09.04.2001 · IWW-Abrufnummer 99447
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 21.01.1999 – 18 U 109/98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
18 U 109/98 OLG Hamm
8 O 139/97 LG Hagen
Verkündet am 21. Januar 1999
In dem Rechtsstreit
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx sowie die Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien in Höhe der Revisionssumme.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht begründet.
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse für vermittelte Lebensversicherungsverträge nicht zu. Ein solcher Rückzahlungsanspruch ergibt sich weder aus Ziffer 2 der Courtage-Vereinbarung vom 20.07.1991 in Verbindung mit I.. C. 2. der Courtagebestimmungen (vgl. Anlagenhefter zur Klagebegründung vom 12.05.1997) noch aus § 812 Abs. 1 BGB.
1.
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß an die Beklagte Provisionsvorschüsse in einer Gesamthöhe von 149.050,42 DM ausgezahlt worden sind. Ein solcher Auszahlungsbetrag ergibt sich auch aus der als Anlagenkonvolut 1 zur Berufungsbeantwortung überreichten Aufstellung zum "Werberschuldsaldo" (dort S. 1 bis 4).
2.
Nach dieser Aufstellung (dort S. 4 bis 33) hat die Beklagte zu den einzelnen Lebensversicherungsverträgen unstreitig Provisionen in einer Gesamthöhe von (zumindest), 129.162,58 DM verdient, so daß sich danach zu Gunsten der Klägerin rechnerisch ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 19.887,84 DM ergäbe; in dieser Höhe beläuft sich auch der aus der Aufstellung (letzte Seite) ersichtliche (negative) Kontostand zu Lasten der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch davon auszugehen, daß der Beklagten - über die unstreitig verdienten Provisionen von insgesamt 129.162,58 DM hinaus - weitere Provisionsansprüche in Höhe von mindestens 19.887,84 DM zustehen, so daß dem ausgezahlten Betrag von 149.050,42 DM zumindest verdiente Provisionen in gleicher Höhe gegenüberstehen.
a)
Dabei ist dem Landgericht im Ausgangspunkt noch darin zu folgen, daß die Beklagte im Hinblick auf den Vorschußcharakter der Courtagezahlungen grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, daß sie die Provisionen bezüglich der von ihr vermittelten Versicherungsverträge auch tatsächlich verdient hat, insbesondere die Versicherungsverträge nicht innerhalb der geltenden Stornohaftungszeit storniert worden sind. In welchem Umfang letzteres hier erfolgt ist, ist allerdings nicht streitig; auf Einzelheiten zu den jeweiligen Versicherungsverträgen wird weiter unten noch einzugehen sein.
b)
Dem Landgericht kann indessen nicht beigetreten werden, soweit es - unter ausdrücklicher Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 09.05.1994, abgedruckt in NJW-RR 1994, 1306 - die von der Rechtsprechung zu § 87 a Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze, wonach der Provisionsanspruch nicht entfällt, wenn der Unternehmer notleidende Verträge weder selbst nacharbeitet noch dem Handels- bzw. Versicherungsvertreter (§ 92 Abs. 2 HGB) hierzu durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit gibt, auf den Versicherungsmakler unter keinen Umständen analog anwenden will. Das Landgericht hat den Kern der Problematik nicht erfaßt; seine Ausführungen gehen daran vorbei. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Erwägung des Landgerichts, der Gesetzgeber hätte, wenn er eine analoge (entsprechende) Anwendung des § 87 a Abs. 3 HGB im Rahmen von Versicherungsmaklerverträgen gewollt hätte, bei der Neufassung des § 87 a HGB eine entsprechende Regelung treffen müssen. Die gesetzliche Regelung des Rechts des Versicherungsmaklers ist abgestimmt auf den Regelfall des vom Versicherungsunternehmen unabhängigen Maklers, der selbst in einem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer als seinem Kunden und Auftraggeber steht, dessen Berater ist und des Schutzes des § 87 a Abs. 3 HGB nicht bedarf. Für einen solchen Makler gilt die Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB - vom Gesetzgeber so gewollt - nicht. Nur auf einen solchen dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Makler beziehen sich auch die vom Landgericht zitierten Fundstellen. Die tatsächliche Entwicklung ist indessen - insbesondere in den letzten Jahren - dahin gegangen, daß Versicherungsunternehmen ihren Vertrieb teilweise nicht mehr über Versicherungsvertreter abwickeln, sondern den (früheren) Vertretern - oft denselben Personen wie zuvor - die Rechtsstellung eines Maklers (ohne Tätigkeitspflicht) geben, obwohl sich an deren tatsächlicher Stellung, insbesondere an der Abhängigkeit von Versicherungsunternehmen, nichts geändert hat. Daß eine Tätigkeitspflicht des Maklers gegenüber dem Versicherungsunternehmen nicht besteht, wirkt sich praktisch kaum aus, weil die Makler bei einer solchen Einbindung in das Vertriebssystem der Versicherer schon deswegen gezwungen sind, sich um die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu bemühen, weil sie ansonsten keine oder nur geringe Einkünfte erzielen. Dem Senat sind Versicherungsunternehmen bekannt, die keine Versicherungsvertreter (mehr) beschäftigen, sondern ihre Geschäfte ausschließlich über Personen abwickeln, denen sie formell - rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden - die Stellung eines Maklers eingeräumt haben, die jedoch in das Vertriebssystem genauso eingegliedert sind wie Versicherungsvertreter und die deshalb im gleichen Maße schutzbedürftig sind. Die Versicherungsnehmer vermögen in solchen Fällen oft gar nicht zu erkennen, daß sie es rechtlich mit Versicherungsmaklern zu tun haben. Sie betrachten sich nicht als Auftraggeber und Vertragspartner eines unabängigen Maklers, der (ausschließlich) ihre Interessen wahrzunehmen hat, sondern sehen in dem Makler einen Vertreter der Interessen des Versicherungsunternehmens. Sie werden sich, wenn sich Probleme in der Abwicklung der Versicherungsverträge ergeben, auch kaum an den Makler als ihren Berater wenden, so daß dieser von den Problemen jedenfalls häufig nichts erfährt, wenn der Versicherer ihn nicht informiert. Das Gesetz enthält für solche Personen, deren Rechtsstellung im Grenzbereich zwischen der eines Maklers und der eines Versicherungsvertreters liegt, die rechtlich Makler sind, de facto aber wie Vertreter in die Organisation des Versicherungsunternehmens eingebunden sind und auch wie Vertreter nach außen in Erscheinung treten, gerade keine Regelung. Der Gesetzgeber hat diese Problematik weder gesehen noch durch die vorhandene gesetzliche Regelung erfassen wollen. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 87 a HGB durch Gesetz vom 23.10.1989 (BGBl. I S. 1910; vgl. BT-Drucksachen 3077 u. 4559), das i.ü. keine grundsätzliche Neuregelung des Handelsvertreterrechts zum Ziel hatte, sondern nur der Umsetzung der EG-Richtlinien (Richtlinie des Rates) vom 18.12.1986 in das deutsche Recht diente. Weder das Gesetz noch die Materialien befassen sich auch nur mit einem Wort mit der hier aufgezeigten Problematik. Der Ansatz des Landgerichts, es fehle insoweit an einer Regelungslücke, ist somit falsch. Die "Verschiedenheit" zwischen Handelsvertreter- und Handelsmaklerstellung, auf die das Landgericht abheben will, ist in diesen Grenzfällen de facto nicht oder kaum mehr vorhanden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es eine feststellbare klare rechtliche Grenze zwischen der Stellung eines Versicherungsvertreters und eines Versicherungsmaklers vielfach nicht gibt. Ob jemand das eine oder das andere ist, ist häufig, vor allem wenn eine ausdrückliche Regelung der Tätigkeitspflicht im Vertrag fehlt, nur unter großen Schwierigkeiten, oft auch gar nicht mit Sicherheit feststellbar, insbesondere bei Personen, die nicht nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig sind. Auch dies spricht dafür, in Grenzfällen für die (analoge) Anwendung des § 87 a Abs. 3 HGB auf den gesetzlichen Zweck der Norm und die Interessenlage abzustellen. Die im Formalen verhaftete Betrachtungsweise des Landgerichts wird den Interessen und der Situation der Beteiligten nicht gerecht.
