03.01.2023 · IWW-Abrufnummer 233045
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 24.10.2022 – 4 U 1520/22
Eine auf einem einseitigen Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung, die vom übrigen Text durch eine Asterisk-Linie abgesetzt wird, ist auch dann drucktechnisch hervorgehoben, wenn sie keinen Fettdruck aufweist.
Oberlandesgericht Dresden
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 4 U 1520/22 am 24. Oktober 2022 beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien sowie der gezogenen Nutzungen nicht zu, den die Widerspruchsbelehrung auf dem Policenbegleitschreiben vom 12.11.1999 genügt den Anforderungen an § 5 a VVG a.F. Der Widerspruch vom 26.10.2021 ist nicht wirksam. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes wird Bezug genommen.
Die Belehrung ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie ist auf dem einseitigen Policenbegleitschreiben als einziger Text auf beiden Seiten des Abschnittes mit Sternchen markiert (vgl. Senat Beschluss vom 22.02.2021 - 4 U 99/21 - juris; vgl. hierzu BGH Beschluss vom 25.11.2020 - IV ZR 318/18, Rn 18 - juris). Die Belehrung geht auch nicht in dem mehr als 10 Seiten umfassenden Konvolut der übersandten Versicherungsunterlagen unter. Denn die Belehrung ist die einzige Textpassage die durch Sternchen hervorgehoben ist. Sie ist in einem gesonderten Absatz enthalten und befindet sich auf dem einseitigen Anschreiben an den Kläger und kann daher nicht übersehen werden.
Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Widerspruchsbelehrung, die für den Beginn des Fristenlaufes für den Widerspruch auf "den Erhalt" der im einzelnen benannten Unterlagen abstellt, ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 06.01.2022 - 4 U 2394/21 - juris).
Der Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren erspart.
Beschluss vom 24.10.2022
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 4 U 1520/22 am 24. Oktober 2022 beschlossen:
Tenor:
- Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
- Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
- Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022 wird aufgehoben.
- Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 13.447,02 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien sowie der gezogenen Nutzungen nicht zu, den die Widerspruchsbelehrung auf dem Policenbegleitschreiben vom 12.11.1999 genügt den Anforderungen an § 5 a VVG a.F. Der Widerspruch vom 26.10.2021 ist nicht wirksam. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes wird Bezug genommen.
Die Belehrung ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie ist auf dem einseitigen Policenbegleitschreiben als einziger Text auf beiden Seiten des Abschnittes mit Sternchen markiert (vgl. Senat Beschluss vom 22.02.2021 - 4 U 99/21 - juris; vgl. hierzu BGH Beschluss vom 25.11.2020 - IV ZR 318/18, Rn 18 - juris). Die Belehrung geht auch nicht in dem mehr als 10 Seiten umfassenden Konvolut der übersandten Versicherungsunterlagen unter. Denn die Belehrung ist die einzige Textpassage die durch Sternchen hervorgehoben ist. Sie ist in einem gesonderten Absatz enthalten und befindet sich auf dem einseitigen Anschreiben an den Kläger und kann daher nicht übersehen werden.
Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Widerspruchsbelehrung, die für den Beginn des Fristenlaufes für den Widerspruch auf "den Erhalt" der im einzelnen benannten Unterlagen abstellt, ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 06.01.2022 - 4 U 2394/21 - juris).
Der Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren erspart.
RechtsgebietVVGVorschriftenVVG aF § 5a