10.12.2020 · IWW-Abrufnummer 219404
Bundesfinanzhof: Urteil vom 06.05.2020 – X R 24/19
1. Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt die Tatbestandsmerkmale "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG .
2. Für die Bestimmung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte ist eine wertende Betrachtung aller Versicherungsverträge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds vorzunehmen, die unter Geltung des AltEinkG durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind.
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2019 ‒ 3 K 3058/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Gründe
I.
1
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er von einer Pensionskasse eine Einmalzahlung in Höhe von 25.956 €, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) als sonstige Einkünfte in vollem Umfang gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterwarf.
2
Der Einmalzahlung lagen zwei Rentenversicherungsverträge zugrunde, die die früheren Arbeitgeber des Klägers in den Jahren 2002 und 2006 im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als Versicherungsnehmer bei der Pensionskasse abgeschlossen hatten und die durch Bruttoentgeltumwandlung finanziert wurden. Die monatlichen Beiträge waren gemäß § 3 Nr. 63 EStG als steuerfrei behandelt worden. Die Auszahlung der Altersrenten zugunsten des versicherten Klägers sollte im Februar 2032 beginnen.
3
Im Jahr 2015 wurden die Verträge wegen eines finanziellen Engpasses des Klägers zunächst beitragsfrei gestellt, nachfolgend vom damaligen Arbeitgeber auf Wunsch des Klägers gekündigt und mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgelöst. Die aus Versicherungswerten und Überschussanteilen bestehenden Auszahlungsbeträge leitete der Arbeitgeber an den Kläger weiter.
4
Da die Einmalzahlung fehlerhaft im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten war, minderte das FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens mit geändertem Einkommensteuerbescheid 2016 den Bruttoarbeitslohn dementsprechend. Dem weiteren Begehren des Klägers, die Einmalzahlung ermäßigt nach der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern, entsprach es nicht.
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Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1572 veröffentlichtem Urteil statt. Es sah die Einmalzahlung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ( § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ) an. Sie sei außerordentlich, da die Kündigung zum 31.12.2015 nach den Versicherungsbedingungen wegen bereits eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz —BetrAVG—) nicht mehr möglich gewesen sei. Der Sache nach liege in dem Akzeptieren der Kündigung ein Aufhebungsvertrag. Zudem entspreche die vorzeitige Kündigung nicht dem "typischen Ablauf" von Verträgen der Altersvorsorge, die auf den Erhalt von Leistungen ab oder bei Erreichen der Altersgrenze gerichtet seien. Eine Auszahlung bereits viele Jahre vorher widerspreche diesem Zweck und sei daher —jedenfalls ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag— atypisch und damit außerordentlich.
6
Mit seiner Revision macht das FA —sinngemäß— eine Verletzung des § 34 EStG geltend. Beide vom FG für die Außerordentlichkeit der Einmalzahlung angeführten Gründe griffen nicht durch. Zum einen sei die Kündigung vertragsgemäß gewesen, da sie im Einvernehmen mit der Pensionskasse erfolgt sei. Zum anderen sei die Kündigung eines Altersvorsorgevertrages vor Erreichen der Altersgrenze mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes nicht atypisch. In der Praxis sei sie genauso üblich wie eine Rentenzahlung oder eine Kapitalabfindung bei Rentenbeginn. Die Form der Einmalzahlung sei —wie die Kapitalabfindung zeige— vertragsgemäß bzw. typisch.
7
Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8
Der nicht postulationsfähige Kläger hat davon abgesehen, sich durch einen Prozessbevollmächtigten am Revisionsverfahren zu beteiligen.
II.