Es ist damit - was im Ausgangspunkt auch von den Parteien nicht angezweifelt wird - an der ständigen Rechtsprechung des Senats festzuhalten, wonach die zu § 87 a Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze dann auf den Versicherungsmakler analog anzuwenden sind, wenn dieser bezüglich etwaiger Stornierungen im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvetreter; dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn der Versicherungsmakler zu dem Versicherer in laufender Geschäftsbeziehung steht, dort insbesondere ein Agenturkonto für ihn geführt wird, die Tätigkeit im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung den wesentlichen Teil seiner Vermittlungstätigkeit ausmacht und er auf Grund einer allgemeinen mit dem Versicherungsmakler abgeschlossenen Abrede laufend Provisionsvorschüsse bezieht (vgl. dazu die bereites erwähnte Senatsentscheidung vom 09.05.1994). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Noch im Senatstermin vom 16.11.1998 war unstreitig, daß die Vermittlungstätigkeit für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin einen wesentlichen Teil der Tätigkeit der Beklagten ausmachte. So hat die Klägerin das - mit deren erstinstanzlichem Vortrag übereinstimmende - Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, der Umfang ihrer Vermittlungstätigkeit für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin habe im Lebensversicherungsgeschäft bei 80 bis 90 % gelegen, nicht nur nicht bestritten, sondern sie hat darüber hinaus sogar im Ausgangspunkt für zutreffend gehalten, daß für den Rückforderungsanspruch entsprechend der bereits erwähnten Senatsentscheidung - zu verlangen sei, daß sie die notwendige Nacharbeit entweder selbst geleistet oder hierzu der Beklagten durch rechtzeitige Stornogefahrmitteilungen Gelegenheit gegeben habe. Soweit die Klägerin diesen Umfang der Tätigkeit der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.12.1998 in Zweifel zieht, ist dies nicht zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO). Der Senat sieht sich auch nicht veranlaßt, im Hinblick auf dieses neue Vorbringen gemäß § 156 ZPO wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Denn es bestand für die Klägerin in beiden Instanzen ausreichend Gelegenheit, den vorgetragenen Umfang der Vermittlungstätigkeit für sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin zu bestreiten. Zudem stützt die Klägerin ihre Annahme, daß es sich nicht um den wesentlichen Teil der Vermittlungstätigkeit gehandelt habe, auch jetzt nur darauf, daß die Beklagte in drei Jahren (richtigerweise handelte es sich nur um ca. 2 1/2 Jahre) lediglich 145 Verträge vermittelt habe; welchen betragsmäßigen Anteil am Gesamtgeschäft der Beklagten dies ausmachte, wird indessen nicht gesagt.
c)
Auf die vorgenommenen Stornierungen kann sich die Klägerin damit in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 HGB nur berufen, wenn sie die Verträge entweder selbst in zumutbarer Weise nachgearbeitet oder der Beklagten dazu jedenfalls Gelegenheit gegeben hat. Dies kann bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in zahlreichen Fällen nicht festgestellt werden. Der lediglich pauschale Vortrag, an die Beklagte seien Stornogefahrmitteilungen oder auch Besuchsaufträge bezüglich der jeweiligen Versicherungsnehmer übersandt worden, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus; daß derartige Schreiben generell erfolgt sind, ergibt sich auch nicht etwa daraus, daß die Beklagte - wie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.12.1998 vorgetragen - diese Mitteilungen in Einzelfällen moniert hat. Ähnliches gilt für den Vortrag der Klägerin, sie habe einen Außendienstmitarbeiter entsandt; soweit die Beklagte dies bestreitet, ist eine nähere Darlegung der konkreten Umstände (insbesondere Datum des Besuchs, Name des Mitarbeiters) erforderlich. Im allgemeinen ist auch eine persönliche Nacharbeit durch einen Außendienstmitarbeiter notwendig. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die gefährdete Provision im Einzelfall nicht ins Gewicht fällt; in solchen Fällen genügt auch eine Nacharbeit durch Erinnerungs- und Mahnschreiben sowie durch die schriftliche Androhung der Kündigung des Versicherungsvertrages (vgl. dazu auch die bereits erwähnte Senatsentscheidung vom 09.05.1994). Gemessen an den vorstehenden Kriterien gilt bezüglich der einzelnen von einer Stornierung betroffenen Versicherungsverträge folgendes (wobei die Numerierung derjenigen in den Berufungsschriftsätzen entspricht):
(1)
Bezüglich der Versicherungsnehmerin beliefen sich die provisionspflichtige Summe lediglich auf 17.032,00 DM und der erzielbare Provisionsanspruch der Beklagten auf insgesamt 462,30 DM (425,80 DM + 36,50 DM); der monatliche Beitrag schien sich - wie aus der Korrespondenz hervorgeht (vgl. Anlagenkonvolut 2 zur Berufungsbeantwortung) - lediglich auf 10,00 DM zu belaufen. In Anbetracht dessen reichte die von der Klägerin dargelegte schriftliche Nacharbeit - nachdem bereits unter dem 17.07. und 30.07.1991 ein Beitragsrückstand angemahnt werden mußte - durch Mahnung vom 14.12.1992, erneute Mahnung mit Kündigung vom 01.02.1993 sowie durch das Angebot auf Wiederinkraftsetzung des Versicherungsverhältnisses von März 1993 aus. Insoweit steht der Beklagten damit - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision in Höhe von 91,39 DM hinaus - kein weiterer Provisionsanspruch mehr zu.
(2)
Anderes gilt im Hinblick auf den Versicherungsnehmer.
Insoweit betrug die provisionspflichtige Summe 112.127,00 DM; die von der Beklagten bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung erzielbare Provision belief sich auf 3.043,45 DM (2.803,18 DM + 240,27 DM). Die Versendung von bloßen Computerschreiben - nämlich der Mahnung vom 14.12.1992, der erneuten Mahnung mit Kündigung vom 01.02.1993 und des Angebots auf Wiederinkraftsetzung des Vertrages vom 11.03.1993 (vgl. Anlagenkonvolut 3) - reichte damit als Nacharbeit nicht aus; vielmehr war eine persönliche Nacharbeit durch Besuch eines Außendienstmitarbeiters erforderlich. Eine solche hat die Klägerin aber nicht dargelegt. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die von der Klägerin in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 906,56 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 2.136,89 DM (3.043,45 DM 906,56 DM) zu.
(3)
Ähnliches gilt bezüglich des Versicherungsnehmers.
Hier betrug die provisionspflichtige Summe 70.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 1.900,00 DM (1.750,00 DM + 150,00 DM). Nachdem der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung erneut in Rückstand geraten war, beschränkte sich die Klägerin darauf, ihn durch Schreiben vom 01.10.1993 zu mahnen, verbunden mit einer Kündigung für den Fall nicht fristgerechter Zahlung; nach Wirksamwerden der Kündigung bot sie ihm mit Schreiben vom 10.11.1993 die Wiederinkraftsetzung des Vertrages an (vgl. Anlagenkonvolut 4). Eine persönliche Nacharbeit hat die Klägerin insoweit nicht, jedenfalls aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die von der Klägerin in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 506,67 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.393,33 DM (1.900,00 DM - 506,67 DM zu).
(4)
Bezüglich der Versicherungsnehmerin, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.1998 vorgetragen, daß ihr Geschäftsführer sich selbst vergeblich um eine Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge bemüht habe. Damit besteht der Provisionsanspruch der Beklagten nur in der im Werberschuldsaldo bereits berücksichtigten Höhe.
(5)
Gleiches gilt bezüglich des Versicherungsnehmers.
(6)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 91.250,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 2.476,79 DM (2.281,25 DM + 195,54 DM). Nach der Kündigung durch den Versicherungsnehmer kündigte die Klägerin mit Computerschreiben vom 10.05.1993 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an; mit Schreiben vom 14.06.1993 führte sie die mit der Kündigung verbundenen Nachteile auf und riet dem Versicherungsnehmer, seine Kündigung zurückzunehmen (vgl. Anlagenkonvolut 7). Dies reicht indessen für eine ordnungsgemäße Nacharbeit nicht aus; dafür wäre es in Anbetracht der Höhe der Versicherungssumme und der Provision vielmehr erforderlich gewesen, die angekündigte persönliche. Nacharbeit auch durchzuführen. Die Klägerin hat aber nicht substantiiert dargelegt, daß sie selbst einen Außendienstmitarbeiter zu dem Versicherungsnehmer entsandt oder der Beklagten jedenfalls einen entsprechenden Besuchsauftrag erteilt hat. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die von der Klägerin in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 719,07 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.757,72 DM (2.476,79 DM - 719,07 DM) zu.
(7)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 70.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich (ohne Berücksichtigung der ersten Stornierung und Wiederinkraftsetzung) auf 1.900,00 DM (1.750,00 DM + 150,00 DM). Nachdem der Versicherungsnehmer - nach seiner Kündigung und deren Rücknahme im Jahre 1992 - mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten war, mahnte die Klägerin ihn mit Computerschreiben vom 17.05.1993 sowie, verbunden mit einer Kündigung, mit Schreiben vom 01.07.1993; nach dem Wirksamwerden der Kündigung bot sie ihm sodann mit Schreiben vom 07.08.1993 eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses für den Fall der Nachzahlung der rückständigen Beiträge an (vgl. Anlagenkonvolut 8). Eine persönliche Nacharbeit hat die Klägerin hingegen nicht dargelegt; insbesondere angesichts der Vorgänge aus dem Jahr 1992 kann auch keineswegs davon ausgegangen werden, daß eine solche aussichtslos gewesen wäre. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die von der Klägerin in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 364,65 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.535,35 DM (1.900,00 DM - 364,65 DM) zu.
(8)
Bezüglich der Versicherungsnehmerin betrug die provisionspflichtige Summe 64.517,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 1.751,18 DM (1.612,93 DM + 138,25 DM). Nachdem die Klägerin mit Computerschreiben vom 15.07.1992 einen Beitragsrückstand angemahnt und die Versicherungsnehmerin daraufhin gekündigt hatte, kündigte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 06.08.1992 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an und bot ihr mit Schreiben vom 09.09.1992 eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses an (vgl. Anlagenkonvolut 9). Daß, der Besuch eines Außendienstmitarbeiters tatsächlich erfolgte oder der Beklagten ein entsprechender Besuchsauftrag erteilt wurde, hat die Klägerin indessen nicht hinreichend dargelegt; eine solche persönliche Nacharbeit wäre aber angesichts des Vertragsvolumens erforderlich, gewesen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieser Versicherungsnehmerin - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 141,51 DM. hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.609,67 DM (1.751,18 DM - 141,51 DM) zu.
(9)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 95.168,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 2.583,13 DM (2.379,20 DM + 203,93 DM). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15.07.1992 einen Beitragsrückstand angemahnt und der Versicherungsnehmer daraufhin seinerseits gekündigt hatte, kündigte die Klägerin ihm mit Computerschreiben vom 06.08.1992 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an; mit Schreiben vom 07.09.1992 kündigte sie ihm ihrerseits und empfahl ihm mit Schreiben vom 09.09.1992 wiederum, seine Kündigung zurückzunehmen; mit Schreiben vom 13.11.1992 bot sie ihm eine Wiederinkraftsetzung seines Vertrages an (vgl. dazu Anlagenkonvolut 10). Daß tatsächlich der angekündigte Besuch eines Außendienstmitarbeiters erfolgte oder jedenfalls der Beklagten ein entsprechender Besuchsauftrag erteilt wurde, hat die Klägerin indessen nicht hinreichend dargelegt. Eine derartige persönliche Nacharbeit wäre angesichts der Ankündigung der Klägerin, der Höhe der Versicherungssumme und der Provision aber erforderlich gewesen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 278,18 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 2.304,95 DM (2.583,13 DM - 278,18 DM) zu.
(10)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrugen die provisonspflichtigen Summe 71.424,00 DM, 3.924,00 DM und 12.970,00 DM; die erzielbaren Provisionen beliefen sich auf 1.938,65 DM (1.785,60 DM + 153,05 DM), 70,63 DM und 233,46 DM. Nachdem der Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 06.10.1994 das Ruhen der Versicherung beantragt hatte, kündigte die Klägerin ihm mit Computerschreiben vom 14.10.1994 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an; mit weiteren Schreiben vom 15.11. und 05.12.1994 erklärte sie ihr Einverständnis mit dem Ruhen der Versicherung (vgl. Anlagenkonvolut 11). Daß der Besuch eines Außendienstmitarbeiters auch tatsächlich erfolgt ist, hat die Klägerin indessen nicht hinreichend dargelegt; eine solche persönliche Nacharbeit wäre aber angesichts des Vertragsvolumens notwendig gewesen. Der Beklagten stehen damit - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigten verdienten Provisionen von 881,21 DM, 24,93 DM und 26,94 DM hinaus - weitere Provisionen in Höhe von 1.057,44 DM (1.938, 65 DM - 881,21 DM), 45,70 DM (70,63 DM - 24,93 DM) und 206,52 DM (233,46 DM - 26,94 DM) zu.
(11)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 150.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 4.071,43 DM (3.750,00 DM + 321,43 DM). Nach der Kündigung durch den Versicherungsnehmer kündigte die Klägerin diesem mit Computerschreiben vom 03.01.1995 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an; mit Schreiben vom 18.01.1995 empfahl sie ihm, die Kündigung zurückzunehmen (vgl. Anlagenkovolut 12). Daß der Besuch eines Außendienstmitarbeiters tatsächlich stattfand oder der Beklagten ein entsprechender Besuchsauftrag erteilt wurde, hat die Klägerin hingegen nicht dargelegt; eine derartige persönliche Nacharbeit wäre jedoch in Anbetracht des Vertragsvolumens vorliegend erforderlich gewesen. Der Beklagten steht damit - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 2.646,43 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.425,00 DM (4.071,43 DM - 2.646,43 DM) zu.
(12)
Ähnliche Erwägungen gelten für die Versicherungsnehmerin
Hier betrugen die provisionspflichtigen Summen 150.000,00 DM, 9.158,00 DM, 9.503,00 DM und 9.816,00 DM; die erzielbaren Provisionen beliefen sich auf 4.071,43 DM (3.750, 00 DM + 321,43 DM), 1,64, 84 DM, 171,05 DM und 176,69 DM. Nach der Kündigung durch die Versicherungsnehmerin kündigte die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 03.01.1995 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an und empfahl ihr mit Schreiben vom 18.01.1995, die Kündigung zurückzunehmen (vgl. Anlagenkonvolut 13). Auch hier hat die Klägerin die Durchführung dieses Besuchs bzw. die Erteilung eines Besuchsauftrags an die Beklagte nicht dargelegt. Der Beklagte steht damit - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigen verdienten Provisionen von 1.603,89 DM, 61,81 DM, 36,65 DM und 7,80 DM hinaus - weitere Provisionen von 2.467,54 DM (4.071,43 DM 1.603,89 DM), 103,03 DM (164,84 DM - 61,81 DM), 134,40 DM (171,05 DM - 36,65 DM) und 168,89 DM (176,69 DM - 7,80 DM) zu.
(13)
Bezüglich der Versicherungsnehmerin - räumt die Beklagte ein, daß diese an ihrer Kündigung festgehalten habe und deshalb das Versicherungsverhältnis storniert worden sei. Ein weitergehender Provisionsanspruch als in dem Werberschuldsaldo von der Klägerin berreits berücksichtigt - nämlich 350,23 DM und 6,78 DM - steht der Beklagten damit nicht zu.
