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  • 31.03.2023 · IWW-Abrufnummer 234490

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 14.04.2022 – 26 Sch 1/22

    1. In einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ist der zuständige Senat des Oberlandesgerichts im Interesse seiner Unparteilichkeit daran gehindert, im Wege des § 139 ZPO dem Antragsteller das Erheben der Schiedseinrede in Bezug auf den Erfüllungseinwand nahezulegen.

    2. In Bezug auf die Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB ist der Unternehmer nicht verpflichtet, für die Einsichtnahme zusätzliche Unterlagen zu erstellen, die es vorher nicht gab.


    OLG Frankfurt 26. Zivilsenat

    14.04.2022


    Tenor

    1. Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenschiedsspruch der Einzelschiedsrichterin Frau A vom 12. März 2021 im beschleunigten ICC-Verfahren ... für vollstreckbar zu erklären, durch den die Antragsgegnerin dazu verurteilt worden ist, dem Antragsteller Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung oder der Buchauszüge über die Provisionsansprüche des Antragstellers aus sämtlichen Verträgen und Bestellungen über den Verkauf von Waren durch die Antragsgegnerin erforderlich ist, welche

    a. im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 30. Juni 2019 mit Kunden mit Sitz in den deutschen Postleitzahlengebieten
    aa. 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 über Produkte aus den
    Produktlinien der Marke "B", "D" und "C",
    bb. 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58, 59 über Produkte aus den Produktlinien der Handelsmarke „E",
    b. sowie im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. Juni 2019
    aa. über Produkte aus den Produktlinien der Marke „D" und „C" außerdem in den deutschen Postleitzahlengebieten 32, 33, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58, 59,
    bb. und über Produkte aus den Produktlinien der Marke „F" in den deutschen Postleitzahlengebieten 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 geschlossen wurden, wobei die Einsicht für die einzelnen Verträge und Bestellungen zu folgenden Angaben zu erfolgen hat:
    i) Name des Kunden,
    ii) Auftragsdatum und Auftragsnummer,
    iii) Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (gegebenenfalls mit Artikelnummer),
    iv) Stückpreise und Auftragswert,
    v) Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen,
    vi) für die Lieferung vereinbarter Gesamtpreis,
    vii) Rechnungsdatum, Rechnungsnummer(n) und Rechnungsbetrag,
    viii) Annullierung, Nichtauslieferung oder Stornierung nebst Angabe von Gründen,
    ix) Retouren nebst Angabe von Gründen
    wird zurückgewiesen.

    2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    3. Der Gegenstandswert wird auf die Wertstufe bis € 13.000,00 festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs.

    Der Antragsteller vertreibt als Handelsvertreter unter der Firma „X" Produkte verschiedener Reitsportmarken an den Fachhandel. Die Antragsgegnerin handelt mit Reitsportprodukten verschiedener Marken und bedient sich zum Vertrieb ihrer Waren unter anderem mehrerer Handelsvertreter.

    Am 23. April 2018 schlossen die Parteien einen schriftlichen Handelsvertretungsvertrag, in dem der Antragsteller als Handelsvertreter für die Antragsgegnerin den Vertrieb der Produktlinien der Marken „B", „D", „C" sowie der Handelsmarke „E", wie in der Anlage 1 zu dem Handelsvertretungsvertrag aufgeführt, übernahm.

    Das Vertragsgebiet ist in § 2 des Handelsvertretungsvertrags auf bestimmte Postleitzahlengebiete festgelegt und definiert. Das in § 2 des Handelsvertretungsvertrags bestimmte exklusive Vertragsgebiet, das der Antragsteller zum 1. Mai 2018 übernahm, umfasste in der Bundesrepublik Deutschland für die Marken „B", „D" und „C" die Postleitzahlengebiete 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31. Für die Marke „E" umfasste das Vertragsgebiet die Postleitzahlengebiete 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58 und 59.

    Zum 1. Januar 2019 wurde das exklusive Vertragsgebiet des Antragstellers erweitert. Für die Produktlinien der Marken „D" und „C" wurde das Vertriebsgebiet um die Postleitzahlengebiete 32, 33, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58 und 59 erweitert. Für die Marke „F" wurden dem Antragsteller die Postleitzahlengebiete 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 zugewiesen.

    Gemäß § 3 des Handelsvertretungsvertrags wurde der Antragsteller in dem ihm zur Vertretung zugewiesenen Gebiet im Hinblick auf die Vertragsprodukte exklusiv tätig.

    § 9 des Handelsvertretungsvertrags enthält die folgende Provisionsregelung:

    „§ 9: Provision

    Dem Handelsvertreter steht eine Provision von

    - 10 Prozent (10,0 %) für die Marke „B"
    - 10 Prozent (10,0 %) für die Marke „D"
    - 8 Prozent (8,0 %) für die Marke „C"
    - 10 Prozent (10,0 %) für die Handelsmarke „E"

    zu. Die Provision errechnet sich aus dem um die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer gekürzten Rechnungsbetrag (= Netto-Rechnungsbetrag); Nachlässe, Porti und dem Kunden gegebenenfalls separat in Rechnung gestellte Kosten sind hiervon abzuziehen.