9
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
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1. Zu Recht hat das FG den dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Betrag in Höhe von insgesamt 25.956 € als Leistung aus einer Direkt- bzw. Pensionskassenversicherung gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang als einkommensteuerpflichtig angesehen, da die Beitragszahlungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt worden waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20.09.2016 ‒ X R 23/15 , BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 17). Da dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht streitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
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2. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ( § 34 Abs. 1 EStG ) auf die in Rede stehende Einmalzahlung vorliegen, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Mit Blick auf den vorliegend einzig in Betracht kommenden Ermäßigungsgrund kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilt werden, ob die Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 25.956 € an den Kläger als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ( § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ) anzusehen ist. Der Rechtsstreit ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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a) Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Auszahlung des Rückkaufswertes der beiden Rentenversicherungen das Tatbestandsmerkmal "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" der Tarifbegünstigungsvorschrift erfüllt.
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aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf alle Einkunftsarten anwendbar ist. Als "Vergütung" in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2014 ‒ X R 10/12 , BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47 f.). Die "Tätigkeit" besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2013 ‒ X R 3/12 , BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70). Die Voraussetzung der Mehrjährigkeit ist erfüllt, wenn die früheren Beitragszahlungen sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21). Hiernach kann die einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten angesehen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 [BFH 20.09.2016 - X R 23/15] , Rz 20 f.).
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bb) Nach Maßgabe dessen hat das FG zu Recht die Auszahlung des Rückkaufswertes als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG angesehen.
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Diese Wertung hängt indes nicht von der vom FG hervorgehobenen Vergleichbarkeit mit der Kapitalabfindung, sondern von der Erfüllung der —durch die Rechtsprechung näher bestimmten— gesetzlichen Voraussetzungen ab, die im Streitfall gegeben sind.
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So stellt die Zahlung des Rückkaufswertes einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Direkt- bzw. Pensionskassenversicherung einen im Rahmen der Einkunftsart erzielten Vorteil dar, da § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG sämtliche Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds unabhängig davon erfasst, ob es sich um einmalige oder laufende Zahlungen handelt (vgl. Senatsurteil vom 05.11.2019 ‒ X R 38/18 , BFH/NV 2020, 673, Rz 22). Sie beruht auf der früheren Leistung von Beiträgen, zumal auch bei der Ermittlung des Rückkaufswertes die Höhe der zwischenzeitlich eingezahlten Prämien eine maßgebliche Größe bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs —BGH— vom 25.07.2012 ‒ IV ZR 201/10 , BGHZ 194, 208, Rz 26 ff.; Grote in Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Aufl., § 169 Rz 24). Die Mehrjährigkeit ist ebenfalls gegeben, da der Kläger die Beiträge über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und mehr als zwölf Monate geleistet hatte.
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b) Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte; dies dient der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 [BFH 20.09.2016 - X R 23/15] , Rz 23). Die Annahme des FG, die Zahlung des Rückkaufswertes sei als außerordentlich i.S. dieser Vorschrift anzusehen, wird durch die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht getragen.
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aa) Während der Senat in dem vom FG herangezogenen Urteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 [BFH 20.09.2016 - X R 23/15] noch ausgeführt hatte, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten seien dann als außerordentlich anzusehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspreche (Rz 23), hat er in zwei jüngeren Entscheidungen das Kriterium der Atypik als entscheidend angesehen. In den Fällen, in denen es um die Begünstigung einer Einmalzahlung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gehe, setze dies voraus, dass eine solche Einmalzahlung —in den dort zugrunde liegenden Verfahren: die Kapitalisierung laufender Ansprüche auf Altersbezüge— für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch sei. Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse Rückschlüsse darauf zulassen möge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei (vgl. Senatsurteile vom 11.06.2019 ‒ X R 7/18 , BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24, und X R 24/18, BFH/NV 2019, 1337, Rz 19).
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bb) Nach diesen —in gleicher Weise für die Einmalzahlung des Rückkaufswertes geltenden— Maßstäben kann die vom FG gegebene Begründung, dass die in den Versicherungsbedingungen genannten Voraussetzungen einer Kündigung im Streitfall wegen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht vorgelegen hätten, so dass die Kündigung nach den Vertragsbedingungen nicht (mehr) möglich und damit nicht vertragsgemäß gewesen sei, allein nicht zur Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG führen.
