06.10.2021 · IWW-Abrufnummer 225069
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 10.03.2021 – L 2 R 193/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 10.03.2021
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 16. Februar 2012 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ihr auferlegte Verpflichtung, dem Kläger für seine frühere Tätigkeit bei der K. L. Deutschland GmbH (im Folgenden: K.) eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu erteilen.
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Der Kläger ist Volljurist und als Rechtsanwalt bei der zu 2. beigeladenen Rechtsanwaltskammer zugelassen.
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Am 5. März 2001 beantragte der Kläger (Bl. 124 f. GA) über das zu 1. beigeladene Versorgungswerk bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Im Rahmen der damaligen Antragstellung gab er an, dass er bei der M. GmbH in N. beschäftigt sei und in dieser am 1. März 1999 aufgenommenen Beschäftigung berufsspezifisch insbesondere in Form der Rechtsberatung tätig sei. Diesem Antrag entsprach die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Bescheid vom 11. März 2002 (Bl. 25 GA) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 und damit von dem Zeitpunkt an, ab dem für den Beschäftigungsort des Klägers in N. ein Versorgungswerk für Rechtsanwälte existierte. In dem Bescheid wurde die Art der berufsständischen Beschäftigung mit „Rechtsanwalt“ und als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der 1. März 1999 ausgewiesen. In dem Bescheid hieß es weiter: Die Befreiung gilt für die obengenannten und weiteren berufsspezifischen Beschäftigungen / Tätigkeiten, solange hierfür insbesondere eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständigen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe.
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Mit Arbeitsvertrag vom 15. und 23. April 2010 (Bl. 18 ff. VV) vereinbarten die K. (seinerzeit unter dem Namen K. O. und P. GmbH firmierend) und der Kläger, dass dieser ab dem 1. August 2010 bei der K. als „Fachberater Verkehrshaftung“ zu einem anfänglichen monatlichen Bruttogehalt von 6.539 € tätig werden sollte. In dieser Tätigkeit bildete die „Abteilungsleitung K. Logistik“ die dem Kläger vorgesetzte Stelle (vgl. Funktionsbeschreibung, Bl. 34 VV).
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Mit Schreiben vom 2. August 2010 (Bl. 23 VV) erteilte die K. dem Kläger die Genehmigung, „neben seiner Tätigkeit als Angestellter“ noch eine Anwaltspraxis auszuüben. Die zu 2. beigeladene Rechtsanwaltskammer teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 (Bl. 25 VV) mit, dass aus ihrer Sicht keine Einwendungen berufsrechtlicher Art gegen die „juristische Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis“ mit der K. bestünden.
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Ausweislich der „Stellen- und Funktionsbeschreibung Fachberater Verkehrshaftung“ der K. vom 25. Oktober 2010 (Bl. 14 VV) hatte der Kläger in dieser Funktion insbesondere selbständige Vertragsverhandlungen mit Versicherern über Haftungsregelungen und Deckungsfragen zu führen und potentielle Haftungsrisiken zu analysieren. Er führe selbständig die Abwehr von Schadensersatzforderungen von Seiten regressierender Versicherer durch. In „akuten Situationen“ berate er die Kunden hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise. Er sei für die „selbständige Bearbeitung“ von schwierigen Schadensfällen aus dem Bereich des Transport-, Fracht- und Speditionsrechts zuständig. Er „entscheide“ über das Bestehen von Ersatzpflichten des Kunden gegenüber Dritten und die „Deckung“ auch „unter Beiziehung“ der anwendbaren versicherungsrechtlichen Regelungen. Akquisitionstätigkeiten übernehme der Kläger nicht.
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In einer von der K. erstellten „Erweiterten Stellen- und Funktionsbeschreibung Fachberater Verkehrshaftung“ vom 20. Februar 2011 (Bl. 32 ff. VV; vgl. auch die „Ergänzung zur ‚Erweiterten Stellung- und Funktionsbeschreibung Fachberater Verkehrshaftung‘ vom 25. Juli 2011, Bl. 20 GA) wird u.a. dargelegt, dass der Kläger die durch ihn „betreuten Kunden“ auch hinsichtlich „potentieller Haftungsrisiken“ auf der Basis einer Analyse dieser Risiken zu beraten habe. Zu seinen Aufgaben gehöre auch das „Erläutern und Erklären“ aktueller spartenspezifischer Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie die Vermittlung von Kenntnissen aus den Bereichen des Versicherungs- und Transportrechts insbesondere im Rahmen von Schulungsveranstaltungen.
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In einer beigefügten „Funktionsbeschreibung der Stelle Fachberater/in Verkehrshaftung, Schaden und Vertrag International“ (Bl. 34 VV) wird u.a. festgehalten, dass die Qualifikationsanforderungen insbesondere eine Zulassung als Rechtsanwalt und eine mehrjährige branchenspezifische Berufserfahrung in gleichartiger Stellung voraussetzen würden. „Hauptaufgaben“ seien die „eigenverantwortliche Fachberatung“ der Kunden, eine „Analyse und Bedarfsermittlung des spartenspezifisches Versicherungsbedarfs der Kunden“, selbständige Vertragsverhandlungen und „Vertragsbearbeitung/Analysen“…, Unterstützung der Kundenberater in Fachfragen…, Ansprechpartner/in für spartenspezifische Themenstellungen und „fachbezogener Problemlöser für Kunden“, eigenverantwortliche, selbständige und qualifizierte Regressdurchführung im Bereich Verkehrshaftung und Transport, selbständige, qualifizierte, voll- und eigenständige Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen, Führung von Gesprächen und Verhandlungen sowie von „prozessbegleitenden Maßnahmen“ mit Anspruchstellern, Versicherern, Rechtsanwälten und Versicherungsnehmern unter Berücksichtigung kundenspezifischer Anforderungen, eigenverantwortliche Führung von Regressen und Verhandlung mit Risikoträgern…
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Mit Bescheid vom 14. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 lehnte die Beklagte die begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Begründung ab, dass der Kläger als Fachberater Verkehrshaftung keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit ausübe. Das Aufgabenspektrum des Klägers enthalte eine Vielzahl von Tätigkeiten, die keiner anwaltlichen Tätigkeit, sondern einer qualifizierten Sachbearbeitung entsprechen würden.
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Mit der am 12. August 2011 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er das Jahresgehalt von rund 85.000 € für eine rechtsentscheidende Tätigkeit erhalte. Insbesondere im Zuge von Verhandlungen mit Regressgegnern und Versicherern werde er auch rechtsgestaltend tätig. Auch verkenne die Beklagte die „reale Rechtsanwaltswelt“ und hänge einem veralteten Berufsbild an. Manch ein „Kanzleikollege“ entwerfe lediglich Schriftsätze für Sozien, ohne diese auch nur unterzeichnen zu dürfen. Da er auch bei der K. eine berufsspezifische Tätigkeit ausübe, würde ein Wechsel in der Altersvorsorge dem Selbstverständnis der Anwaltschaft widersprechen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2012, der Beklagten zugestellt am 7. März 2012, hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger für seine bei der K. ab dem 1. August 2010 ausgeübte Tätigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht auszusprechen. Der Kläger sei in dieser Tätigkeit berufsspezifisch tätig. Er wirke rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend sowie rechtsvermittelnd.
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Mit ihrer am 5. April 2012 eingelegten Berufung macht demgegenüber die Beklagte geltend, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines angestellten Juristen bei der K. weder eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer noch bei einem Rechtsanwaltsversorgungswerk begründe.
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Mit Beschluss vom 21. August 2013 hat der seinerzeit zuständige 12. Senat des Landessozialgerichts mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Auf Antrag der Beklagten vom 20. Juli 2020 wird das Verfahren fortgeführt.
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Das streitbetroffene Arbeitsverhältnis des Klägers bei der K. hat zum 30. September 2015 geendet.
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In diesem Arbeitsverhältnis hat die K. für den Kläger zunächst Versorgungsbeiträge an das zu 1. beigeladene Versorgungswerk abgeführt. Dieses hat dem Arbeitgeber die Beiträge nachfolgend jedoch erstattet, woraufhin der Arbeitgeber entsprechende Beiträge an die Beklagte abgeführt hat (vgl. insbesondere Schreiben des beigeladenen Versorgungswerks vom 15. Oktober 2013, Bl. 123 GA).
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Aus dem Befreiungsbescheid vom 11. März 2002 könne der Kläger keine Rechte in Bezug auf seine Beschäftigung bei der K. herleiten. Bei der Auslegung von Befreiungsbescheiden sei maßgeblich der damit jeweils korrespondierende Befreiungsantrag zu berücksichtigen.
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Die Beklagte beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 16. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er beantragt weiter ‒ sinngemäß verbunden mit der Einlegung einer Anschlussberufung (vgl. Schriftsatz vom 11. September 2020) ‒
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festzustellen, dass der Befreiungsbescheid vom 11. März 2002 „befreiende Wirkung“ für die Tätigkeit bei der K. und weitere Tätigkeiten entfalte,
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hilfsweise,
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die Beklagte zur Übertragung der für den Zeitraum 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2015 für seine damalige Beschäftigung an die Beklagte gezahlten Rentenversicherungsbeiträge an das zu 1. beigeladene Versorgungswerk zu verpflichten und die Beträge und rückwirkend mit 4 % zu verzinsen.
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Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
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Der Kläger weist darauf hin, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Bescheid vom 11. März 2002 erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 ausgesprochen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch gar nicht mehr bei der im Befreiungsantrag aufgeführten Arbeitgeberin, d.h. bei der M. GmbH, beschäftigt gewesen. Vielmehr habe er von April 2001 bei Juli 2010 bei der Q. GmbH gearbeitet.
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Maßgeblich für das Vorliegen einer berufsspezifischen Tätigkeit sei, dass die Anwendung oder Mitverwendung von berufsspezifischem Wissen der Tätigkeit ihr Gepräge gebe.
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Die K. sei Versicherungsmaklerin. Versicherungsmakler würden zu den sog. Expertenberufen gerechnet und stünden „stets im Lager der Versicherungsnehmer“. Ein Makler könne sich durch Pflichtverletzungen bei der Abwicklung von Versicherungsschadensfällen schadensersatzpflichtig machen.
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Als Fachberater Verkehrshaftung habe er Beratungsleistungen für Dritte unabhängig und weisungsfrei erbracht. Die Beratung von „Mandanten eines Versicherungsmaklers“ durch dessen juristische Angestellte sei mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts zu vereinbaren. Es handele sich um eine nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung. Auch eine laufende ungefragte Überprüfung des Versicherungsschutzes im Hinblick auf einen etwaigen Anpassungsbedarf sei den Versicherungsmaklern als sog. Annextätigkeit erlaubt (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 19. November 2020).
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Der bei einem Versicherungsmakler angestellte Rechtsanwalt dürfe zwar nicht in allen Rechtsangelegenheiten tätig werden. Es sei ihm aber erlaubt, sich auf versicherungs-, haftungs- und wirtschaftsrechtliche Fragestellungen zu konzentrieren (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 23. Januar 2021).
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Wenn der Kunde eines Versicherungsmakler Schadensersatzforderungen ausgesetzt sei und sich bei dem Makler nach den für eine Schadensregulierung vorzulegenden Unterlagen erkundige, dann müsse der Makler beispielsweise die Frage prüfen, ob dem Kunden im Rahmen der gebotenen Schadensminderung die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber einem ggfs. eingeschalteten Subunternehmer anzuraten sein könnte.
32
Im Falle einer Courtagevereinbarung erhalte der Versicherungsmakler die Courtage zwar von dem Versicherer, bei wirtschaftlicher Betrachtung werde diese jedoch vom Versicherungsnehmer aufgebracht, da die Courtage von dem Versicherer bei Prämienkalkulation „eingepreist“ werde.
33
Da die K. Versicherungsmakler und nicht ihrerseits Versicherer gewesen sei, habe die Entscheidung über die Regulierung von Schadensfällen nicht der K., sondern dem jeweiligen Versicherer oblegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht in Bezug auf die streitbetroffene Beschäftigung bei der K. vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2015 liegen nicht vor, so dass die Beklagte den Befreiungsantrag zutreffend abgelehnt hat. Mit seiner Anschlussberufung vermag der Kläger nicht durchzudringen.
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1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn (a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und (c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
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Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt C. (RAVG) vom 17. September 1997 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt C. vom 30. September 1997, Nr. 43, S. 329; mit Berichtigung GBl. Nr. 57, S. 577) sind die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer C.. Während der streitbetroffenen Tätigkeit bei der K. wohnte der Kläger in C. und führte dort in nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit eine Anwaltskanzlei. Aufgrund dieser Nebentätigkeit war er Pflichtmitglied der zu 2. beigeladenen Rechtsanwaltskammer und des zu 1. beigeladenen Versorgungswerks.
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Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers kein Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in Bezug auf die im streitbetroffenen Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2015 bei der K. im Hauptberuf ausgeübte Tätigkeit als sog. „Fachberater Verkehrshaftung“. Bezüglich dieser hauptberuflich wahrgenommenen abhängigen Beschäftigung fehlt es an der für eine Befreiung erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzung. Es handelte sich nicht um eine Tätigkeit „wegen der“ der Kläger aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer war. Die Tätigkeit als sog. „Fachberater Verkehrshaftung“ zog weder eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer noch in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte nach sich.
39
Ein und dieselbe Erwerbstätigkeit führt neben der Versicherungspflicht in der gesetzlichen (Beschäftigten-)Rentenversicherung auch zur Versicherungspflicht in der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung, wenn die Erwerbstätigkeit sowohl nach inhaltlichen Aspekten als auch ihrer äußeren Form nach dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann (BSG, U. v. 15. Dezember 2016 ‒ B 5 RE 7/16 R ‒, BSGE 122, 204, Rn. 21 mwN).
40
Im vorliegenden Fall kann die streitbetroffene Tätigkeit bei der K. jedoch weder nach inhaltlichen Aspekten noch nach ihrer äußeren Form dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden.
41
a) Ein Angestellter wie etwa ein Syndikusanwalt, der für seinen Arbeitgeber dessen Kunden rechtlich berät, darf nur insoweit tätig werden, als der Arbeitgeber ohnehin hierzu befugt wäre (BGH, Urteil vom 22. Juni 2020 ‒ AnwZ (Brfg) 23/19 ‒, BGHZ 226, 170, Rn. 32).
42
Als Rechtsgrundlage, aufgrund derer die K. im streitbetroffenen Zeitraum ihre Kunden rechtlich beraten durfte, kommt allein § 5 Abs. 1 RDG in Betracht.
43
Nach der zitierten Bestimmung sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04. Dezember 2019 ‒ 9 U 1067/19 ‒, Rn. 54 ff, juris).
44
Es muss sich in jedem Einzelfall um eine Nebenleistung handeln, die der Rechtsdienstleistende mit seiner beruflichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks miterledigen kann. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Qualifikation, sondern auf die allgemeine juristische Qualifikation des Rechtsdienstleistenden im Rahmen seiner Haupttätigkeit an (BSG, Urteil vom 14. November 2013 ‒ B 9 SB 5/12 R ‒, BSGE 115, 18, Rn. 40). Entscheidend sei, „ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist“ (vgl. BT-Drs. 16/3655, 52). Bei der Bewertung der insoweit abzuklärenden Abgrenzungsfragen hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG keine enge Auslegung für geboten erachtet (vgl. BSG, NJW 2014, 493, 496, Rdnr. 45).
45
Versicherungsmakler im Sinne von § 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO wie auch die K. bedürfen nach den gesetzlichen Vorgaben keiner volljuristischen Qualifikation. Soweit ihre Tätigkeit nach § 34d Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GewO u.a. auch das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen umfasst, werden damit keine rechtsberatenden Tätigkeiten einbezogen, welche die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer nach dem RDG registrierten Person erfordern. Vielmehr müssen die eingesetzten Arbeitskräfte nur über eine sachgerechte Qualifikation im Sinne von § 34d Abs. 9 Satz 1 GewO verfügen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Geltendmachung etwa von Regressforderungen gegenüber Subunternehmern hinweist, obliegt einem Versicherungsmakler nicht eine eigenständige Prüfung des Bestehens solcher Ansprüche; er genügt seinen Pflichten jedenfalls bereits dann, wenn er seinen Kunden auf einen entsprechenden Anlass zur Inanspruchnahme einer rechtlichen und insbesondere anwaltlichen Beratung hinweist. Auch nach der Rechtsprechung des BGH obliegt einem Versicherungsmakler keine umfassende Rechtsberatung, sondern lediglich eine Hinweispflicht als Nebenpflicht des Versicherungsmaklervertrags (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 ‒ III ZR 21/09 ‒, Rn. 11, NZV 2009, 492).
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b) Bei dieser Ausgangslage ist auch im Übrigen nicht zu objektivieren, dass die Tätigkeit des Klägers bei der K. nach den sie prägenden inhaltlichen Aspekten dem Bereich einer anwaltlichen Berufstätigkeit zuzuordnen war. Vielmehr war die Tätigkeit des Klägers funktionell in die Haupttätigkeit der K. als Versicherungsmaklerin eingeordnet.
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In der von der K. erstellten „Erweiterten Stellen- und Funktionsbeschreibung Fachberater Verkehrshaftung“ vom 20. Februar 2011 (Bl. 32 ff. VV; vgl. auch die „Ergänzung zur ‚Erweiterten Stellung- und Funktionsbeschreibung Fachberater Verkehrshaftung‘ vom 25. Juli 2011, Bl. 20 GA) wird dargelegt, dass der Kläger die durch ihn „betreuten Kunden“ auch hinsichtlich „potentieller Haftungsrisiken“ ausgehend von einer Analyse dieser Risiken zu beraten hatte. Damit wird inhaltlich eine Tätigkeit im Rahmen der Akquise beschrieben, mag auch die K. im Rahmen ihrer (offenbar auch vor dem Hintergrund der Interessen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit formulierten) Stellenbeschreibungen eine Akquisetätigkeit formal in Abrede zu stellen.
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Die Analyse von Haftungsrisiken durch den Angestellten eines Versicherungsmaklers dient augenscheinlich dazu, dem jeweiligen Kunden das Ausmaß entsprechender Risiken deutlich zu machen und ihn auf dieser Basis zur Absicherung entsprechender Risiken durch den Abschluss bzw. die Erweiterung geeigneter Versicherungsverträge zu bewegen. Nur auf dieser Basis rechnet sich der Geschäftsbetrieb eines Versicherungsmaklers. Dieser erzielt in der geschäftlichen Praxis, was auch von Seiten des Klägers nach entsprechendem Hinweis des Senates nicht in Abrede gestellt wird, Einnahmen schwerpunktmäßig in der Form, dass er bei Abschluss vermittelter Versicherungsverträge durch den Kunden von Seiten des Versicherers die vereinbarte Courtage bzw. Provision erhält (mag diese auch kalkulatorisch vom Versicherer bei der Prämienberechnung berücksichtigt worden sein).
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Nach der herkömmlichen Übung schließt der Versicherungsmakler zwar - ausdrücklich oder konkludent - einen Maklervertrag stets mit dem Versicherungsnehmer. Er erhält aber gleichwohl seine Provision nicht von diesem, sondern von dem Versicherer (vgl. BGHZ 94, 356, 359), dessen Prämie freilich mit einem anfangs jedenfalls beträchtlichen Anteil die an den Makler zu entrichtende Courtage enthält (sogenannte Bruttopolice; vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 ‒ III ZR 251/04 ‒, BGHZ 162, 67-78, Rn. 16 mwN).
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Durch diese Akquisetätigkeit ist der Marktauftritt der K. und damit auch die in diesen eingebettete Tätigkeit des Klägers geprägt worden. Einzelne rechtliche Hinweise und Empfehlungen des Klägers kamen schon nach den erläuterten Vorgaben des RDG nur als (damit gerade nicht prägende) Nebenleistungen in Betracht. Der letztlich in der Sache nur wenig substantiierte Vortrag des Klägers gibt auch keine Grundlage für eine eventuelle Einschätzung, wonach ‒ dann unter Missachtung der Vorgaben des RDG ‒ in der tatsächlichen Berufsausübungspraxis seine Tätigkeit bei der K. ihrem Inhalt nach schwerpunktmäßig dem Bereich einer anwaltlicher Berufstätigkeit zuzurechnen gewesen sein könnte. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Kunden der K. die Mitwirkung des Klägers als eigenständige rechtliche Beratung wie durch einen Anwalt verstehen sollten oder verstanden haben. Auch aus ihrer Sicht war insbesondere die Unterstützung bei Schadensanzeigen unter Einschluss damit ggfs. verbundener rechtlicher Hinweise der makelnden Tätigkeit der K. lediglich als Annex zuzurechnen.
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Bei dieser Ausgangslage sei nur ergänzend angemerkt, dass die Ausführungen im Schreiben der K. vom 20. Februar 2011 (Anlage K5 = Bl. 18 GA) zur „rechtsvermittelnden“ Tätigkeit (gemeint offenbar im Sinne einer Vermittlung von Rechtskenntnissen) im Ergebnis zum Ausdruck bringen dürften, dass der Kläger auch gegenüber seinem Arbeitgeber rechtsberatend tätig geworden ist.
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Inwiefern der Kläger die „rechtliche Entscheidung“ etwa über das Vorliegen einer „Ersatzpflicht“ sowie des „Deckungsschutzes“ oblegen haben soll (vgl. ebenfalls das Schreiben vom 20. Februar 2011), erschließt sich nicht. Diese Entscheidungen oblagen nicht den Versicherungsnehmern, deren Interessen der Kläger (neben den Interessen seines Arbeitgebers) als Arbeitnehmer des Versicherungsmaklers vertreten haben will, sondern den Versicherungsgebern, also den Versicherungsunternehmen.
53
Ergänzend sei angemerkt, dass auch von Seiten der K. mit der von ihr ausgesprochenen „Genehmigung der Rechtsanwaltstätigkeit“ vom 2. August 2010 (Bl. 23 VV) zum Ausdruck gebracht worden ist, dass nach ihrem Verständnis der Kläger zwar außerhalb des Anstellungsverhältnisses eine anwaltliche (Neben-)Tätigkeit ausüben durfte, dass diese aber nicht Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen war.
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c) Bei der Beurteilung der Frage, ob nach diesen Berufsaufgaben und -vorgaben eine Erwerbstätigkeit ihrer äußeren Form nach dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, legt das BSG die Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen BGH, des BVerfG und des EuGH zugrunde. Danach erlaubt das gesetzlich normierte Berufsbild des Rechtsanwalts diesem zunächst nicht jede Tätigkeit für jeden Arbeitgeber und verlangt insbesondere eine unabhängige und weisungsfreie Bearbeitung der ihm übertragenen Mandate. Darüber hinaus verbietet es die Ausübung einer Tätigkeit unter Verstoß gegen die Rechtsordnung, wie etwa die Beratung von Rechtsuchenden unter Umgehung von Gesetzen (BSG, U. v. 15. Dezember 2016, aaO, Rn. 24 f.).
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Im vorliegenden Fall war dem Kläger im Rahmen seiner streitbetroffenen Beschäftigung bei der K. schon nach deren Grundstruktur keine unabhängige und weisungsfreie Bearbeitung übertragener Mandate möglich. Abgesehen davon, dass es schon keine konkreten Mandate zur Rechtsberatung gab, die der K. als Versicherungsmaklerin erteilt und von dieser auf den Kläger übertragen worden sein könnten und es dementsprechend auch keine vertraglichen Vereinbarungen über eine Weisungsfreiheit des Klägers bei der Bearbeitung solcher Mandate gab, fehlte es auch an der erforderlichen Unabhängigkeit des Klägers. Dieser war vielmehr funktionell und finanziell in den gewerblichen auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen ausgerichteten Geschäftsbetrieb des Maklerunternehmens der Arbeitgeberin eingegliedert.
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Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann den Ausschluss vom Beruf des Rechtsanwalts dann rechtfertigen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und ihr nur mit einer Berufswahlschranke begegnet werden kann (BVerfGE 87, 287, 330; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212). Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den objektiven Interessen seines Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 ‒ AnwZ (Brfg) 7/20 ‒, Rn. 8, juris).
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Die gleichzeitige Ausübung der Berufe als Versicherungsmakler und als Rechtsanwalt gefährdet die Interessen der Rechtspflege und kann das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Anwaltschaft beeinträchtigen. Die Gefahr einer Interessenkollision beruht in erster Linie darauf, dass der Maklerberuf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Die anwaltliche Tätigkeit bringt es mit sich, dass dem Rechtsanwalt auch solche Sachverhalte bekannt werden, bei denen sich der Abschluss eines oder mehrere Versicherungsverträge geradezu aufdrängt. Dies liegt nicht nur bei Rechtsschutzversicherungen auf der Hand, sondern ist auch bei der typischen Schadenversicherung naheliegend (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 ‒ AnwZ (B) 15/93 ‒, juris). Für Haftpflichtversicherungen gilt Entsprechendes.
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d) Bei Erlass des Befreiungsbescheides vom 11. März 2002 (Anlage K3 = Bl. 15 GA) betreffend eine „berufsständische Beschäftigung bzw. Tätigkeit“ als „Rechtsanwalt“ bestand das streitbetroffene Beschäftigungsverhältnis bei der K. GmbH noch gar nicht. Soweit überhaupt von einer Erstreckung der Regelungswirkung auch auf den diesen Bescheid abschließenden Hinweis auszugehen sein sollte (verneinend: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 ‒ B 5 RE 1/18 R ‒ SozR 4-2600 § 6 Nr. 18), hätte eine solche schon nach dem Wortlaut zur Voraussetzung, dass es sich bei dieser Beschäftigung um eine „berufsspezifische Beschäftigung“ handelt und dass „hierfür“ eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständigen Versorgungseinrichtung (unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer) besteht. Davon ist aus den dargelegten Gründen in Bezug auf die streitbetroffene Tätigkeit bei der K. gerade nicht auszugehen.
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2. Mit seiner ‒ zugleich eine nicht sachdienliche Klageänderung beinhaltenden ‒ Anschlussberufung vermag der Kläger nicht durchzudringen. Für das ‒ in der Sache, soweit überhaupt von einer hinreichend bestimmten Antragstellung auszugehen sein sollte, ohnehin nur eine unzulässige Elementenfeststellung zum Ausdruck bringende ‒ Feststellungsbegehren ist bereits kein Feststellungsinteresse nachvollziehbar aufgezeigt worden. In Bezug auf die streitbetroffene Tätigkeit ist überdies der Subsidiarität der Feststellungsklage Rechnung zu tragen. Soweit der Kläger im Anschluss an die streitbetroffene Tätigkeit bei der K. seit Oktober 2015 bei der R. GmbH & Co. KG beruflich tätig ist, sind die daran anknüpfenden Fragen einer Rentenversicherungspflicht in dieser neuen Beschäftigung ohnehin bereits Gegenstand des beim 12. Senat des Landessozialgerichts anhängigen Verfahrens L 12 BA 13/20, so dass einer Einbeziehung entsprechender Fragen in das vorliegende Verfahren auch der Einwand der Rechtshängigkeit entgegensteht.
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Angesichts der Erfolglosigkeit der Klage ist schon im rechtlichen Ausgangspunkt kein Raum, die für seine Tätigkeit bei der K. entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung an das beigeladene Rechtsanwaltsversorgungswerk zu übertragen. Ohnehin fehlt es bezüglich einer solchen Verpflichtung der Beklagten bereits an einem Antrag des Klägers im Sinne von § 115 Abs. 1 SGB VI und dessen Ablehnung nach § 117 SGB VI sowie an der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
RechtsgebietSGGVorschriften§ 193 SGG