    Für alle Key Account Kunden (wie … oder ähnliche) in seinem Vertretungsgebiet erhält der Handelsvertreter den halben Provisionssatz (50 PROZENT (50%)) der zwischen der Y GmbH & Co. KG und dem entsprechenden Kunden verhandelten Provision. Der Status Key Account Kunde wird mit Vereinbarung des Handelsvertreters festgelegt.

    Die Provision wird auf alle eingehenden Aufträge aus dem Gebiet des Handelsvertreters gezahlt (durch den Handelsvertreter selbst postalisch, e-Mail, Telefon oder per Telefax).

    Durch die vom Unternehmer zugesicherte Alleinvertretung des Handelsvertreters erhält er die Provision für alle direkten und indirekten Aufträge.

    Der Unternehmer erteilt dem Handelsvertreter für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, eine Provisionsabrechnung über die im letzten Monat ausgestellten Rechnungen und Gutschriften. Der dem Handelsvertreter zustehende Provisionsbetrag ist mit der Abrechnung zahlbar. Zu viel gezahlte Provision wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.

    Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages wird die Provision für Aufträge noch bezahlt, die der Unternehmer vor Beendigung angenommen hat."

    § 12 des Handelsvertretungsvertrags regelt einen etwaigen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters:

    „§ 12 Ausgleichsanspruch
    Kündigt der Unternehmer den Vertrag ohne Vertragsbruch durch den Handelsvertreter oder das [sic] von Seiten des Handelsvertreters gegen wesentliche Bestandteile des Vertrages verstoßen wurde, steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu für bestehende Kunden, mit denen der Umsatz erhöht wurde und für Neukunden, die vom Handelsvertreter geworben wurden und der Ausgleichsanspruch berechtigt ist.

    Die Ausgleichszahlung übersteigt nicht die durchschnittlichen Provisionszahlungen für ein Jahr.

    Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer innerhalb 6 Monaten nach Vertragsbeendigung seinen Anspruch auf Ausgleich mitteilen. Falls er der Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nachkommt, verliert er seinen Rechtsanspruch und/oder steht ihm kein Ausgleich mehr zu."

    In § 15 („Verschiedenes“) findet sich in Abs. 1 eine Rechtswahlklausel („Für diesen Vertrag wird das deutsche Recht vereinbart“) und in Abs. 2 eine Schiedsklausel.

    Diese lautet:

    „Rechtsstreit
    Jede Auseinandersetzung, die aus diesem Vertrag resultiert, wird durch die Richtlinien der Schlichtung durch das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer, die durch einen oder mehreren Schiedsrichtern [sic], die für diesen Zweck auserwählt wurden, geregelt.“

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Handelsvertretungsvertrages wird auf die als Anlage AS1 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Bl. 6 ff. d. A.).

    Während der Vertragslaufzeit kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten hinsichtlich der Abrechnungszeiträume der Provision. In diesem Zusammenhang kam es zu E-Mail-Verkehr zwischen dem Antragsteller und G als Vertreter der Antragsgegnerin. Darin bat der Antragsteller um monatliche Provisionsabrechnungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung im Handelsvertretungsvertrag. Der Vertreter der Antragsgegnerin wies dies mit Verweis auf den Abrechnungsmodus, den die Antragsgegnerin mit ihrem Vertragspartner C gefunden habe, zurück.

    Mit Kündigungsschreiben vom 25. März 2019 beendete die Antragsgegnerin den Handelsvertretungsvertrag mit dem Antragsteller ordentlich mit Wirkung zum 30. Juni 2019.
    Mit Anwaltsschreiben vom 21. Mai 2019 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um Übersendung eines Buchauszuges.
    Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Reihe von Unterlagen als Buchauszug.

    In der Folgezeit stritten die Parteien über die Vollständigkeit, Richtigkeit und Leserlichkeit des Buchauszuges und das Bestehen sowie die Höhe etwaiger Provisions- und Ausgleichsansprüche.

    Mit der Schiedsklage vom 24. April 2020 (ICC-Schiedsverfahren ...) leitete der Antragsteller das Schiedsverfahren beim ICC-Sekretariat ein.

    Der Antragsteller machte dabei auf erster Stufe der Stufenklage einen Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 87c Abs. 4 HGB aufgrund berechtigter Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der übersandten Buchauszüge geltend. Auf der zweiten Stufe verlangt er bisher unbezifferte Ansprüche auf Provisionszahlung nebst Zinsen und einen vorläufig auf mindestens € 14.019,07 bezifferten Anspruch auf Rohausgleich nebst Zinsen.

    Mit Zwischenschiedsspruch vom 12. März 2021 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, dem Antragsteller

    „Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung oder der Buchauszüge (Anlagenkonvolut K 2, Anlage B 1 und Anlage B 5) über die Provisionsansprüche des Klägers aus sämtlichen Verträgen und Bestellungen über den Verkauf von Waren durch die Antragsgegnerin erforderlich ist, welche

    a. im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 30. Juni 2019 mit Kunden mit Sitz in den deutschen Postleitzahlengebieten
    aa. 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 über Produkte aus den
    Produktlinien der Marke "B", "D" und "C",
    bb. 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58, 59 über Produkte aus den Produktlinien der Handelsmarke „E",
    b. sowie im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. Juni 2019
    aa. über Produkte aus den Produktlinien der Marke „D" und „C" außerdem in den deutschen Postleitzahlengebieten
    32, 33, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58, 59,
    bb. und über Produkte aus den Produktlinien der Marke „F" in den deutschen Postleitzahlengebieten 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31geschlossen wurden, wobei die Einsicht für die einzelnen Verträge und Bestellungen zu folgenden Angaben zu erfolgen hat:
    i) Name des Kunden,
    ii) Auftragsdatum und Auftragsnummer,
    iii) Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (gegebenenfalls mit Artikelnummer),
    iv) Stückpreise und Auftragswert,
    v) Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen,
    vi) für die Lieferung vereinbarter Gesamtpreis,
    vii) Rechnungsdatum, Rechnungsnummer(n) und Rechnungsbetrag,
    viii) Annullierung, Nichtauslieferung oder Stornierung nebst Angabe von Gründen,
    ix) Retouren nebst Angabe von Gründen“ (Ziff. 1 des Tenors).“

    Überdies verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Zwischenschiedsspruches zu erklären, ob die Bucheinsicht durch den Antragsteller oder einen zu Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen durchgeführt werden soll (Ziff. 2 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs).

    Nach Ziff. 3 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs bleiben die Entscheidungen über die weiteren Anträge und über die Kosten dem Endschiedsspruch vorbehalten.

    Zur Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bucheinsichtsanspruch des Antragstellers aus § 87c Abs. 4 HGB seien erfüllt. Denn es bestünden gleich in mehrfacher Hinsicht begründete Zweifel im Sinne dieser Bestimmung an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchauszüge, welche die Antragsgegnerin dem Antragsteller erteilt habe (Tz. 97 des Schiedsspruchs).

    In Bezug auf die Buchauszüge vom 21. Juni 2019, vom 30. Juni 2020 sowie vom 30. September 2020 ließen Inhalt und Darstellung der Buchauszüge begründete Zweifel an deren Vollständigkeit und Richtigkeit im Sinne des § 87c Abs. 4 HGB aufkommen (Tz. 98 ff. des Schiedsspruchs).

    Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges müsse dieser sämtliche in den Büchern verzeichnete Geschäfte vollständig erfassen, die für die Überprüfung des Provisionsanspruchs durch den Handelsvertreter von Bedeutung seien. Darüber hinaus müsse der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar, geordnet und übersichtlich darstellen. Diesen Anforderungen genügten die erteilten Buchauszüge unabhängig davon nicht, dass in dem zuletzt erteilten Buchauszug der Monat Juni 2019 enthalten sei, welcher in dem ersten Buchauszug zunächst gefehlt habe. Jedenfalls „hinsichtlich des Auftrages von Firma H vom 11. Juni 2019“, der sich nicht ausreichend klar und deutlich erkennbar im neuen Buchauszug widerspiegele, aber von G per E-Mail bestätigt worden sei, bestünden begründete Zweifel, ob alle dem Antragsteller zustehenden Provisionen lückenlos erfasst seien (Tz. 120 f. des Schiedsspruchs).

    Hinzu komme, dass die Darstellung der Buchauszüge nicht ausreichend klar, geordnet und übersichtlich sei, um aus sich heraus verständlich zu sein. Der Bucheinsichtsanspruch diene der Information des Handelsvertreters zur Überprüfung und etwaigen Geltendmachung von Provisionsansprüchen. Nicht leserliche Teile eines Buchauszuges verhinderten die Überprüfung durch den Handelsvertreter und unterbänden die Geltendmachung des Provisionsanspruches in gleicher Weise wie ein lückenhafter oder nicht erteilter Buchauszug (Tz. 122 des Schiedsspruchs).

    Die Anlage B 5 enthalte unleserliche und bis zur Unkenntlichkeit verschwommene Angaben. Ferner seien Angaben teilweise so klein gedruckt, dass sie mit bloßem Auge sehr schlecht wahrnehmbar seien. Die Geschäftsvorfälle seien ferner auch in Anlage B 5 nicht durchgehend chronologisch geordnet, wie dies für eine klare und übersichtliche Darstellung erforderlich wäre. Ferner fehlten teilweise die Angaben über die Marke der bestellten Ware, die für eine Überprüfung der angegebenen Provisionsquote notwendig seien (Tz. 123 des Schiedsspruchs).