(14)
Bezüglich des Versicherungsnehmers (provisionspflichtige Summe: 40.000,00 DM) hatte die Beklagte von der erzielbaren Provision von 868,57 DM (80,0,00 DM + 68,57 DM) zur Zeit der Stornierung bereits den von der Klägerin in den Werberschuldsaldo eingestellten Betrag von 793,04 DM verdient, so daß lediglich eine Differenz in Höhe von 75,53 DM (868,57 DM - 793,04 DM) offenstand. Im Hinblick darauf reichte es aus; daß die Klägerin dem Versicherungsnehmer nach dessen Kündigung mit Schreiben vom 15.09.1993 die Rücknahme der Kündigung empfohlen hat (vgl. Anlagenkonvolut 15).
(15)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 50.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 1.357,14 DM (1.250,00 DM + 107,14 DM). Nachdem der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis gekündigt hatte, empfahl ihm die Klägerin mit Computerschreiben vom 22.11.1993, die Kündigung zurückzunehmen (vgl. Anlagenkovolut 16). Weitere Maßnahmen, insbesondere der Besuch eines Außendienstmitarbeiters, sind nicht dargelegt; solche wären jedoch angesichts der Höhe der Versicherungssumme und des Provisionsinteresses der Beklagten erforderlich gewesen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 329,00 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.028,14 DM (1.357,14 DM - 329,00 DM) zu.
(16)
Ähnliches gilt bezüglich der Versicherungsnehmerin.
Hier betrug die provisionspflichtige Summe 50:000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 1.357,14 DM (1.250,00 DM + 107,14 DM). Nachdem die Versicherungsnehmerin das Versicherungsverhältnis gekündigt hatte, kündigte die Klägerin ihr mit Computerschreiben vom 14.04.1997 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an; mit Schreiben vom 20.05.1997 empfahl sie ihr die Rücknahme der Kündigung (vgl. Anlagenkonvolut 17). Daß ein solcher Besuch tatsächlich durchgeführt oder der Beklagten ein entsprechender Besuchsauftrag erteilt wurde, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt; eine solche persönliche Nacharbeit wäre aber erforderlich gewesen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieser Versicherungsnehmerin - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 891,05 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 466,09 DM (1.357,14 DM - 891,05 DM) zu.
(17)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 100.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 2.714,29 DM (2.500,00 DM + 214,29 DM). Nachdem der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten war, mahnte die Klägerin ihn mit Computerschreiben vom 13.08.1993; mit Schreiben vom 01.10.1993 erfolgte eine erneute Mahnung, verbunden mit einer Kündigung für den Fall der Nichtzahlung. Mit Schreiben vom 10.11.1993 bot die Klägerin dem Versicherungsnehmer eine Wiederinkraftsetzung des Versicherungsverhältnisses an (vgl. Anlagenkonvolut 18). Eine persönliche Nacharbeit, wie sie erforderlich gewesen wäre, ist hingegen nicht vorgetragen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte Provision von 1.027,04 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.687,25 DM (2.714,29 DM - 1.027,04 DM) zu.
(18)
Der Versicherungsnehmer beantragte mit Schreiben vom 07.05.1992 selbst die Umwandlung seiner Versicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung; dem entsprach die Klägerin, indem sie ihm mit Schreiben vom 02.07. einen entsprechenden Antrag mit den genauen Vertragsdaten übersandte (vgl. Anlagenkonvolut 19). Dieses Verhalten der Klägerin war auch unter Berücksichtigung des Provisionsinteresses der Beklagten sachgerecht. Da der Versicherungsnehmer selbst genaue Vorstellungen über die Umgestaltung seines Vertrages hatte, bestand aus der Sicht der Klägerin kein weiterer Beratungsbedarf mehr; sie brauchte daher insbesondere weder selbst eine Nacharbeit vorzunehmen noch der Beklagten hierzu Gelegenheit zu geben. Ein weitergehender Provisionsanspruch als in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigt (461,13 DM) steht der Beklagten damit nicht zu.
(19)
Bezüglich des Versicherungsnehmers hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.11.1998 eingeräumt, von der Klägerin über die Kündigung informiert worden zu sein. Sie hatte damit Gelegenheit, die erforderliche Nacharbeit selbst vorzunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Versicherungsnehmer in wohnt, zumal dies jedenfalls eine telefonische Kontaktaufnahme keineswegs gehindert hätte. Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 19.02.1994 (Bl. 260 der Akte), welches dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 07.12.1998 als Anlage beigefügt ist, davon ausgeht, daß der Beklagten die Stornogefahrmitteilung der Klägerin erst am 12.02.1994 zugegangen ist. Da die Klägerin sich ihrerseits noch mit Schreiben vom 31.01.1994 und 22.03.1994 (vgl. Anlagenkonvolut 20) darum bemühte, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten, wäre dafür auch am 12.02.1994 für die Beklagte noch hinreichend Zeit gewesen. Über die bereits im Werberschuldsaldo berücksichtigten verdienten Provisionen von 1.312,32 DM und 30,27 DM hinaus steht der Beklagten damit bezüglich dieses Versicherungsnehmers kein weiterer Provisionsanspruch zu.
(20)
Bezüglich der Versicherungsnehmerin betrug die provisionspflichtige Summe 50.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 1.357,14 DM (1.250,00 DM + 107,14 DM). Nachdem die Versicherungsnehmerin den Vertrag gekündigt hatte, kündigte ihr die Klägerin mit Computerschreiben vom 02.02.1996 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an und empfahl ihr mit Schreiben vom 07.03.1996 die Rücknahme der Kündigung (vgl. Anlagenkonvolut 21). Daß der Besuch eines Außendienstmitarbeiters auch tatsächlich stattfand, hat :die Klägerin nicht hinreichend dargelegt; eine solche persönliche Nacharbeit wäre aber geboten gewesen. Der Beklagten steht damit - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 671,72 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 685,42 DM (1.357,14 DM - 671,72 DM) zu.
Insgesamt belaufen sich damit die zusätzlichen Provisionsansprüche der Beklagten aus den vorstehend erörterten stornierten Versicherungsverträgen bereits auf 20.213,33 DM, so daß die insgesamt bestehenden Provisionsansprüche der Beklagten - unter Berücksichtigung des ohnehin unstreitigen Betrages von 129.162,58 DM - die ausgezahlten Beträge von 149.050,42 DM jedenfalls übersteigen. Ob darüber hinaus noch weitere Provisionsansprüche der Beklagten bestehen, kann deshalb dahingestellt bleiben; weiterer Ausführungen zu den übrigen stornierten Versicherungsverträgen bedarf es damit nicht mehr.
3.
An dem Nichtbestehen eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin könnte sich auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte - wie die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.12.1998 weiterhin vorgetragen hat - tatsächlich ein Saldenanerkenntnis über einen Betrag von 8.753,52 DM per 31.12.1991 abgegeben hätte. Da die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien erst mit dem 31.12.1993 endete, könnte dieses Anerkenntnis nichts darüber aussagen, in welcher Höhe Forderungen der Klägerin zum Ende der Geschäftsbeziehung oder sogar zu einem späteren Zeitpunkt bestanden. Zudem sind die hier in Frage stehenden Stornierungen sämtlich erst nach dem 31.12.1991 erfolgt.
II.
Eine Schriftsatzfrist zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 11. und 12.11.1998 brauchte der Klägerin nicht bewilligt zu werden. Da die Beklagte bereits in der Berufungsbegründung vom 04.08.1998 sowohl den Erhalt von Stornogefahrmitteilungen als auch eine ordnungsgemäße Nacharbeit gefährdeter Versicherungsverträge durch die Klägerin selbst bestritten hat, wäre es im Rahmen einer sachgerechten Prozeßführung Aufgabe der Klägerin gewesen, hierzu bereits in der Berufungsbeantwortung im einzelnen vorzutragen. Hierfür war auch bis zum Senatstermin hinreichend Zeit. Soweit die Beklagte ihr Bestreiten einer ordnungsgemäßen Nacharbeit in den Schriftsätzen vom 11. und 12.11.1998 - bezogen auf die einzelnen Versicherungsverträge wiederholt hat, handelte es sich nicht um neues Vorbringen, welches die Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist zum Zwecke der Erwiderung erforderlich machen würde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
18 U 109/98 OLG Hamm
8 O 139/97 LG Hagen
Verkündet am 21. Januar 1999
In dem Rechtsstreit
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx sowie die Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien in Höhe der Revisionssumme.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht begründet.
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse für vermittelte Lebensversicherungsverträge nicht zu. Ein solcher Rückzahlungsanspruch ergibt sich weder aus Ziffer 2 der Courtage-Vereinbarung vom 20.07.1991 in Verbindung mit I.. C. 2. der Courtagebestimmungen (vgl. Anlagenhefter zur Klagebegründung vom 12.05.1997) noch aus § 812 Abs. 1 BGB.
1.
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß an die Beklagte Provisionsvorschüsse in einer Gesamthöhe von 149.050,42 DM ausgezahlt worden sind. Ein solcher Auszahlungsbetrag ergibt sich auch aus der als Anlagenkonvolut 1 zur Berufungsbeantwortung überreichten Aufstellung zum "Werberschuldsaldo" (dort S. 1 bis 4).
2.
Nach dieser Aufstellung (dort S. 4 bis 33) hat die Beklagte zu den einzelnen Lebensversicherungsverträgen unstreitig Provisionen in einer Gesamthöhe von (zumindest), 129.162,58 DM verdient, so daß sich danach zu Gunsten der Klägerin rechnerisch ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 19.887,84 DM ergäbe; in dieser Höhe beläuft sich auch der aus der Aufstellung (letzte Seite) ersichtliche (negative) Kontostand zu Lasten der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch davon auszugehen, daß der Beklagten - über die unstreitig verdienten Provisionen von insgesamt 129.162,58 DM hinaus - weitere Provisionsansprüche in Höhe von mindestens 19.887,84 DM zustehen, so daß dem ausgezahlten Betrag von 149.050,42 DM zumindest verdiente Provisionen in gleicher Höhe gegenüberstehen.
a)
Dabei ist dem Landgericht im Ausgangspunkt noch darin zu folgen, daß die Beklagte im Hinblick auf den Vorschußcharakter der Courtagezahlungen grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, daß sie die Provisionen bezüglich der von ihr vermittelten Versicherungsverträge auch tatsächlich verdient hat, insbesondere die Versicherungsverträge nicht innerhalb der geltenden Stornohaftungszeit storniert worden sind. In welchem Umfang letzteres hier erfolgt ist, ist allerdings nicht streitig; auf Einzelheiten zu den jeweiligen Versicherungsverträgen wird weiter unten noch einzugehen sein.
b)
Dem Landgericht kann indessen nicht beigetreten werden, soweit es - unter ausdrücklicher Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 09.05.1994, abgedruckt in NJW-RR 1994, 1306 - die von der Rechtsprechung zu § 87 a Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze, wonach der Provisionsanspruch nicht entfällt, wenn der Unternehmer notleidende Verträge weder selbst nacharbeitet noch dem Handels- bzw. Versicherungsvertreter (§ 92 Abs. 2 HGB) hierzu durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit gibt, auf den Versicherungsmakler unter keinen Umständen analog anwenden will. Das Landgericht hat den Kern der Problematik nicht erfaßt; seine Ausführungen gehen daran vorbei. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Erwägung des Landgerichts, der Gesetzgeber hätte, wenn er eine analoge (entsprechende) Anwendung des § 87 a Abs. 3 HGB im Rahmen von Versicherungsmaklerverträgen gewollt hätte, bei der Neufassung des § 87 a HGB eine entsprechende Regelung treffen müssen. Die gesetzliche Regelung des Rechts des Versicherungsmaklers ist abgestimmt auf den Regelfall des vom Versicherungsunternehmen unabhängigen Maklers, der selbst in einem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer als seinem Kunden und Auftraggeber steht, dessen Berater ist und des Schutzes des § 87 a Abs. 3 HGB nicht bedarf. Für einen solchen Makler gilt die Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB - vom Gesetzgeber so gewollt - nicht. Nur auf einen solchen dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Makler beziehen sich auch die vom Landgericht zitierten Fundstellen. Die tatsächliche Entwicklung ist indessen - insbesondere in den letzten Jahren - dahin gegangen, daß Versicherungsunternehmen ihren Vertrieb teilweise nicht mehr über Versicherungsvertreter abwickeln, sondern den (früheren) Vertretern - oft denselben Personen wie zuvor - die Rechtsstellung eines Maklers (ohne Tätigkeitspflicht) geben, obwohl sich an deren tatsächlicher Stellung, insbesondere an der Abhängigkeit von Versicherungsunternehmen, nichts geändert hat. Daß eine Tätigkeitspflicht des Maklers gegenüber dem Versicherungsunternehmen nicht besteht, wirkt sich praktisch kaum aus, weil die Makler bei einer solchen Einbindung in das Vertriebssystem der Versicherer schon deswegen gezwungen sind, sich um die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu bemühen, weil sie ansonsten keine oder nur geringe Einkünfte erzielen. Dem Senat sind Versicherungsunternehmen bekannt, die keine Versicherungsvertreter (mehr) beschäftigen, sondern ihre Geschäfte ausschließlich über Personen abwickeln, denen sie formell - rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden - die Stellung eines Maklers eingeräumt haben, die jedoch in das Vertriebssystem genauso eingegliedert sind wie Versicherungsvertreter und die deshalb im gleichen Maße schutzbedürftig sind. Die Versicherungsnehmer vermögen in solchen Fällen oft gar nicht zu erkennen, daß sie es rechtlich mit Versicherungsmaklern zu tun haben. Sie betrachten sich nicht als Auftraggeber und Vertragspartner eines unabängigen Maklers, der (ausschließlich) ihre Interessen wahrzunehmen hat, sondern sehen in dem Makler einen Vertreter der Interessen des Versicherungsunternehmens. Sie werden sich, wenn sich Probleme in der Abwicklung der Versicherungsverträge ergeben, auch kaum an den Makler als ihren Berater wenden, so daß dieser von den Problemen jedenfalls häufig nichts erfährt, wenn der Versicherer ihn nicht informiert. Das Gesetz enthält für solche Personen, deren Rechtsstellung im Grenzbereich zwischen der eines Maklers und der eines Versicherungsvertreters liegt, die rechtlich Makler sind, de facto aber wie Vertreter in die Organisation des Versicherungsunternehmens eingebunden sind und auch wie Vertreter nach außen in Erscheinung treten, gerade keine Regelung. Der Gesetzgeber hat diese Problematik weder gesehen noch durch die vorhandene gesetzliche Regelung erfassen wollen. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 87 a HGB durch Gesetz vom 23.10.1989 (BGBl. I S. 1910; vgl. BT-Drucksachen 3077 u. 4559), das i.ü. keine grundsätzliche Neuregelung des Handelsvertreterrechts zum Ziel hatte, sondern nur der Umsetzung der EG-Richtlinien (Richtlinie des Rates) vom 18.12.1986 in das deutsche Recht diente. Weder das Gesetz noch die Materialien befassen sich auch nur mit einem Wort mit der hier aufgezeigten Problematik. Der Ansatz des Landgerichts, es fehle insoweit an einer Regelungslücke, ist somit falsch. Die "Verschiedenheit" zwischen Handelsvertreter- und Handelsmaklerstellung, auf die das Landgericht abheben will, ist in diesen Grenzfällen de facto nicht oder kaum mehr vorhanden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es eine feststellbare klare rechtliche Grenze zwischen der Stellung eines Versicherungsvertreters und eines Versicherungsmaklers vielfach nicht gibt. Ob jemand das eine oder das andere ist, ist häufig, vor allem wenn eine ausdrückliche Regelung der Tätigkeitspflicht im Vertrag fehlt, nur unter großen Schwierigkeiten, oft auch gar nicht mit Sicherheit feststellbar, insbesondere bei Personen, die nicht nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig sind. Auch dies spricht dafür, in Grenzfällen für die (analoge) Anwendung des § 87 a Abs. 3 HGB auf den gesetzlichen Zweck der Norm und die Interessenlage abzustellen. Die im Formalen verhaftete Betrachtungsweise des Landgerichts wird den Interessen und der Situation der Beteiligten nicht gerecht.
Es ist damit - was im Ausgangspunkt auch von den Parteien nicht angezweifelt wird - an der ständigen Rechtsprechung des Senats festzuhalten, wonach die zu § 87 a Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze dann auf den Versicherungsmakler analog anzuwenden sind, wenn dieser bezüglich etwaiger Stornierungen im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvetreter; dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn der Versicherungsmakler zu dem Versicherer in laufender Geschäftsbeziehung steht, dort insbesondere ein Agenturkonto für ihn geführt wird, die Tätigkeit im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung den wesentlichen Teil seiner Vermittlungstätigkeit ausmacht und er auf Grund einer allgemeinen mit dem Versicherungsmakler abgeschlossenen Abrede laufend Provisionsvorschüsse bezieht (vgl. dazu die bereites erwähnte Senatsentscheidung vom 09.05.1994). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Noch im Senatstermin vom 16.11.1998 war unstreitig, daß die Vermittlungstätigkeit für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin einen wesentlichen Teil der Tätigkeit der Beklagten ausmachte. So hat die Klägerin das - mit deren erstinstanzlichem Vortrag übereinstimmende - Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, der Umfang ihrer Vermittlungstätigkeit für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin habe im Lebensversicherungsgeschäft bei 80 bis 90 % gelegen, nicht nur nicht bestritten, sondern sie hat darüber hinaus sogar im Ausgangspunkt für zutreffend gehalten, daß für den Rückforderungsanspruch entsprechend der bereits erwähnten Senatsentscheidung - zu verlangen sei, daß sie die notwendige Nacharbeit entweder selbst geleistet oder hierzu der Beklagten durch rechtzeitige Stornogefahrmitteilungen Gelegenheit gegeben habe. Soweit die Klägerin diesen Umfang der Tätigkeit der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.12.1998 in Zweifel zieht, ist dies nicht zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO). Der Senat sieht sich auch nicht veranlaßt, im Hinblick auf dieses neue Vorbringen gemäß § 156 ZPO wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Denn es bestand für die Klägerin in beiden Instanzen ausreichend Gelegenheit, den vorgetragenen Umfang der Vermittlungstätigkeit für sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin zu bestreiten. Zudem stützt die Klägerin ihre Annahme, daß es sich nicht um den wesentlichen Teil der Vermittlungstätigkeit gehandelt habe, auch jetzt nur darauf, daß die Beklagte in drei Jahren (richtigerweise handelte es sich nur um ca. 2 1/2 Jahre) lediglich 145 Verträge vermittelt habe; welchen betragsmäßigen Anteil am Gesamtgeschäft der Beklagten dies ausmachte, wird indessen nicht gesagt.
c)
Auf die vorgenommenen Stornierungen kann sich die Klägerin damit in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 HGB nur berufen, wenn sie die Verträge entweder selbst in zumutbarer Weise nachgearbeitet oder der Beklagten dazu jedenfalls Gelegenheit gegeben hat. Dies kann bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in zahlreichen Fällen nicht festgestellt werden. Der lediglich pauschale Vortrag, an die Beklagte seien Stornogefahrmitteilungen oder auch Besuchsaufträge bezüglich der jeweiligen Versicherungsnehmer übersandt worden, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus; daß derartige Schreiben generell erfolgt sind, ergibt sich auch nicht etwa daraus, daß die Beklagte - wie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.12.1998 vorgetragen - diese Mitteilungen in Einzelfällen moniert hat. Ähnliches gilt für den Vortrag der Klägerin, sie habe einen Außendienstmitarbeiter entsandt; soweit die Beklagte dies bestreitet, ist eine nähere Darlegung der konkreten Umstände (insbesondere Datum des Besuchs, Name des Mitarbeiters) erforderlich. Im allgemeinen ist auch eine persönliche Nacharbeit durch einen Außendienstmitarbeiter notwendig. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die gefährdete Provision im Einzelfall nicht ins Gewicht fällt; in solchen Fällen genügt auch eine Nacharbeit durch Erinnerungs- und Mahnschreiben sowie durch die schriftliche Androhung der Kündigung des Versicherungsvertrages (vgl. dazu auch die bereits erwähnte Senatsentscheidung vom 09.05.1994). Gemessen an den vorstehenden Kriterien gilt bezüglich der einzelnen von einer Stornierung betroffenen Versicherungsverträge folgendes (wobei die Numerierung derjenigen in den Berufungsschriftsätzen entspricht):
(1)
Bezüglich der Versicherungsnehmerin beliefen sich die provisionspflichtige Summe lediglich auf 17.032,00 DM und der erzielbare Provisionsanspruch der Beklagten auf insgesamt 462,30 DM (425,80 DM + 36,50 DM); der monatliche Beitrag schien sich - wie aus der Korrespondenz hervorgeht (vgl. Anlagenkonvolut 2 zur Berufungsbeantwortung) - lediglich auf 10,00 DM zu belaufen. In Anbetracht dessen reichte die von der Klägerin dargelegte schriftliche Nacharbeit - nachdem bereits unter dem 17.07. und 30.07.1991 ein Beitragsrückstand angemahnt werden mußte - durch Mahnung vom 14.12.1992, erneute Mahnung mit Kündigung vom 01.02.1993 sowie durch das Angebot auf Wiederinkraftsetzung des Versicherungsverhältnisses von März 1993 aus. Insoweit steht der Beklagten damit - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision in Höhe von 91,39 DM hinaus - kein weiterer Provisionsanspruch mehr zu.
(2)
Anderes gilt im Hinblick auf den Versicherungsnehmer.
Insoweit betrug die provisionspflichtige Summe 112.127,00 DM; die von der Beklagten bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung erzielbare Provision belief sich auf 3.043,45 DM (2.803,18 DM + 240,27 DM). Die Versendung von bloßen Computerschreiben - nämlich der Mahnung vom 14.12.1992, der erneuten Mahnung mit Kündigung vom 01.02.1993 und des Angebots auf Wiederinkraftsetzung des Vertrages vom 11.03.1993 (vgl. Anlagenkonvolut 3) - reichte damit als Nacharbeit nicht aus; vielmehr war eine persönliche Nacharbeit durch Besuch eines Außendienstmitarbeiters erforderlich. Eine solche hat die Klägerin aber nicht dargelegt. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die von der Klägerin in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 906,56 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 2.136,89 DM (3.043,45 DM 906,56 DM) zu.
(3)
Ähnliches gilt bezüglich des Versicherungsnehmers.
Hier betrug die provisionspflichtige Summe 70.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 1.900,00 DM (1.750,00 DM + 150,00 DM). Nachdem der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung erneut in Rückstand geraten war, beschränkte sich die Klägerin darauf, ihn durch Schreiben vom 01.10.1993 zu mahnen, verbunden mit einer Kündigung für den Fall nicht fristgerechter Zahlung; nach Wirksamwerden der Kündigung bot sie ihm mit Schreiben vom 10.11.1993 die Wiederinkraftsetzung des Vertrages an (vgl. Anlagenkonvolut 4). Eine persönliche Nacharbeit hat die Klägerin insoweit nicht, jedenfalls aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die von der Klägerin in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 506,67 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.393,33 DM (1.900,00 DM - 506,67 DM zu).
(4)
Bezüglich der Versicherungsnehmerin, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.1998 vorgetragen, daß ihr Geschäftsführer sich selbst vergeblich um eine Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge bemüht habe. Damit besteht der Provisionsanspruch der Beklagten nur in der im Werberschuldsaldo bereits berücksichtigten Höhe.
(5)
Gleiches gilt bezüglich des Versicherungsnehmers.
(6)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 91.250,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 2.476,79 DM (2.281,25 DM + 195,54 DM). Nach der Kündigung durch den Versicherungsnehmer kündigte die Klägerin mit Computerschreiben vom 10.05.1993 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an; mit Schreiben vom 14.06.1993 führte sie die mit der Kündigung verbundenen Nachteile auf und riet dem Versicherungsnehmer, seine Kündigung zurückzunehmen (vgl. Anlagenkonvolut 7). Dies reicht indessen für eine ordnungsgemäße Nacharbeit nicht aus; dafür wäre es in Anbetracht der Höhe der Versicherungssumme und der Provision vielmehr erforderlich gewesen, die angekündigte persönliche. Nacharbeit auch durchzuführen. Die Klägerin hat aber nicht substantiiert dargelegt, daß sie selbst einen Außendienstmitarbeiter zu dem Versicherungsnehmer entsandt oder der Beklagten jedenfalls einen entsprechenden Besuchsauftrag erteilt hat. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die von der Klägerin in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 719,07 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.757,72 DM (2.476,79 DM - 719,07 DM) zu.