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(1) Zu der entscheidenden Frage, ob sich die Einmalzahlung —im Streitfall: die Auszahlung des Rückkaufswertes— im betroffenen Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich als atypisch darstellt, hat das FG, dem die neuere Senatsrechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt war, keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der Senat kann daher nicht gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache selbst entscheiden.
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(2) Insbesondere können die vom FG festgestellten Umstände nicht als (eindeutiges) Indiz für die Atypik der Auszahlung des Rückkaufswertes gewertet werden. Die Annahme des FG, die Kündigung sei entgegen den Versicherungsbedingungen und unter Verstoß gegen das BetrAVG erfolgt, rechtfertigt nicht den Schluss, derartige Kündigungen würden allenfalls in seltenen —atypischen— Ausnahmefällen akzeptiert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehen für die Vertrags- und die Gesetzeswidrigkeit der Kündigung keinerlei Anhaltspunkte.
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(a) Das FG selbst hat in dem Akzeptieren der Kündigung einen Aufhebungsvertrag gesehen. Ein solcher konnte zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) im Einverständnis der versicherten Person (Kläger) nach allgemeinem Vertragsrecht auch ohne ausdrückliche Regelung in den Versicherungsverträgen geschlossen werden.
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(b) Die Kündigung bzw. Aufhebung nach eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft widersprach auch nicht den Regelungen des BetrAVG.
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(aa) Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.06.2016 ‒ IV ZR 346/15 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht —NJW-RR— 2017, 222) entschieden, nach dem Willen des Gesetzgebers sollten durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG in Ergänzung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG lediglich dem "ausgeschiedenen" (Hervorhebung durch den Senat) Arbeitnehmer Verfügungen, die den Versorgungszweck gefährden könnten, untersagt werden (Rz 28). Wolle der Arbeitnehmer dagegen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Anwartschaft liquidieren und veranlasse er daher den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, den Versicherungsvertrag zu kündigen, träfen die Parteien des Arbeitsverhältnisses damit eine entsprechende Vereinbarung zur Änderung oder Aufhebung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage (Rz 29). Solche Vereinbarungen beschränke das Betriebsrentengesetz nur durch § 3 Abs. 1 BetrAVG , nach dem unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter den dort geregelten Voraussetzungen abgefunden werden dürften. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibe die Abfindung von Anwartschaften während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dagegen zulässig, wenn die Abfindung nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolge (Rz 30).
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(bb) Nach Maßgabe dieses Verständnisses der betreffenden Regelungen des BetrAVG ist im Streitfall davon auszugehen, dass die von seinem damaligen Arbeitgeber auf Wunsch des Klägers während des Arbeitsverhältnisses ausgesprochene "Kündigung" der Rentenversicherungsverträge —Entsprechendes würde im Falle eines Aufhebungsvertrages gelten (vgl. Mönnich, in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 169, Rz 51)— wirksam war. Hierdurch wurde zugleich die zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehende Versorgungszusage aufgehoben und die bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers einvernehmlich durch die Auszahlung des Rückkaufswertes abgefunden. Die zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber getroffene Vereinbarung war auch nicht wegen § 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässig und unwirksam (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 2017, 222 [BGH 08.06.2016 - IV ZR 346/15] , Rz 33). Zwar waren die Anwartschaften des Klägers —wie vom FG festgestellt— unverfallbar, die Abfindung erfolgte aber nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn nach der zum 31.12.2015 ausgesprochenen Kündigung der Versicherungsverträge bestand das frühere Arbeitsverhältnis des Klägers mindestens noch bis zum Ende des Jahres 2016 fort.
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cc) Die Außerordentlichkeit der Einmalzahlung folgt auch nicht aus der weiteren Erwägung des FG, die Kündigung und vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswertes widerspreche dem Zweck von Altersvorsorgeverträgen.
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(1) Nach Auffassung des Senats ist die Frage der Atypik im Rahmen der vorliegend betroffenen zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells auf der Grundlage empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 31 f.).