    Auch die Abrechnungsfehler in Bezug auf C trügen zur Begründung von Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges bei (Tz. 124 des Schiedsspruchs). Zudem bestärkten im Buchauszug fehlende oder nicht nachvollziehbar enthaltende Geschäftsvorgänge, die sich aus den Anlagen K 13, K 14, K 15 ergäben, weiter die begründeten Zweifel an der Vollständigkeit des Buchauszuges (Tz. 131 des Schiedsspruchs).

    Auch der Umstand, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Geschäfte mit I nicht im Buchauszug enthalten seien, begründe Zweifel an dessen Vollständigkeit (Tz. 140 des Schiedsspruchs). Hinzu komme noch, dass der Buchauszug hinsichtlich der Provisionsabrechnungen für die Marken „D" und „C" für den Monat März 2019 nicht den Anforderungen entspreche (Tz. 151 des Schiedsspruchs).

    Auch die nicht nachvollziehbare und unzureichend begründete Anwendung von Rabatten und Gutschriften auf die provisionserheblichen Geschäftsabschlüsse im Vertragsgebiet bestärke die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Buchauszuges (Tz. 157 des Schiedsspruchs).

    Schließlich könne der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Zugriff auf das Webportal der Antragsgegnerin gehabt habe, seinen gesetzlichen Anspruch auf Bucheinsicht nicht ausschließen. Der Bucheinsichtsanspruch entstehe erst, wenn der Buchauszug verweigert werde oder begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges bestünden. Ein vertragsbegleitendes Zugriffsrecht des Handelsvertreters auf provisionsrelevante Daten könne den Bucheinsichtsanspruch daher nicht ausschließen, da sich später Fragen ergeben könnten, die während der Vertragslaufzeit noch nicht bestanden oder nicht hätten antizipiert werden können (Tz. 169 f. des Schiedsspruchs).

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Schiedsgerichts wird auf den im Original zu den Akten gereichten Zwischenschiedsspruchs Bezug genommen.

    In der Folgezeit gewährte die Antragsgegnerin dem vom Antragsteller am 16. April 2021 beauftragten Wirtschaftsprüfer, Herrn SV1, Einsicht in ihre Geschäftsbücher.

    Der Wirtschaftsprüfer legte unter dem 7. Oktober 2021 einen „Bericht über die durchgeführte Bucheinsicht nach § 87c HGB bei der Y GmbH & Co. KG, Stadt1, im Rahmen des ICC-Schiedsverfahren ...“ vor.

    Darin heißt es u. a.: „Die Prüfungshandlungen wurden am 06. Oktober 2021 abgeschlossen.“

    Und weiter:
    „2.2. Mit Mail vom 09. Juni 2021 wurden durch die Y GmbH & CO KG (Herrn L) folgende Dateien übersendet:
    a) Basis_Buchauszug_v2_mit_Gutschriftgründe.xlsx
    b) Zusammenfassung_Buchauszug_C.xlsx
    c) Vertreterumsatz_X_01.05.2018-30.06.2019.xls
    2.3. Durch den Steuerberater der Y GmbH & CO KG, Herrn J, wurden mit Mail vom 09. Juni 2021 die Rechnungswesendaten für die Jahresabschlüsse der Y GmbH & CO KG für die Jahre 2018 und 2019 übersandt.
    […]

    Damit steht die komplette Buchhaltung der Jahre 2018 und 2019 als Kontrolle der unter 2.2. überlassenen Daten zur Verfügung.

    3. Auswertung
    Vorbemerkung:
    Während die Auswertung der Umsätze „B" zwar durch unterschiedliche Datensätze und deren zunächst notwendigem Abgleich untereinander zwar arbeitsintensiv, aber letztendlich doch möglich war, war dies bei Umsätzen der anderen Handelsmarken („D", „C", „E" und „F") nicht sicher möglich.

    Während also letztendlich Angaben gemäß Zwischenschiedsspruch vom 12. März 2021 entsprechend der Vorgaben auf Seite 36 von i) bis ix) bei „B" nachvollziehbar und (über den Abgleich mit den Jahresabschlüssen) prüfbar waren, war dies bei den anderen Handelsmarken mangels zum Teil fehlender Unterlagen/Datensätzen nicht vollständig möglich.

    Andererseits muss auch festgestellt werden, das im Zeitraum 01. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 die Rechnungen von Y GmbH & Co KG an C, Land1, ausweislich des Rechnungswesens keine wesentlichen Höhen erreichten, so lagen die einzelnen Rechnungen im Jahr 2018 laut Buchhaltung zwischen (netto) 175,30 Euro im Minimum bis 1.991,61 Euro im Maximum (und betrafen ja nicht nur den von Herrn K bearbeiteten Bereich).

    a) Umsätze „B"

    Die Umsätze laut Liste „Basis_Buchauszug-v2_mit-Gutschriftsgründe.xlsx" ergab Umsätze von 138.196,99 Euro und Gutschriften von 15.864,50 Euro, somit provisionspflichtige Umsätze von netto 122.322,49 Euro für den Zeitraum 01.05.2018-30.06.2019 (Anlage 1).

    Abgerechnet sind bisher 116.447,73 Euro, somit sind noch 5.884,76 Euro als Basis offen (Anlage 2).

    Nach Abstimmung mit dem Rechnungswesen ergab sich, dass folgende zwei Rechnungen hier nicht enthalten sind:

    Debitor 14177 (I) RO1027665 vom 16.05.2019 mit netto 173,60 Euro (bez. am 03.06.2019) Debitor 14177 (I) RO1027832 vom 29.05.2019 mit netto 7.211,22 Euro (bez. am 17.06.2019)

    […]

    Die im Zwischenschiedsspruch auf Seite 28 angesprochene Rechnung an die Fa. I über netto 26.438,50 € (= Brutto 31.461,82 €) wurde im Rechnungswesen am 10.09.2018 als Rechnung R01025155 eingebucht und unter dem gleichen Datum mit der Begründung „Systemfehler" wieder storniert; eine Zahlung hat nicht stattgefunden.

    Ob in diesem Zusammenhang über eine andere Firma eine Rechnungsstellung stattgefunden hat, lässt sich naturgemäß mit der Bucheinsicht nicht feststellen.

    […]

    b) Umsätze „C" und andere Handelsmarken

    Vorgelegt wurde eine Datei mit den Umsätzen Mai 2018 bis Juni 2019.

    Diese Datei stimmt mit den verprovisionierten und abgerechneten Umsätzen 05/2018 bis 06/2019 überein.

    Da die Rechnungen direkt von C, Land1, an die einzelnen Kunden geschrieben werden, war insoweit eine Überprüfung der Einzelrechnungen über das Rechnungswesen der Y GmbH & CO KG nicht möglich.

    Y GmbH & CO KG ist in diesem Fall Handelsvertreter der C und Herr K insoweit als „Untervertreter" einzustufen.

    Vorgelegt wurde eine Aufstellung mit noch offenen Umsätzen von 192,16 € für „E", mit 754,66 € offenen Umsätzen von „C" und mit 4.081,80 € für „D", mit dem Status Provision offen (Anlage 4).

    Eine Prüfung auf Vollständigkeit kann aufgrund der oben beschriebenen Umstände nicht erfolgen.“

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts des Wirtschaftsprüfers SV1 wird auf die als Anlage AG 3 vorgelegte Kopie (Bl. 110 ff. d. A.) verwiesen.

    In einer E-Mail vom 7. Oktober 2021 (Bl. 126 d. A.), mit der der Wirtschaftsprüfer SV1 seinen Bericht übersandte, heißt es u. a. wie folgt: „[…] Lassen Sie mich außerhalb des Protokolls noch folgende (im Zweifel allerdings rechtlich nicht relevante) Bemerkung zu C machen: Die Unterlagen C lassen eine vollständige Überprüfung nicht zu; dies wäre auch nur mit deutlich zusätzlichem Aufwand/Unterlagen möglich, da ein Abgleich über das Rechnungswesen/Buchhaltung bei Y GmbH & Co. KG nicht möglich ist. Andererseits ist das nach meinem „Gefühl“ allerdings kein „böser Wille“ der Y GmbH & Co. KG, diese können auf notwendige Unterlagen tatsächlich bisher nicht zugreifen, was rechtlich natürlich notwendig wäre. […] Eventuell sollte man hier versuchen, einen „Sicherheitszuschlag“ als Kompromisslösung zu finden; das wäre für alle Beteiligten aus meiner Sicht die wirtschaftlich (nicht rechtlich) sinnvollste Lösung […].“.

    In einem Schreiben des Wirtschaftsprüfers SV1 vom 12. November 2021 an die Antragsgegnerin heißt es u. a. wie folgt: „[…] Da eine Abstimmung zwischen dem Rechnungswesen und der beigefügten Datei nicht möglich war, habe ich in meinem Bericht vom 7. Oktober 2021 versucht darzulegen, dass es aus wirtschaftlichen (nicht aus rechtlichen) Gründen aus meiner Sicht sinnvoller sei, sich hier auf eine geschätzte Summe zu einigen. Da dies anscheinend nicht möglich ist, wurde ich beauftragt, die Bucheinsicht auch in diesem Bereich nunmehr vollständig durchzuführen […]. Unter Bezugnahme auf den Zwischenschiedsspruch vom 12.03.2021 auf Seite 36 unter IX.1. benötige ich hierzu eine Datei mit den dort aufgeführten Angaben: […]. Ich darf nochmals darauf hinweisen, dass eine Abstimmung über den Jahresabschluss der Y GmbH & Co. KG in diesem Bereich nicht möglich ist, da in diesem Abschluss zwar Umsätze der Y GmbH & Co. KG an C enthalten sind, aber es keine Möglichkeit gibt, die obigen Daten daraus abzuleiten. Erst mit den obigen vollständigen Angaben ist eine Bucheinsicht im zu gewährenden Umfang möglich. […]“.

    Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe den in dem Zwischen-schiedsspruch tenorierten Anspruch noch nicht erfüllt.

    Dass tatsächlich Umsatz mit den C-Marken erwirtschaftet worden sei, belegten Rechnungen in der Buchhaltung der Antraggegnerin an die Firma C, welche vom Wirtschaftsprüfer SV1 eingesehen worden seien.

    Es handele sich hierbei jedoch um Sammelrechnungen, aus denen nicht hervorgehe, in welchen konkreten Geschäften und mit welchen Kunden die Umsätze getätigt worden seien, so dass die vorgelegten Rechnungen nicht zur Bezifferung des Provisionsanspruches des Antragsstellers taugten.

    In der Vergangenheit habe die Antraggegnerin die Einsicht in die für die Umsätze mit C-Marken erheblichen Dateien und Unterlagen mit der Begründung verweigert, dass C sich weigere, der Antraggegnerin entsprechend detaillierte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

    Auch der bereits in der Vergangenheit vorgebrachte Einwand der Antraggegnerin, dass eine monatliche Abrechnung aufgrund des zwischen der Antraggegnerin und C bestehenden Vertrages nicht möglich sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der zwischen den hiesigen Parteien geschlossene Vertrag die Antragsgegnerin zur Vorlage monatlicher Abrechnungen verpflichtet. Es sei nach wie vor Sache der Antragsgegnerin, mit ihrem anderweitigen Vertragspartner C die für die Wahrung der Verpflichtung zur monatlichen Abrechnung erforderlichen Bedingungen zu schaffen. Es scheine so, als ob die Antraggegnerin bewusst Geschäftszahlen verheimlichen wolle.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 7. Januar 2022 (Bl. 3 ff. d. A.) und vom 28. Februar 2022 (Bl. 86 ff. d. A.) Bezug genommen.

    Der Antragsteller beantragt,

    den Zwischenschiedsspruch der Einzelschiedsrichterin Frau A vom 12. März 2021 im beschleunigten ICC-Verfahren ... für vollstreckbar zu erklären, durch den die Antragsgegnerin dazu verurteilt worden ist, dem Antragsteller Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung oder der Buchauszüge über die Provisionsansprüche des Antragstellers aus sämtlichen Verträgen und Bestellungen über den Verkauf von Waren durch die Antragsgegnerin erforderlich ist, welche

    a. im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 30. Juni 2019 mit Kunden mit Sitz in den deutschen Postleitzahlengebieten
    aa. 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 über Produkte aus den
    Produktlinien der Marke "B", "D" und "C",
    bb. 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58, 59 über Produkte aus den Produktlinien der Handelsmarke „E",
    b. sowie im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. Juni 2019
    aa. über Produkte aus den Produktlinien der Marke „D" und „C" außerdem in den deutschen Postleitzahlengebieten 32, 33, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58, 59,
    bb. und über Produkte aus den Produktlinien der Marke „F" in den deutschen Postleitzahlengebieten 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31
    geschlossen wurden, wobei die Einsicht für die einzelnen Verträge und Bestellungen zu folgenden Angaben zu erfolgen hat:
    i) Name des Kunden,
    ii) Auftragsdatum und Auftragsnummer,
    iii) Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (gegebenenfalls mit Artikelnummer),
    iv) Stückpreise und Auftragswert,
    v) Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen,
    vi) für die Lieferung vereinbarter Gesamtpreis,
    vii) Rechnungsdatum, Rechnungsnummer(n) und Rechnungsbetrag,
    viii) Annullierung, Nichtauslieferung oder Stornierung nebst Angabe von Gründen,
    ix) Retouren nebst Angabe von Gründen.

    Die Antragsgegnerin beantragt,

    den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

    Sie erklärt, gegen den Zwischenschiedsspruch würden keine Einwendungen im Sinne der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO geltend gemacht. Der in dem Zwischenschiedsspruch zugesprochene Anspruch sei jedoch mittlerweile erfüllt. Aus dem Bericht des Wirtschaftsprüfers folge, dass eine Bucheinsicht durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der Umsätze mit der Marke B sei eine vollständige Auswertung der im Rahmen der Bucheinsicht erhobenen Daten möglich gewesen. Der Bucheinsichtstitel sei mithin betreffend diese Marke offensichtlich vollständig erfüllt.

    Entsprechendes gelte in den streitbefangenen Zeiträumen der Jahre 2018/2019 entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für die weiteren vier Marken, welche die Antragsgegnerin für C vertrieben habe. Auch insoweit seien dem Wirtschaftsprüfer alle im Hause der Antragsgegnerin bzw. ihres Steuerberaters vorhandenen Daten und Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, unter anderem Rechnungen der Antragsgegnerin an C sowie Dateien mit Umsätzen.

    Weitere Unterlagen als die dem Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellten seien betreffend die für C vertriebenen Marken D, C, E und F für den streitbefangenen Zeitraum und die streitbefangenen Postleitzahlengebiete in der Buchhaltung, den Büchern, den Dateien/Systemen und sonstigen Unterlagen der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Der Wirtschaftsprüfer habe vielmehr alles bekommen, was im Hause der Antragsgegnerin zu diesen Marken in Bezug auf den in Rede stehenden Zeitraum und die betroffenen Postleitzahlengebieten vorhanden gewesen sei.

    Wegen der näheren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerin wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 1. Februar 2022 (Bl. 68 ff. d. A.) und vom 18. März 2022 (Bl. 93 ff. d. A.) Bezug genommen.

    II.

    Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1), jedoch nicht begründet (2).

    1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Frankfurt am Main und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.

    Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind gegeben, weil der Antragsteller ein Original des erlassenen Zwischenschiedsspruchs vorgelegt hat. Mit dem von der Schiedsrichterin unterzeichneten Schiedsspruch liegt ein rechtswirksamer Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO vor.

    2. Dem auf Ziff. 1 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs beschränkten Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung ist nicht stattzugeben, weil zwar keine Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen, jedoch der von der Antragsgegnerin erhobene Erfüllungseinwand durchgreift.

    a) Der von der Antragsgegnerin erhobene Erfüllungseinwand steht im Streitfall der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegen.

    aa) In einem Vollstreckbarerklärungsverfahren sind über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - III ZB 95/06 -, SchiedsVZ 2008, 40, 43; Beschluss vom 06.06.2013 - I ZB 56/12 -, NJW-RR 2013, 1336; Beschluss vom 31.03.2016 - I ZB 76/15 -, NJW-RR 2016, 1467; Senat, Beschluss vom 13.07.2020 - 26 Sch 18/19 -, juris; Beschluss vom 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 -, IHR 2021, 155, 157; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1060, Rdnr. 12; Buchwitz, Schiedsverfahrensrecht, 2019, S. 304 ff.).

    Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 57/10 -, NJW-RR 2011, 213, 214; Beschluss vom 06.06.2013 - I ZB 56/12 -, NJW-RR 2013, 1336, 1337; Senat, Beschluss vom 13.07.2020 - 26 Sch 18/19 -, juris).

    Eine etwaige Schiedsbefangenheit ist vom staatlichen Gericht jedoch nur zu beachten, wenn die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei mit Blick auf den Erfüllungseinwand die Schiedseinrede erhebt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - I ZB 78/20 -, NJOZ 2021, 1228, 1229).

    Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat weder ausdrücklich noch konkludent eingewandt, dass der Erfüllungseinwand der Schiedsabrede unterliege.

    Der Senat war insbesondere im Interesse seiner Unparteilichkeit daran gehindert, im Wege des § 139 ZPO dem Antragsteller das Erheben der Schiedseinrede in Bezug auf den Erfüllungseinwand nahezulegen (für die vergleichbare Frage, ob ein Gericht dem Kläger eine Klageerweiterung nahelegen darf, so etwa auch BGH, Urteil vom 16.07.1999 - V ZR 56/98 -, NJW 1999, 2890, 2892; BAG, Urteil vom 08.09.1971 - 4 AZR 405/70 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.08.2019 - 8 U 9/18 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 03.05.1972 - 2 U 137/71 -, VersR 1972, 1150, 1151 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 139 ZPO, Rdnr. 15; Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016, Rdnr. 1329; Stadler, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 19. Aufl. 2022, § 139, Rdnr. 13).

    Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob im Streitfall der Erfüllungseinwand der Schiedsabrede unterliegt, was jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zweifelhaft erscheinen könnte:

    So hat der I. Zivilsenat des BGH in Bezug auf eine im Ausgangspunkt vergleichbare Schiedsklausel („Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag, aus Gewinnverteilungsverträgen oder aus Anteilsübernahmeverträgen werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Schiedsrichter entschieden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch alle Auseinandersetzungen um das Zustandekommen vorerwähnter Verträge.“) die Ansicht vertreten, die Schiedsvereinbarung erfasse nach ihrem Wortlaut (lediglich) - dem Erkenntnisverfahren zuzuordnende - Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag, aus Gewinnverteilungsverträgen oder aus Anteilsübernahmeverträgen einschließlich aller Auseinandersetzungen um das Zustandekommen dieser Verträge. Dass die Schiedsvereinbarung sich auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren und Streitigkeiten über den Erfüllungseinwand erstrecke, erschließe sich aus dem Wortlaut nicht und könne auch im Übrigen nicht ohne Weiteres angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - I ZB 56/12 -, NJW-RR 2013, 1336, 1337). Nach diesen Maßstäben unterläge der Erfüllungseinwand im Streitfall wohl nicht der Schiedsabrede in § 15 Abs. 2 des Handelsvertretungsvertrags.

    bb) Die Antragsgegnerin hat den zugesprochenen Anspruch des Antragstellers zwischenzeitlich erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

    Wenn der Urteilsausspruch - wie im Streitfall - der gesetzlichen Formulierung nach § 87c Abs. 4 HGB folgt, ist zur Bestimmung der Tragweite des Titels im Wege der Auslegung die gesetzliche Bestimmung heranzuziehen (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.01.2002 - 5 W 2/02 -, BB 2002, 427, 427 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 5 W 23/19 -, ZVertriebsR 2020, 51, 52).

