02.11.2022 · IWW-Abrufnummer 232045
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.09.2022 – V ZB 85/20
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2022 durch die Richterin Dr. Brückner als Vorsitzende, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp, den Richter Dr. Malik und die Richterin Laube
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 22. September 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 32.000 €.
Gründe
I.
1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Sie machen im Wege der Klage und Widerklage wechselseitig nachbarrechtliche Ansprüche geltend. Auf Antrag beider Parteien hat das Landgericht durch in der letzten mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2020 verkündeten Beschluss das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, zugleich festgelegt, dass der 30. März 2020 dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, und einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. In dem am 24. April 2020 verkündeten und der Beklagten am 6. Mai 2020 zugestellten Urteil hat das Landgericht u.a. festgestellt, dass die Hauptsache hinsichtlich der von den Klägern begehrten Entfernung eines Holzkarrens erledigt ist. Ferner ist die Beklagte verurteilt worden, ein Holztor/Holzgatter im Hofbereich zu entfernen. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht unter Abweisung der Widerklage im Übrigen die Kläger verurteilt, in den Hofbereich eingestoßene Vermessungspfähle zu entfernen. Laut Rubrum ist das Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2020 ergangen. Gegen das Urteil hat die Beklagte durch ihren für das Berufungsverfahren neu beauftragten Prozessbevollmächtigten am 4. Juni 2020 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist antragsgemäß bis zum 6. August 2020 verlängert worden. Mit der Beklagten am 23. Juli 2020 zugestelltem Beschluss vom 17. Juli 2020 hat das Landgericht auf Antrag der Beklagten den Tatbestand des Urteils durch Streichung des Annexes "... und Fahrzeuge zu parken" im Widerklageantrag zu 2a und dem hilfsweise dazu gestellten Antrag berichtigt. Zugleich ist das Rubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt worden, dass das Urteil nicht "aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2020" ergangen ist, sondern "aufgrund des Sachstands vom 30. März 2020 im schriftlichen Verfahren". Am 24. Juli 2020 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Prozessakte zur Einsichtnahme erhalten. Mit Schriftsatz vom 24. August 2020 hat er seine Auffassung vorgetragen, die vom Landgericht vorgenommenen Berichtigungen lösten eine neue Berufungsfrist aus, und beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 23. Oktober 2020 zu verlängern. Eine Berufungsbegründung der Beklagten ist bislang nicht bei Gericht eingegangen. Mit Beschluss vom 22. September 2020 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.
II.
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Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 6. August 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Die Berichtigung eines Urteils habe gewöhnlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Nur wenn ein angefochtenes Urteil insgesamt nicht klar genug sei, um die Grundlage für das weitere prozessuale Handeln der Partei sowie die Entschließung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, beginne mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist. Nach diesen Grundsätzen rechtfertige die von Amts wegen vorgenommene Korrektur des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht den Neubeginn der Berufungsbegründungsfrist. Der Berufungsanwalt sei ohnehin zur Berücksichtigung des gesamten erstinstanzlichen Vortrags unter Einschluss der nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze verpflichtet. Das Landgericht habe auch über den mit Schriftsatz vom 6. März 2020 gestellten Widerklageantrag zu 5 nebst Hilfsantrag entschieden, so dass aus dem Urteil unmissverständlich ersichtlich gewesen sei, dass die fehlerhafte Formulierung im Rubrum auf einem Versehen beruht habe und der Vortrag nach der mündlichen Verhandlung ebenfalls zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sei. Die Tatbestandsberichtigung habe gleichfalls nicht zum Neubeginn der Berufungsbegründungsfrist geführt, da bereits die ursprüngliche Urteilsfassung die Beschwer hinreichend habe erkennen lassen. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Prozessakten erst ab dem 24. Juli 2020 hätte dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten allenfalls Anlass geben können, eine weitere Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
III.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10 , NZM 2011, 488 Rn. 7 mwN).
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1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284 [BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85] ). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen hat, weil sie nicht innerhalb der bis zum 6. Mai 2020 verlängerten Frist begründet worden ist.