28
(a) So hat der Senat im Zusammenhang mit der möglichen Kapitalisierung einer Kleinbetragsrente darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich mehrere Möglichkeiten zur Kapitalisierung der laufenden Auszahlungsansprüche aus Altersvorsorgeverträgen eingeführt und dadurch den Zweck dieser Art der Altersvorsorge —die Gewährleistung einer lebenslangen laufenden Versorgung— jedenfalls in Teilbereichen in Frage gestellt habe. Den gesetzlichen Regelungen zur Basisversorgung, insbesondere zur gesetzlichen Rentenversicherung, seien derartige weitreichende Kapitalisierungsmöglichkeiten hingegen weiterhin fremd. Dies spreche dafür, dass der Gesetzgeber selbst die Kapitalisierungsmöglichkeit im Bereich der zweiten Schicht nicht als atypisch ansehe (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 30).
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(b) Zwar unterscheidet sich die im Streitfall gegebene Auszahlung des Rückkaufswertes von der Kapitalisierung laufender Auszahlungsansprüche aus Altersvorsorgeverträgen bzw. aus —wie hier— Rentenversicherungen der betrieblichen Altersversorgung vor allem im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze, so dass im letzteren Fall jedenfalls zu Beginn der Rentenphase steuerlich gefördertes Altersvermögen vorhanden ist. Allerdings wird in beiden Fällen in vergleichbarer Weise durch die Einmalzahlung die Möglichkeit eröffnet, dass das Kapital nach Auszahlung unmittelbar für anderweitige Zwecke verwendet und vollständig aufgezehrt wird, so dass es für den Zweck der dauerhaften Alterssicherung nicht (mehr) zur Verfügung steht. Dies rechtfertigt es, beide Formen der Einmalzahlung in gleicher Weise zu beurteilen.
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(c) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zweck einer "zusätzlichen" Altersversorgung in Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten zur Beendigung von Versicherungsverträgen durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung mit der Folge der Zahlung des Rückkaufswertes (vgl. § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes ) nicht stärker reglementiert hat, wie den oben erörterten Regelungen des BetrAVG zu entnehmen ist.
31
(2) Nach dem Vorstehenden vermag der Senat im Unterschied zum FG nicht zu erkennen, dass vor Erreichen der Altersgrenze vorgenommene Kapitalauszahlungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung —anders als (generell) bei der Basisversorgung (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 23)— bereits im Hinblick auf die Charakteristik der zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells als atypisch anzusehen wären.
32
c) Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen werden im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Hierfür weist der Senat auf die folgenden Punkte hin:
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aa) Für die vorzunehmende wertende Beurteilung der Einmalzahlung ist auf sämtliche Versicherungsverträge abzustellen, die zu gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen führen und die während der Geltung der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage (d.h. ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes —AltEinkG— am 01.01.2005 bis gegenwärtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 29); nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgeverträge.
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Während nämlich in den vom Senat entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbegünstigung der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzuklären war, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge ( §§ 82 ff. EStG ) als atypisch anzusehen ist, so dass (allein) sämtliche Altersvorsorgeverträge in den Blick zu nehmen waren (vgl. Senatsurteile in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 27 ff., und in BFH/NV 2019, 1337, Rz 20), geht es vorliegend um die einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen aus den genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung.
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Außer der Unterscheidung zwischen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen i.S. des § 82 EStG einerseits und der betrieblichen Altersversorgung andererseits ist keine weitergehende (Binnen-)Differenzierung zwischen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds vorzunehmen. Diese drei Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung weisen im vorliegenden Zusammenhang keine relevanten Unterschiede auf.
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bb) Der Senat kann mangels statistischen Materials nicht beurteilen, ob es nur in atypischen Einzelfällen zur Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. zur vorzeitigen Beendigung von Versicherungsverträgen aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch Kündigung oder sonstige Aufhebung verbunden mit einer Auszahlung des Rückkaufswertes kommt oder nicht. Dies wird das FG —erforderlichenfalls durch Anfragen bei Organisationen, die über entsprechendes statistisches Material verfügen dürften, wie z.B. Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter (Versorgungseinrichtungen)— festzustellen haben.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO .