30.01.2004 · IWW-Abrufnummer 040115
Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.12.2003 – VIII ZR 117/03
a) Zur Frage der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 HGB auszugleichenden Provisionsverluste eines Versicherungsvertreters.
b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für die "werbende" und die "verwaltende" Tätigkeit eines Tankstellenhalters ist auf einen Versicherungsvertretervertrag, der jeweils gesonderte Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen, für deren Erweiterung und für die Bestandspflege vorsieht und diese Provisionen jeweils den entsprechenden Aufgaben des Vertreters zuordnet, nicht übertragbar.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 117/03
Verkündet am:
22. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist mit Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Oktober 2003 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Versicherungsvertreters R. G. (im folgenden: Schuldner) bestellt worden. Dieser war von Oktober 1993 bis Dezember 2000 für die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (fortan nur noch: Beklagte) als hauptberuflicher Versicherungsvertreter in der Funktion eines Geschäftsstellenleiters tätig. Der Versicherungsvertretervertrag vom 20. Juli 1993 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
3. Aufgaben
Der Geschäftsstellenleiter ist verpflichtet:
a) die Geschäfte der P. nach besten Kräften zu fördern und deren Interessen in jeder Hinsicht wahrzunehmen;
b) neue Versicherungen zu vermitteln, den Versicherungsbestand zu pflegen und zu erhalten;
c) Prämien und Nebenkosten einzuziehen und abzuführen, soweit er hierzu bevollmächtigt ist;
d) die von der P. als "unerwünscht" bezeichneten Risiken von ihr fernzuhalten;
e) zur Bestandspflege und zur Förderung des Neugeschäftes geeignete Mitarbeiter in seinem Geschäftsbezirk zu gewinnen, auszubilden und sie bei der Durchführung der Arbeit zu unterstützen;
f) bei der Ermittlung, Feststellung und Abwicklung von Schäden insoweit tätig zu sein, als es für die Bestandspflege und Kundenbetreuung erforderlich ist oder soweit er darüber hinaus von der P. gegen entsprechendes Entgelt beauftragt wird;
g) ein Anmelderegister auf geliefertem Vordruck zu führen und hierin zu allen Versicherungsanträgen (auch Änderungen) die geforderten Angaben einzutragen;
h) die ihm bekanntgewordenen Schadenfälle unverzüglich in ein zur Verfügung gestelltes Register einzutragen bzw. die mit Schadennummer gelieferte Nachricht zweckentsprechend abzustellen bzw. abzulegen.
4. Provision
Der Geschäftsstellenleiter erhält für seine Tätigkeit Provisionen nach Maßgabe der beigefügten Provisionsbestimmungen. ...
Aus seinen Einnahmen hat der Geschäftsstellenleiter sämtliche persönlichen und sachlichen Kosten seines Geschäftsbetriebes, wie z.B. die Bezüge der Untervertreter und sonstiger Hilfspersonen, die Kosten für Innen- und Außendienst, Reiseaufwendungen, Bürobedarf, Porto und Telefon und die mit seinem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Abgaben zu bestreiten.
...
14. Ansprüche nach Beendigung der Vertragsverhältnisse
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Geschäftsstellenleiters an die P. auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Provisionen für das erste Versicherungsjahr aus Versicherungen, die der Geschäftsstellenleiter vor Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelt hat, auch wenn sie erst später beurkundet oder eingelöst werden, ferner etwaige Ansprüche aus § 89 b HGB, die unter Anwendung der "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches" befriedigt werden.
Die dem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Provisionsbestimmungen sehen unter anderem folgende Regelungen vor:
I. Abschlußprovision
1. Der Vertreter hat Anspruch auf eine Abschlußprovision gemäß anliegender Provisionstabelle
a) für von ihm vermittelte Versicherungsverträge, die dem Inhalt nach für die P. neu sind,
b) für von ihm vermittelte Neuordnungs-/Nach-/Ersatzversicherungsverträge, soweit durch die Neuordnung bestehender Verträge Mehrbeiträge entstehen, sobald der Versicherungsnehmer den Beitrag für das erste Versicherungsjahr oder den einmaligen Beitrag gezahlt hat.
2. Als Vermittlung gilt die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Antrages durch den Vertreter.
Mit der Zahlung der Abschlußprovision sind die Vermittlung des Versicherungsvertrages und für das erste Versicherungsjahr auch ein eventueller Beitragseinzug und andere Tätigkeiten abgegolten.
...
II. Verlängerungsprovision
1. Der Vertreter erhält für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge eine einmalige Verlängerungsprovision gemäß anliegender Provisionstabelle, sobald der Versicherungsnehmer den Folgebeitrag gezahlt hat.
...
III. Verwaltungsprovision
1. Der Vertreter erhält vom zweiten Versicherungsjahr an eine Verwaltungsprovision für die Pflege des Versicherungsbestandes und die ihm gemäß Ziffer 3 des Vertretervertrages obliegenden Aufgaben.
...
Die beigefügte Provisionstabelle sieht nach Risikoklassen gestaffelte Abschlußprovisionen vor, die bei langfristigen Verträgen zwischen 30 % und 75 % betragen. Die Prozentsätze für Verwaltungsprovisionen liegen in der Regel zwischen 5 % und 7 %. Ausnahmen gelten für die Kraftfahrtversicherung (8,5 % bzw. 11 %) und die Verkehrsserviceversicherung (15 %).
Die Beklagte zahlte nach Vertragsbeendigung an den Schuldner einen Ausgleichsbetrag von 23.804,90 DM, den sie auf der Grundlage der "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" errechnet hat. Der Schuldner beziffert den Ausgleichsbetrag demgegenüber auf 384.281,99 DM. Nach seiner Auffassung sind der Ausgleichsberechnung neben den Abschluß- und Verlängerungsprovisionen auch die Verwaltungsprovisionen zu mindestens 90 % zugrunde zu legen, da auch diese als Vermittlungsprovisionen anzusehen seien. Von den ihm übertragenen Aufgaben seien allenfalls 10 % als verwaltende Tätigkeiten einzustufen. Unter Zugrundelegung der konkret ermittelten durchschnittlichen Abwanderungsquoten - je nach Versicherungsart zwischen 4,67 % und 28,73 % - ergebe sich ein Provisionsverlust von insgesamt 505.329,87 DM. Daraus errechne sich unter Berücksichtigung der Abzinsung und der von der Beklagten geleisteten Zahlung ein restlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von 352.771,96 DM (180.369,43 ?). Diesen Betrag hat er mit der Klage geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, hat er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klägerin hat das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren aufgenommen und führt die Revision weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der (damalige) Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß ihm ein über den gezahlten Betrag hinausgehender Ausgleichsanspruch zustehe. Die von der Beklagten gezahlte Summe sei nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" unstreitig richtig berechnet, so daß der Kläger auf dieser Grundlage keinen weiteren Ausgleich beanspruchen könne. Nach dem Vortrag des Klägers lasse sich jedoch auch nicht feststellen, daß ihm bei einer Berechnung nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 89 b HGB ein weitergehender Ausgleich zustehe. Ausgleichspflichtig sei nach § 89 b HGB allein der Verlust solcher Provisionen, mit denen die auf Vermittlung oder Abschluß von Geschäften gerichteten Vertretertätigkeiten vergütet würden; der Verlust anderer Provisionen wie beispielsweise Inkasso- oder Verwaltungsprovisionen sei für die Ausgleichsberechnung unbeachtlich. Die Verwaltungsprovisionen, die der Kläger für den von ihm selbst geworbenen Vertragsbestand bezogen habe, seien daher bei der Ausgleichsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die in den Versicherungsvertretervertrag einbezogenen Provisionsbestimmungen unterschieden klar und unmißverständlich zwischen Abschluß-, Verlängerungs- und Verwaltungsprovisionen. Entgelte für die Vermittlungstätigkeit des Klägers seien danach allein die unter Nr. I und II genannten Abschluß- und Verlängerungsprovisionen, dagegen nicht die unter Nr. III näher geregelte Verwaltungsprovision. Zwar sei für die Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und Verwaltungsprovisionen nicht allein auf die im Vertrag gewählten Bezeichnungen abzustellen, sondern vielmehr zu untersuchen, ob in einer als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung auch ein Entgelt für die Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters enthalten sei. Für eine dahingehende Annahme fehle es aber an substantiiertem Sachvortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Nicht ausreichend sei dafür seine pauschale Behauptung, die von der Beklagten gezahlte Verwaltungsprovision sei tatsächlich zu allenfalls 10 % Entgelt für verwaltende Tätigkeit gewesen, weil letztlich fast alle von ihm entfalteten Aktivitäten auch werbenden Charakter gehabt hätten. Zu den Aufgaben des Klägers habe unter anderem die Unterhaltung einer eigenen Geschäftsstelle mit zwei bis drei vom Kläger zu bezahlenden Mitarbeitern gehört. Deren Tätigkeiten verwaltender Art seien daher in die Betrachtung mit einzubeziehen, so daß die Bewertung des Klägers, nur 10 % seiner Tätigkeit seien verwaltender Art gewesen, sich als offensichtlich unzutreffend erweise. Gegen die Annahme, die Verwaltungsprovision sei eine weitere Vergütung für werbende Tätigkeit gewesen, spreche ferner der Umstand, daß dem Kläger eine - nur unwesentlich gekürzte - Verwaltungsprovision auch für die ihm übertragenen, von ihm nicht geworbenen Versicherungsbestände gezahlt worden sei. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters, wonach dieser seiner Darlegungslast durch die Behauptung eines bestimmten prozentualen Anteils an verwaltenden Tätigkeiten genüge und das Mineralölunternehmen einen von ihm behaupteten höheren Provisionsanteil für verwaltende Tätigkeiten beweisen müsse, beruhe auf Besonderheiten des Tankstellengeschäfts und sei auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht übertragbar. Ein über die Zahlung der Beklagten hinausgehender Ausgleichsanspruch könnte dem Kläger danach allein noch unter dem Gesichtspunkt zustehen, daß nach seinem Ausscheiden zustande gekommene Abschlüsse sich bei natürlicher Betrachtung als Verlängerung oder Summenerhöhung von ihm vermittelter Verträge darstellten. Auch dazu habe der Kläger indessen nicht substantiiert vorgetragen.
II.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision vergeblich.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach § 89 b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB zusteht, nur die Abschlußprovisionen und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen (oder ihm vom Versicherungsunternehmen übertragenen) Versicherungsbestandes gewährt werden (BGHZ 30, 98, 103 ff.; 55, 45, 49 f., jew.m.w.Nachw.). Auch die Revision zieht dies im Ansatz nicht in Zweifel.
Ausgleichspflichtig sind hiernach im Streitfall die in Nr. I und II der vereinbarten Provisionsbestimmungen (Anlage 1 zum Versicherungsvertretervertrag) geregelten Abschluß- und Verlängerungsprovisionen, soweit der Schuldner diese nach Nr. 14 des Versicherungsvertretervertrages mit dessen Beendigung verloren hat. Verluste an Abschluß- oder Verlängerungsprovisionen sind indessen nicht Gegenstand der Klage. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die dem Schuldner insoweit entstandenen Provisionsverluste nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" zutreffend ermittelt worden. Daß sich insoweit nach der gesetzlichen Regelung ein höherer als der von der Beklagten nach den "Grundsätzen" errechnete Ausgleichsbetrag ergäbe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2. Der Streit der Parteien geht vielmehr allein darum, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe auch die als Verwaltungsprovision bezeichnete Vergütung ein weiteres Entgelt für die Vermittlung bzw. den Abschluß von Versicherungsverträgen oder für deren Verlängerung darstellt. Diese Frage hat das Berufungsgericht für den hier gegebenen Fall rechtsfehlerfrei verneint.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht allein auf die im Vertretervertrag verwandten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen abgestellt. Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51). Ob und in welchem Umfang dies gegebenenfalls anzunehmen ist, bedarf daher jeweils im Einzelfall der tatrichterlichen Feststellung (BGH aaO). Die hierfür maßgeblichen Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und sachgerecht gewürdigt.
aa) Nach den in den Versicherungsvertretervertrag einbezogenen Provisionsbestimmungen erhält der Vertreter für von ihm vermittelte Versicherungsverträge eine Abschlußprovision, für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge eine Verlängerungsprovision und für die Pflege des Versicherungsbestandes und die ihm gemäß Ziff. 3 des Vertretervertrages obliegenden Aufgaben eine Verwaltungsprovision (Nr. I 1, II 1, III 1). Nach Nr. I 2 Satz 2 der Provisionsbestimmungen ist mit der Zahlung der Abschlußprovision die Vermittlung abgegolten.
Diese eindeutige Regelung wird durch den in Nr. III 1 der Provisionsbestimmungen enthaltenen Verweis auf Ziff. 3 des Vertretervertrages nicht ernstlich in Frage gestellt. Zwar umfaßt der dort geregelte Aufgabenkatalog auch die Vermittlung neuer Versicherungen (Buchst. b). Deren Einbeziehung in die durch die Verwaltungsprovision abzugeltenden Aufgaben des Vertreters beruht jedoch offenkundig nur auf einer undifferenzierten und damit versehentlich zu weit gehenden Bezugnahme, die keinen Rückschluß auf einen von der klaren Regelung der Nr. I 2 der Provisionsbestimmungen abweichenden Willen der Vertragsschließenden zuläßt. Anderenfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen, daß die sehr detaillierten Provisionsbestimmungen im einzelnen regeln, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Anteilen Verwaltungsprovisionen neben der in jedem Fall der Vermittlung zu zahlenden und die Vermittlungsleistung abgeltenden Abschlußprovision noch ein Entgelt für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages darstellen sollten. Weder im Vertragswerk noch im Sachvortrag des Schuldners findet sich eine Erklärung dafür, welchen Sinn ein ungeregeltes Nebeneinander der die Vermittlungsleistung abgeltenden Abschlußprovision und einer die Vermittlung darüber hinaus teilweise mit abgeltenden Verwaltungsprovision machen sollte.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht darin, daß dem Schuldner Verwaltungsprovisionen nicht nur für die von ihm selbst geworbenen, sondern in nahezu gleicher Höhe auch für die ihm übertragenen Versicherungsbestände, für die ihm keine Abschlußprovision zustand, gezahlt wurde, ein erhebliches Indiz gegen die Annahme gesehen, die Verwaltungsprovision sei auch zur weiteren Abgeltung der Vermittlungsleistung des Vertreters bestimmt (vgl. BGHZ 30, 98, 106). Denn enthielte die Verwaltungsprovision Vermittlungsfolgeprovisionen, wie der Schuldner behauptet, so müßte folgerichtig die für die Verwaltung übertragener Bestände gezahlte Verwaltungsprovision um die betreffenden Vermittlungsprovisionsanteile geringer ausfallen. Auf diese Unstimmigkeit geht die Revision nicht ein.