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a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach ständiger und verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. BVerfG, NJW 2001, 142 [BVerfG 12.09.2000 - 1 BvR 1399/00] ) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist hat. Der Berichtigungsbeschluss wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück, und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche Entscheidung. Gegen das berichtigte Urteil findet daher nur das gegen das ursprüngliche Urteil zulässige Rechtsmittel statt, und die Frist zu seiner Einlegung läuft (bereits) von der Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung an. Den Parteien wird zugemutet, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils schon vor der Berichtigung gemäß § 319 ZPO zu berücksichtigen und bereits gegen das unberichtigte Urteil Rechtsmittel einzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83 , BGHZ 89, 184, 186 ; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20 , NJW-RR 2022, 709 Rn. 14; Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 275/15 , NJW-RR 2017, 55 Rn. 6).
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b) Ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist (erst) mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe - nicht klar genug ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Das ist etwa der Fall, wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen lässt oder sich erst aus ihr ergibt, dass die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. November 2003 - V ZR 65/03 , VIZ 2004, 278, 280; Urteil vom 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83 , BGHZ 89, 184, 186 f. ; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20 , NJW-RR 2022, 709 Rn. 15 f., jeweils mwN). Denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird. Insoweit folgt aus dem Gebot eines fairen Verfahrens ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20 , aaO Rn. 18 mwN).
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Allerdings ist bei der Frage, ob das nicht berichtigte Urteil erkennen lässt, dass dem Gericht ein Fehler unterlaufen ist, das betreffende Urteil nicht isoliert zu betrachten. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die offenbare Unrichtigkeit des Urteils für die Parteien des Rechtsstreits unter Hinzuziehung der Akte und des Sitzungsprotokolls erkennbar ist. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Partei die Unrichtigkeit unzweifelhaft erkannt hat oder ob dies nicht der Fall ist und die Partei deshalb durch den Fehler des Gerichts davon abgehalten worden ist, gegen das noch nicht berichtigte Urteil ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - XI ZB 14/19 , BeckRS 2020, 16213 Rn. 11 mwN).
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c) Hier wurde das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt. Ob und unter welchen Voraussetzungen gleichwohl ein Neubeginn der Berufungsbegründungsfrist in Betracht kommen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls nimmt das Berufungsgericht nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen, die im Fall einer Tatbestandsberichtigung ( § 320 ZPO ) ebenfalls Anwendung finden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 , NJW-RR 2004, 712, 713; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - VI ZB 46/06 , BeckRS 2007, 2216 Rn. 8), rechtsfehlerfrei an, dass hier kein Ausnahmefall vorliegt, in dem erst mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses der Lauf der Rechtsmittelfrist begonnen hat. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bereits mit der Zustellung der unberichtigten Urteilsabschrift am 6. Mai 2020 in Lauf gesetzt worden und nach Verlängerung durch das Berufungsgericht um einen Monat am 6. August 2020 abgelaufen, ohne dass die Beklagte ihre Berufung fristgemäß begründet hat. Das landgerichtliche Urteil war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unter Hinzuziehung der Akte und des Sitzungsprotokolls bereits in der zugestellten Fassung hinreichend klar, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere prozessordnungsgemäße Handeln der Beklagten zu bilden.
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aa) Das gilt zum einen, soweit das Landgericht im Tatbestand eine überholte Fassung des Widerklageantrags zu 2a wiedergegeben hat. Die Offensichtlichkeit dieses Fehlers ergibt sich aus der Teilrücknahme im Schriftsatz der Beklagten vom 17. Januar 2020. Diese Unrichtigkeit haben die Beklagte und ihr erstinstanzlich beauftragter Prozessbevollmächtigter auch unzweifelhaft erkannt und zum Anlass genommen, mit Schriftsatz vom 20. Mai 2020 insoweit Tatbestandsberichtigung zu beantragen.
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bb) Der Fehler bei der Angabe des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Rubrum war anhand des Sitzungsprotokolls vom 27. Januar 2020 erkennbar, aus dem hervorgeht, dass das Landgericht auf übereinstimmenden Antrag der Parteien durch öffentlich verkündeten Beschluss das schriftliche Verfahren angeordnet und zudem beschlossen hat, dass bis zum 30. März 2020 Schriftsätze eingereicht werden können. Ob insoweit ebenfalls eine hinreichende Kenntnis der Beklagten anzunehmen ist, kann dahinstehen, da dieser Fehler jedenfalls ihre Rechtsmittelmöglichkeiten nicht beeinträchtigt hat. Die zugestellte Entscheidung war trotz der fehlerhaften Angabe des Schlusses der mündlichen Verhandlung klar genug, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Beklagten zu bilden.
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(1) Bereits im Ansatz unzutreffend ist die Annahme der Rechtsbeschwerde, vor der Berichtigung sei dem landgerichtlichen Urteil der Umfang der Beschwer nicht eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmen gewesen. Denn die Beklagte ist eindeutig und unzweifelhaft beschwert, soweit das Landgericht von den im Tatbestand seiner Entscheidung zitierten Widerklageanträgen der Beklagten zu ihrem Nachteil abgewichen ist, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen hat. Der Rüge der Rechtsbeschwerde, vor der Berichtigung sei nicht zu erkennen gewesen, bezüglich welcher Widerklageanträge das Landgericht zur Entscheidung berufen gewesen sei, liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, durch die Abweisung eines erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten (Wider-)Klageantrags werde der Rechtsmittelführer nicht beschwert. Richtig ist zwar, dass über einen solchen Antrag mangels Antragstellung in mündlicher Verhandlung nicht entschieden werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 , NJW-RR 2009, 853 Rn. 8). Gleichwohl schafft ein Urteil Rechtskraft auch insoweit, als das Gericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO irrtümlich einen Anspruch abspricht, den dieser nicht erhoben hatte. Ein solcher Fehler muss im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden, weil die Klageabweisung ansonsten auch hinsichtlich des nicht durch einen erhobenen Anspruch veranlassten Teils in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 , NJW 1999, 287, 288). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Anspruch überhaupt nicht oder lediglich nicht wirksam erhoben wurde, weil er mangels Antragstellung in mündlicher Verhandlung nicht rechtshängig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - XI ZR 529/17 , BeckRS 2017, 133092 Rn. 7). In jedem Fall ist der Kläger durch die Abweisung eines nicht rechtshängigen Antrags beschwert.
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(2) Tatsächlich war die Beklagte daher nicht gehindert, ihre Berufung zumindest insoweit zu begründen, als das Landgericht der Klage stattgegeben und auf der Grundlage der im Tatbestand der Entscheidung zitierten Widerklageanträge die Widerklage abgewiesen hatte. Ergibt die Urteilsberichtigung - wie hier -, dass im landgerichtlichen Urteil der Schluss der mündlichen Verhandlung unzutreffend angegeben war, die beschiedenen Anträge aber bis zu dem vom Landgericht bestimmten Zeitpunkt gestellt worden sind, wird der Rechtsmittelführer nicht beeinträchtigt, weil die Urteilsberichtigung keinerlei Einfluss auf die Beschwer hat.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung ( § 574 Abs. 2 Nr. 1 , § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ) zulässig. Die Frage, ob die Rechtsmittelfrist ausnahmsweise auch dann erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beginnt, wenn die berichtigte Fassung des angefochtenen Urteils dazu führt, dass eine grundlegend neue Sachprüfung der Berufungsangriffe erforderlich wird, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht klärungsbedürftig. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, ist durch die Urteilsberichtigung keine weitere Beschwer der Beklagten hinzugetreten, so dass sie ihre Berufung binnen der vom Berufungsgericht verlängerten Frist ohne weiteres hätte begründen können.
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3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Möglichkeit der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz.
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a) Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in Fällen, in denen die zunächst zugestellte unberichtigte Entscheidung insgesamt nicht klar genug ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien zu bilden, die Interessen der beschwerten Partei durch die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags nicht hinreichend gewahrt sind (näher BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90 , BGHZ 113, 228, 232 ; Beschluss vom 23. April 1955 - VI ZB 4/55 , BGHZ 17, 149, 152 ). Vielmehr beginnt dann eine neue Rechtsmittelfrist erst mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses.
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b) Von diesem Rechtssatz weicht die angefochtene Entscheidung aber nicht ab. Das Berufungsgericht hat lediglich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zu einer Akteneinsicht erst ab dem 24. Juli 2020 für sich genommen keinen Neubeginn der Rechtsmittelfrist zu rechtfertigen vermag, sondern allenfalls Anlass hätte geben können, eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Einholung der Zustimmung der Kläger oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu beantragen.
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4. Da die Rechtsbeschwerde bereits unzulässig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie in der Sache schon deshalb erfolglos gewesen wäre, weil die Beklagte die Berufung bis zum Ablauf der von ihr für erheblich gehaltenen Berufungsbegründungsfrist nicht begründet hat.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Den Gegenstandswert hat der Senat in Anlehnung an die Entscheidung des Berufungsgerichts festgesetzt.
Brückner
Göbel
Haberkamp
Malik
Laube