(7)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 70.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich (ohne Berücksichtigung der ersten Stornierung und Wiederinkraftsetzung) auf 1.900,00 DM (1.750,00 DM + 150,00 DM). Nachdem der Versicherungsnehmer - nach seiner Kündigung und deren Rücknahme im Jahre 1992 - mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten war, mahnte die Klägerin ihn mit Computerschreiben vom 17.05.1993 sowie, verbunden mit einer Kündigung, mit Schreiben vom 01.07.1993; nach dem Wirksamwerden der Kündigung bot sie ihm sodann mit Schreiben vom 07.08.1993 eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses für den Fall der Nachzahlung der rückständigen Beiträge an (vgl. Anlagenkonvolut 8). Eine persönliche Nacharbeit hat die Klägerin hingegen nicht dargelegt; insbesondere angesichts der Vorgänge aus dem Jahr 1992 kann auch keineswegs davon ausgegangen werden, daß eine solche aussichtslos gewesen wäre. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die von der Klägerin in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 364,65 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.535,35 DM (1.900,00 DM - 364,65 DM) zu.
(8)
Bezüglich der Versicherungsnehmerin betrug die provisionspflichtige Summe 64.517,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 1.751,18 DM (1.612,93 DM + 138,25 DM). Nachdem die Klägerin mit Computerschreiben vom 15.07.1992 einen Beitragsrückstand angemahnt und die Versicherungsnehmerin daraufhin gekündigt hatte, kündigte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 06.08.1992 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an und bot ihr mit Schreiben vom 09.09.1992 eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses an (vgl. Anlagenkonvolut 9). Daß, der Besuch eines Außendienstmitarbeiters tatsächlich erfolgte oder der Beklagten ein entsprechender Besuchsauftrag erteilt wurde, hat die Klägerin indessen nicht hinreichend dargelegt; eine solche persönliche Nacharbeit wäre aber angesichts des Vertragsvolumens erforderlich, gewesen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieser Versicherungsnehmerin - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 141,51 DM. hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.609,67 DM (1.751,18 DM - 141,51 DM) zu.
(9)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 95.168,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 2.583,13 DM (2.379,20 DM + 203,93 DM). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15.07.1992 einen Beitragsrückstand angemahnt und der Versicherungsnehmer daraufhin seinerseits gekündigt hatte, kündigte die Klägerin ihm mit Computerschreiben vom 06.08.1992 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an; mit Schreiben vom 07.09.1992 kündigte sie ihm ihrerseits und empfahl ihm mit Schreiben vom 09.09.1992 wiederum, seine Kündigung zurückzunehmen; mit Schreiben vom 13.11.1992 bot sie ihm eine Wiederinkraftsetzung seines Vertrages an (vgl. dazu Anlagenkonvolut 10). Daß tatsächlich der angekündigte Besuch eines Außendienstmitarbeiters erfolgte oder jedenfalls der Beklagten ein entsprechender Besuchsauftrag erteilt wurde, hat die Klägerin indessen nicht hinreichend dargelegt. Eine derartige persönliche Nacharbeit wäre angesichts der Ankündigung der Klägerin, der Höhe der Versicherungssumme und der Provision aber erforderlich gewesen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 278,18 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 2.304,95 DM (2.583,13 DM - 278,18 DM) zu.
(10)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrugen die provisonspflichtigen Summe 71.424,00 DM, 3.924,00 DM und 12.970,00 DM; die erzielbaren Provisionen beliefen sich auf 1.938,65 DM (1.785,60 DM + 153,05 DM), 70,63 DM und 233,46 DM. Nachdem der Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 06.10.1994 das Ruhen der Versicherung beantragt hatte, kündigte die Klägerin ihm mit Computerschreiben vom 14.10.1994 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an; mit weiteren Schreiben vom 15.11. und 05.12.1994 erklärte sie ihr Einverständnis mit dem Ruhen der Versicherung (vgl. Anlagenkonvolut 11). Daß der Besuch eines Außendienstmitarbeiters auch tatsächlich erfolgt ist, hat die Klägerin indessen nicht hinreichend dargelegt; eine solche persönliche Nacharbeit wäre aber angesichts des Vertragsvolumens notwendig gewesen. Der Beklagten stehen damit - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigten verdienten Provisionen von 881,21 DM, 24,93 DM und 26,94 DM hinaus - weitere Provisionen in Höhe von 1.057,44 DM (1.938, 65 DM - 881,21 DM), 45,70 DM (70,63 DM - 24,93 DM) und 206,52 DM (233,46 DM - 26,94 DM) zu.
(11)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 150.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 4.071,43 DM (3.750,00 DM + 321,43 DM). Nach der Kündigung durch den Versicherungsnehmer kündigte die Klägerin diesem mit Computerschreiben vom 03.01.1995 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an; mit Schreiben vom 18.01.1995 empfahl sie ihm, die Kündigung zurückzunehmen (vgl. Anlagenkovolut 12). Daß der Besuch eines Außendienstmitarbeiters tatsächlich stattfand oder der Beklagten ein entsprechender Besuchsauftrag erteilt wurde, hat die Klägerin hingegen nicht dargelegt; eine derartige persönliche Nacharbeit wäre jedoch in Anbetracht des Vertragsvolumens vorliegend erforderlich gewesen. Der Beklagten steht damit - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 2.646,43 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.425,00 DM (4.071,43 DM - 2.646,43 DM) zu.
(12)
Ähnliche Erwägungen gelten für die Versicherungsnehmerin
Hier betrugen die provisionspflichtigen Summen 150.000,00 DM, 9.158,00 DM, 9.503,00 DM und 9.816,00 DM; die erzielbaren Provisionen beliefen sich auf 4.071,43 DM (3.750, 00 DM + 321,43 DM), 1,64, 84 DM, 171,05 DM und 176,69 DM. Nach der Kündigung durch die Versicherungsnehmerin kündigte die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 03.01.1995 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an und empfahl ihr mit Schreiben vom 18.01.1995, die Kündigung zurückzunehmen (vgl. Anlagenkonvolut 13). Auch hier hat die Klägerin die Durchführung dieses Besuchs bzw. die Erteilung eines Besuchsauftrags an die Beklagte nicht dargelegt. Der Beklagte steht damit - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigen verdienten Provisionen von 1.603,89 DM, 61,81 DM, 36,65 DM und 7,80 DM hinaus - weitere Provisionen von 2.467,54 DM (4.071,43 DM 1.603,89 DM), 103,03 DM (164,84 DM - 61,81 DM), 134,40 DM (171,05 DM - 36,65 DM) und 168,89 DM (176,69 DM - 7,80 DM) zu.
(13)
Bezüglich der Versicherungsnehmerin - räumt die Beklagte ein, daß diese an ihrer Kündigung festgehalten habe und deshalb das Versicherungsverhältnis storniert worden sei. Ein weitergehender Provisionsanspruch als in dem Werberschuldsaldo von der Klägerin berreits berücksichtigt - nämlich 350,23 DM und 6,78 DM - steht der Beklagten damit nicht zu.
(14)
Bezüglich des Versicherungsnehmers (provisionspflichtige Summe: 40.000,00 DM) hatte die Beklagte von der erzielbaren Provision von 868,57 DM (80,0,00 DM + 68,57 DM) zur Zeit der Stornierung bereits den von der Klägerin in den Werberschuldsaldo eingestellten Betrag von 793,04 DM verdient, so daß lediglich eine Differenz in Höhe von 75,53 DM (868,57 DM - 793,04 DM) offenstand. Im Hinblick darauf reichte es aus; daß die Klägerin dem Versicherungsnehmer nach dessen Kündigung mit Schreiben vom 15.09.1993 die Rücknahme der Kündigung empfohlen hat (vgl. Anlagenkonvolut 15).
(15)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 50.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 1.357,14 DM (1.250,00 DM + 107,14 DM). Nachdem der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis gekündigt hatte, empfahl ihm die Klägerin mit Computerschreiben vom 22.11.1993, die Kündigung zurückzunehmen (vgl. Anlagenkovolut 16). Weitere Maßnahmen, insbesondere der Besuch eines Außendienstmitarbeiters, sind nicht dargelegt; solche wären jedoch angesichts der Höhe der Versicherungssumme und des Provisionsinteresses der Beklagten erforderlich gewesen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 329,00 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.028,14 DM (1.357,14 DM - 329,00 DM) zu.
(16)
Ähnliches gilt bezüglich der Versicherungsnehmerin.
Hier betrug die provisionspflichtige Summe 50:000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 1.357,14 DM (1.250,00 DM + 107,14 DM). Nachdem die Versicherungsnehmerin das Versicherungsverhältnis gekündigt hatte, kündigte die Klägerin ihr mit Computerschreiben vom 14.04.1997 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an; mit Schreiben vom 20.05.1997 empfahl sie ihr die Rücknahme der Kündigung (vgl. Anlagenkonvolut 17). Daß ein solcher Besuch tatsächlich durchgeführt oder der Beklagten ein entsprechender Besuchsauftrag erteilt wurde, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt; eine solche persönliche Nacharbeit wäre aber erforderlich gewesen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieser Versicherungsnehmerin - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 891,05 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 466,09 DM (1.357,14 DM - 891,05 DM) zu.
(17)
Bezüglich des Versicherungsnehmers betrug die provisionspflichtige Summe 100.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 2.714,29 DM (2.500,00 DM + 214,29 DM). Nachdem der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten war, mahnte die Klägerin ihn mit Computerschreiben vom 13.08.1993; mit Schreiben vom 01.10.1993 erfolgte eine erneute Mahnung, verbunden mit einer Kündigung für den Fall der Nichtzahlung. Mit Schreiben vom 10.11.1993 bot die Klägerin dem Versicherungsnehmer eine Wiederinkraftsetzung des Versicherungsverhältnisses an (vgl. Anlagenkonvolut 18). Eine persönliche Nacharbeit, wie sie erforderlich gewesen wäre, ist hingegen nicht vorgetragen. Der Beklagten steht damit hinsichtlich dieses Versicherungsnehmers - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte Provision von 1.027,04 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 1.687,25 DM (2.714,29 DM - 1.027,04 DM) zu.
(18)
Der Versicherungsnehmer beantragte mit Schreiben vom 07.05.1992 selbst die Umwandlung seiner Versicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung; dem entsprach die Klägerin, indem sie ihm mit Schreiben vom 02.07. einen entsprechenden Antrag mit den genauen Vertragsdaten übersandte (vgl. Anlagenkonvolut 19). Dieses Verhalten der Klägerin war auch unter Berücksichtigung des Provisionsinteresses der Beklagten sachgerecht. Da der Versicherungsnehmer selbst genaue Vorstellungen über die Umgestaltung seines Vertrages hatte, bestand aus der Sicht der Klägerin kein weiterer Beratungsbedarf mehr; sie brauchte daher insbesondere weder selbst eine Nacharbeit vorzunehmen noch der Beklagten hierzu Gelegenheit zu geben. Ein weitergehender Provisionsanspruch als in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigt (461,13 DM) steht der Beklagten damit nicht zu.
(19)
Bezüglich des Versicherungsnehmers hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.11.1998 eingeräumt, von der Klägerin über die Kündigung informiert worden zu sein. Sie hatte damit Gelegenheit, die erforderliche Nacharbeit selbst vorzunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Versicherungsnehmer in wohnt, zumal dies jedenfalls eine telefonische Kontaktaufnahme keineswegs gehindert hätte. Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 19.02.1994 (Bl. 260 der Akte), welches dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 07.12.1998 als Anlage beigefügt ist, davon ausgeht, daß der Beklagten die Stornogefahrmitteilung der Klägerin erst am 12.02.1994 zugegangen ist. Da die Klägerin sich ihrerseits noch mit Schreiben vom 31.01.1994 und 22.03.1994 (vgl. Anlagenkonvolut 20) darum bemühte, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten, wäre dafür auch am 12.02.1994 für die Beklagte noch hinreichend Zeit gewesen. Über die bereits im Werberschuldsaldo berücksichtigten verdienten Provisionen von 1.312,32 DM und 30,27 DM hinaus steht der Beklagten damit bezüglich dieses Versicherungsnehmers kein weiterer Provisionsanspruch zu.
(20)
Bezüglich der Versicherungsnehmerin betrug die provisionspflichtige Summe 50.000,00 DM; die erzielbare Provision belief sich auf 1.357,14 DM (1.250,00 DM + 107,14 DM). Nachdem die Versicherungsnehmerin den Vertrag gekündigt hatte, kündigte ihr die Klägerin mit Computerschreiben vom 02.02.1996 den Besuch eines Außendienstmitarbeiters an und empfahl ihr mit Schreiben vom 07.03.1996 die Rücknahme der Kündigung (vgl. Anlagenkonvolut 21). Daß der Besuch eines Außendienstmitarbeiters auch tatsächlich stattfand, hat :die Klägerin nicht hinreichend dargelegt; eine solche persönliche Nacharbeit wäre aber geboten gewesen. Der Beklagten steht damit - über die in dem Werberschuldsaldo bereits berücksichtigte verdiente Provision von 671,72 DM hinaus - ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 685,42 DM (1.357,14 DM - 671,72 DM) zu.
Insgesamt belaufen sich damit die zusätzlichen Provisionsansprüche der Beklagten aus den vorstehend erörterten stornierten Versicherungsverträgen bereits auf 20.213,33 DM, so daß die insgesamt bestehenden Provisionsansprüche der Beklagten - unter Berücksichtigung des ohnehin unstreitigen Betrages von 129.162,58 DM - die ausgezahlten Beträge von 149.050,42 DM jedenfalls übersteigen. Ob darüber hinaus noch weitere Provisionsansprüche der Beklagten bestehen, kann deshalb dahingestellt bleiben; weiterer Ausführungen zu den übrigen stornierten Versicherungsverträgen bedarf es damit nicht mehr.
3.
An dem Nichtbestehen eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin könnte sich auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte - wie die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.12.1998 weiterhin vorgetragen hat - tatsächlich ein Saldenanerkenntnis über einen Betrag von 8.753,52 DM per 31.12.1991 abgegeben hätte. Da die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien erst mit dem 31.12.1993 endete, könnte dieses Anerkenntnis nichts darüber aussagen, in welcher Höhe Forderungen der Klägerin zum Ende der Geschäftsbeziehung oder sogar zu einem späteren Zeitpunkt bestanden. Zudem sind die hier in Frage stehenden Stornierungen sämtlich erst nach dem 31.12.1991 erfolgt.
II.
Eine Schriftsatzfrist zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 11. und 12.11.1998 brauchte der Klägerin nicht bewilligt zu werden. Da die Beklagte bereits in der Berufungsbegründung vom 04.08.1998 sowohl den Erhalt von Stornogefahrmitteilungen als auch eine ordnungsgemäße Nacharbeit gefährdeter Versicherungsverträge durch die Klägerin selbst bestritten hat, wäre es im Rahmen einer sachgerechten Prozeßführung Aufgabe der Klägerin gewesen, hierzu bereits in der Berufungsbeantwortung im einzelnen vorzutragen. Hierfür war auch bis zum Senatstermin hinreichend Zeit. Soweit die Beklagte ihr Bestreiten einer ordnungsgemäßen Nacharbeit in den Schriftsätzen vom 11. und 12.11.1998 - bezogen auf die einzelnen Versicherungsverträge wiederholt hat, handelte es sich nicht um neues Vorbringen, welches die Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist zum Zwecke der Erwiderung erforderlich machen würde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.