cc) In dieselbe Richtung weist die von der Revisionserwiderung angeführte, vom Landgericht als unstreitig festgestellte Tatsache, daß die Verwaltungsprovision für vom Schuldner vermittelte Verträge an dessen Nachfolger in voller Höhe ausgezahlt wird, ohne daß der Schuldner dies beanstandet hat. Der Schuldner hat auch nicht vorgetragen, daß die Verwaltungsprovision für die ihm zu Vertragsbeginn übertragenen Bestände teilweise an seinen Vorgänger geflossen sei. Auch diese allseitige Handhabung der Provisionsregelung spricht deutlich gegen die Auffassung des Schuldners, in der Verwaltungsprovision seien Anteile zur Abgeltung der vermittelnden Tätigkeit des Vertreters enthalten (OLG München NJW-RR 1993, 357, 358).
dd) Gegen die Annahme, in der Verwaltungsprovision seien Vermittlungsfolgeprovisionen enthalten, spricht schließlich auch der Umstand, daß die Provisionssätze der Abschlußprovision (zwischen 30 % und 75 %) diejenigen der Verwaltungsprovision (weit überwiegend 5 % bis 7 %) erheblich übersteigen. Eine solche Provisionsstruktur ist typisch für eine Einmalprovision, durch die die Vermittlungsleistung vollständig abgegolten wird (BGHZ 30, 98, 106, 107; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 7. Auflage, Rdnr. 884 ff.; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89b Rdnr. 133).
b) Der Schuldner hält insbesondere die für Bestandspflege und Schadensregulierung gezahlten Verwaltungsprovisionen deswegen für ausgleichspflichtig, weil die damit abgegoltenen Leistungen werbender Art seien. Die werbende Tätigkeit des Versicherungsvertreters sei, so macht er geltend, typischerweise nicht allein auf den Abschluß, sondern darüber hinaus auf die Erhaltung der vermittelten Versicherungsverträge gerichtet. Da Versicherungsnehmer vertraglich nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin an das Versicherungsverhältnis gebunden seien, sei es Aufgabe des Versicherungsvertreters, den Versicherungsnehmer durch Pflege und Betreuung des Vertragsverhältnisses zum Festhalten am Versicherungsvertrag zu bewegen. Auch Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung dienten letztlich ausschließlich der Bindung des Kunden an das Versicherungsunternehmen und damit Akquisitionszwecken. Gerade in Schadens- und Leistungsfällen biete sich die Gelegenheit, auf eine Erweiterung oder Anpassung des Versicherungsschutzes hinzuwirken und den Kunden davon abzuhalten, den Versicherungsvertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts zu lösen.
Diesen Erwägungen ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Auch wenn Maßnahmen der Bestandspflege und der Stornoabwehr sowie die Betreuung der Versicherungskunden in Schadensfällen sich besonders dazu eignen mögen, im Kreis der Versicherungsnehmer ein günstiges Klima für die Sicherung des Fortbestands oder die Erweiterung bestehender Verträge oder für den Abschluß neuer Versicherungsverträge zu schaffen, handelt es sich bei den dafür gezahlten Verwaltungsprovisionen nicht um solche Provisionen, die der Vertreter für Vermittlung oder Abschluß neuer Versicherungsverträge erhält und die allein für seinen Ausgleichsanspruch Berücksichtigung finden können (BGHZ 30, 98, 103). Denn die Pflege bestehender Vertragsverhältnisse ist keine Tätigkeit, die unmittelbar auf das Zustandekommen neuer Versicherungsverträge gerichtet ist; soweit sie diesen Erfolg im Einzelfall zeitigt, erhält der Vertreter für die Vermittlung des Neuvertrages gemäß Nr. I 1 der Provisionsbestimmungen eine Abschlußprovision, für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge nach Nr. II 1 der Provisionsbestimmungen eine Verlängerungsprovision. Damit sind Akquisitionserfolge, die auf Bestandspflege- oder Schadensregulierungsmaßnahmen zurückgehen, abgegolten. Demgegenüber können Bestandspflege- und Schadensregulierungsmaßnahmen, die nicht zu einer Ausweitung des Vertragsbestandes führen, sondern lediglich bewirken, daß ein Versicherungsnehmer einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag nicht vorzeitig beendet, nicht der vermittelnden, auf das Zustandekommen neuer oder die Erweiterung bestehender Verträge gerichteten Tätigkeit des Versicherungsvertreters zugerechnet werden.
Das gilt ungeachtet der vom Schuldner ins Feld geführten Erfahrungstatsache, daß Bestandspflegemaßnahmen und Serviceleistungen im Rahmen einer Schadensregulierung sich besonders zur Festigung der Kundenbindung eignen, von der das Versicherungsunternehmen profitiert. Anders als beim Warenvertreter sind Gegenstand des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters nach § 89b HGB nicht entgangene Provisionen aus Folgegeschäften mit Kunden, zu denen der Vertreter eine gefestigte Kundenbeziehung aufgebaut hat, die das Zustandekommen von Folgegeschäften erwarten läßt, sondern grundsätzlich nur Provisionen für die bereits geleistete Vermittlung des Vertragsbestandes, soweit diese Provisionen infolge der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages - in der Regel aufgrund einer in Versicherungsvertreterverträgen üblichen, auch hier vereinbarten Provisionsverzichtsklausel - entfallen. Dieser Unterschied macht deutlich, daß die Kundenbindung im Hinblick auf das Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit dem von dem ausgeschiedenen Vertreter geworbenen Kundenstamm für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters grundsätzlich keine Rolle spielt. Eine Ausnahme ist nur für solche Folgeverträge anerkannt, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem von dem ausgeschiedenen Vertreter früher vermittelten Vertrag stehen und sich bei natürlicher Betrachtung als Verlängerung oder Summenerhöhung desselben darstellen (BGHZ 55, 45, 52). Zu diesen Voraussetzungen hat der Schuldner nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts vorgetragen.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der einerseits "werbenden", andererseits "verwaltenden" Tätigkeit eines Tankstellenhalters (grundlegend BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, WM 1988, 1204 unter II 2; zuletzt Senat, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499 unter II 2 m.w.Nachw.) auf das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsunternehmen anzuwenden. In den von der Revision angeführten Tankstellenfällen hat der Bundesgerichtshof den Mineralölunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für einen höheren als den vom Tankstellenhalter behaupteten Prozentsatz "verwaltender" Tätigkeiten deswegen auferlegt, weil in den Tankstellenverträgen jeweils nur eine einheitliche Provision ohne (wirksame) Aufteilung auf einerseits "werbende" (vermittelnde), andererseits "verwaltende" (vermittlungsfremde) Tätigkeiten vorgesehen war und die Mineralölunternehmen, die jeweils den Vertragsinhalt vorgegeben hatten, über Erfahrungswerte darüber verfügen mußten, welcher Anteil der einheitlichen Provision zur Abgeltung vermittlungsfremder Tätigkeiten bestimmt sein sollte. Der hier zu beurteilende Versicherungsvertretervertrag weist demgegenüber eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten werden sollen. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung trifft den Vertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihm im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für seine Abschluß- bzw. Vermittlungstätigkeit darstellen (BGHZ 55, 45, 52).
d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich des Verhältnisses der Vergütungsanteile für einerseits werbende, andererseits verwaltende Tätigkeiten überspannt. Der Schuldner hat zwar in den von der Revision bezeichneten Schriftsätzen umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen Aufgaben insbesondere der Bestandspflege und der Schadensregulierung, für die ihm nach dem Vertretervertrag Verwaltungsprovision gebührte, seiner vermittelnden Tätigkeit zuzurechnen sein sollen. Dieser Auffassung des Schuldners ist das Berufungsgericht indessen, wie dargelegt, zu Recht nicht gefolgt. Für eine echte Vermittlungstätigkeit, die nach dem Vertrag durch die Verwaltungsprovision vergütet worden sein könnte, ist dem Klagevorbringen trotz seines Umfangs nichts Konkretes zu entnehmen.