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die XXXX
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Antragsgegnerin,
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- Verfahrensbevollmächtigte: XXX
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hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer E-Mail der Antragsgegnerin, eidesstattlicher Versicherungen sowie sonstiger Unterlagen.
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Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
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Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäߠ §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
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1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin, zu unterlassen,
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Verbraucher zu Werbezwecken per E-Mail zu kontaktieren, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers vorliegt, insbesondere wenn der Verbraucher Versicherungsnehmer der Antragstellerin ist, insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben mit der an Herrn S gerichteten E-Mail vom 21.04.2020:
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Inhalt wurde für die Veröffentlichung entfernt.
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Inhalt wurde für die Veröffentlichung entfernt.
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2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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3. Streitwert: € 20.000,- (§ 51 Abs. 4 GKG).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist beim Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
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Landgericht Köln, den 29.10.2020
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4. Kammer für Handelssachen
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Der Vorsitzende
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Nach Widerspruch beantragt die Antragstellerin,
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die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.06.2020 (84 O 96/20) in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 16.06.2020 zu bestätigen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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wie erkannt.
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Sie meint, zwischen den Parteien bestehe bereits kein Wettbewerbsverhältnis; bei der E-Mail vom 21.04.2020 handele es sich nicht um Werbung. Insbesondere behauptet sie, Herr S sei am 21.07.2018 über das Kontaktformular auf der Webseite der Antragsgegnerin mit selbiger in Kontakt getreten und zwar eigeninitiativ und freiwillig. Dieser habe sich zu einem Blogartikel gemeldet und dabei die Datenschutzinformationen bestätigt, seinen vollständigen Namen, seine Handynummer, seine E-Mail-Adresse xxxx@t-online.de sowie seine Krankenversicherungsnummer angegeben und eine konkrete Frage („Habe Karte verloren. Wie komme ich a Ersatz?“) formuliert. Da Herr S telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei, habe ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin an Herrn S am 23.07.2028 ein E-Mail versandt mit der Frage „Leider erreichen wir Sie nicht. Wie können wir Ihnen weiterhelfen?“. Am 06.08.2018 habe ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin vergeblich versucht, Herrn S über die angegebene Mobilfunknummer zu erreichen. Am 23.08.2018 habe Herr S die Antragsgegnerin persönlich angerufen und mitgeteilt, es sei jetzt 88 Jahre und überlege nun von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
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Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Antragsgegnerin insbesondere auf das Kontaktformular (Anlage AG 2) sowie die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (Anlage AG 3, AG 4).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.06.2020 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 16.06.2020 war aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag von 05.06.2020 zurückzuweisen, weil nach dem weiteren Vortrag der Parteien ein Verfügungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht mehr glaubhaft gemacht ist.
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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass Herr S sehr wohl vor Erhalt der streitgegenständlichen E-Mail vom 21.04.2020 seine ausdrückliche Einwilligung gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, von dieser bezüglich seiner privaten Krankenversicherung per E-Mail kontaktiert werden zu dürfen.
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Ob eine Erklärung eine Einwilligung darstellt und wie weit sie inhaltlich und zeitlich reicht, ist durch Auslegung anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen. Es kommt darauf an, ob aus Sicht des werbenden Unternehmens bei verständiger Würdigung eine Einwilligung des Verbrauchers in den Erhalt von E-Mails (auch) zu Werbezwecken anzunehmen ist. Er darf von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ausgehen. Dabei muss die Einwilligung nicht schriftlich in Worten dahingehend ausformuliert werden, dass Einverständnis in den Erhalt von E-Mails an die E-Mail-Adresse „xy“ zu diesem oder jenem Zweck besteht. Vielmehr kann die Einwilligung auch dadurch erklärt werden, dass der Verbraucher seine E-Mail-Adresse auf einem Bestellformular, Vertragsformular oder ‒ wie vorliegend ‒ in ein Kontaktformular auf einer Webseite des Werbenden einträgt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage, § 7 Rn. 146, 146b). Dies reicht für eine „sonstige eindeutige bestätigende Handlung“ im Sinne des § 4 Nr. 11 DS-GVO aus.
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Dass Herr S es war, der auf dem Kontaktformular auf der Webseite der Antragsgegnerin (Anlage AG 2) seinen vollständigen Namen, seine Handynummer, seine E-Mail-Adresse xxx@t-online.de sowie seine Krankenversicherungsnummer angegeben hat, hält die Kammer durch Vorlage der Anlage AG 2 und der zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen AG 3 und AG 4) als glaubhaft gemacht an. Die Kammer fragt sich, vom wem die Antragsgegnerin die Handynummer, die E-Mail-Adresse xxx@t-online.de sowie insbesondere die Krankenversicherungsnummer des Herrn S erhalten haben soll oder woher sie sonst Kenntnis von diesen Daten haben soll, wenn nicht von Herrn S persönlich. Zwar hat Herr S in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt 2) ausgeführt, keinen Kontakt mit der Antragsgegnerin gehabt zu haben und im Internet auch nicht versehentlich irgendeine Maske ausgefüllt oder ein Häkchen etc. gesetzt zu haben. Herr S hatte aber zum Zeitpunkt der Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung keine Kenntnis von dem detaillierten Sachvortrag der Antragsgegnerin in der Widerspruchsbegründung. Die Antragstellerin hat es offenbar verabsäumt, Herrn S zu dem Sachvortrag der Antragsgegnerin zu befragen und ihn um eine Stellungnahme und ggf. zur Abgabe einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung zu dem Sachvortrag der Antragsgegnerin zu bitten. Die Kammer kann mithin nicht ausschließen, dass Herrn S die Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin im Jahre 2018 nicht mehr erinnerlich war, was insbesondere aufgrund dessen Alter nicht verwunderlich wäre. Jedenfalls fehlt es an einer weiteren Glaubhaftmachung seitens der Antragstellerin, die geeignet wäre, den Vortrag der Antragsgegnerin zur Einwilligung des Herrn S zu entkräften oder zumindest zu einem non liquet zu kommen.
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Selbst wenn man die Eintragungen und die Anfrage des Herrn S auf dem Kontaktformular der Antragsgegnerin als anlassbezogene Einwilligung in den Erhalt von E-Mails beschränkt auf die konkrete Anfrage des Herrn S („Habe Karte verloren. Wie komme ich a Ersatz?“) auslegen würde (Einwilligung für den konkreten Fall), ergäbe sich keine andere Beurteilung. Es ist glaubhaft gemacht, dass Herr S den Erhalt von E-Mails der Antragsgegnerin nie widersprochen hat und sich darüber hinaus am 23.08.2018 selbst telefonisch an die Antragsgegnerin mit dem Wunsch des Wechsels von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung gewandt hat. Dies zeigt (ex post), dass sich die Einwilligung des Herrn S vom 21.07.2018 generell auf die Kontaktaufnahme per Telefon und per E-Mail seitens der Antragsgegnerin „rund“ um seine private Krankenversicherung, deren Versicherungsnummer er mitgeteilt hat, erstreckt.
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Streitwert: 20.000,00 € (§ 51 Abs. 4 GKG)