    Die Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB als im Vergleich zum Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) weitergehendes Recht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchauszuges dienen und den Handelsvertreter in die Lage versetzen, Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1959 - II ZR 192/57 -, NJW 1959, 1964). In dieser Funktion ist die Bucheinsicht ein besonders gestalteter Hilfsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1960 - VII ZR 206/59 -, NJW 1960, 1662, 1664). Sie soll dem Handelsvertreter schnell und unmittelbar Kenntnis von den der Auskunftspflicht unterliegenden Tatsachen verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1971 - VIII ZR 251/69 -, NJW 1971, 656, 657). Im Ausgangspunkt erstreckt sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf die gesamten Geschäftsunterlagen des Unternehmers: Dem Einsichtsrecht unterliegen alle Bücher und Unterlagen, in denen Tatsachen festgehalten sein können, welche die von § 87c HGB erfassten Zahlungsansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertretervertrag betreffen können (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 5 W 23/19 -, ZVertriebsR 2020, 51, 53). Von der Einsicht erfasst werden auch elektronische geführte Geschäftsunterlagen, das heißt die technischen Hilfsmittel zur Dokumentation und Festhaltung geschäftlicher Vorgänge, wie Computer- und EDV-Systeme (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2014 - 16 U 124/13 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 5 W 23/19 -, ZVertriebsR 2020, 51, 53; Busche, in: Oetker (Hrsg.), HGB, 7. Aufl. 2021, § 87c, Rdnr. 31).

    Allerdings ist der Unternehmer nicht verpflichtet, für die Einsichtnahme zusätzliche Unterlagen zu erstellen, die es vorher nicht gab (s. etwa Busche, in: Oetker (Hrsg.), HGB, 7. Aufl. 2021, § 87c, Rdnr. 31; Schwalm/Schellmann, ZVertriebsR 2020, 55, 56; vgl. ferner Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 87c, Rdnr. 102; für die vergleichbare Fragestellung bei § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB so etwa auch BGH, Versäumnisbeschluss vom 01.12.2021 - XII ZB 472/20 -, MDR 2022, 316, 317).

    Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin den im Zwischenschiedsspruch zugesprochenen Anspruch hier zwischenzeitlich erfüllt.

    Der Wirtschaftsprüfer SV1 hat in seinem Bericht vom 7. Oktober 2021 ausgeführt, dass in Bezug auf die C-Umsätze eine Überprüfung der Einzelrechnungen über das Rechnungswesen der Y GmbH & CO KG nicht möglich war, „da die Rechnungen direkt von C, Land1, an die einzelnen Kunden geschrieben werden“.

    Auch in seiner E-Mail vom 7. Oktober 2021 hat der Wirtschaftsprüfer SV1 ausgeführt, dass die C-Unterlagen eine vollständige Überprüfung nicht zuließen; dies wäre auch nur mit deutlich zusätzlichem Aufwand/Unterlagen möglich, da ein Abgleich über das Rechnungswesen/Buchhaltung bei der Antragsgegnerin nicht möglich sei. Dies sei jedoch kein „böser Wille“ der Antragsgegnerin, diese könne auf die insoweit notwendigen Unterlagen tatsächlich bisher nicht zugreifen.

    Diese Ausführungen machen deutlich, dass nach Ansicht des Wirtschaftsprüfers das zentrale Problem darin liegt, dass bei der Antragsgegnerin bestimmte Daten nicht vorrätig sind. Offenbar geht er davon aus, dass es grundsätzlich möglich wäre, die entsprechenden Daten und Unterlagen bei der C zu beschaffen.

    Eine solche Beschaffung bei dem Unternehmen nicht vorrätiger Daten und Unterlagen ist jedoch von dem Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB nicht mehr umfasst, da sich dieser Anspruch - wie dargelegt - auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die sich bei dem Unternehmer befinden.

    Die Antragsgegnerin hat den Anspruch des Antragstellers aus § 87c Abs. 4 HGB auch erst nach dem Erlass des Zwischenschiedsspruchs vom 12. März 2021 erfüllt (§ 767 Abs. 2 ZPO analog).

    Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Antragsteller durch die dargestellte Begrenzung des Anspruchs auf Bucheinsicht auf beim Unternehmer vorrätige Daten und Unterlagen auch keineswegs rechtsschutzlos gestellt ist.

    Wenn nämlich ein Handelsvertreter die ihm durch § 87c Abs. 4 HGB eröffnete Möglichkeit zur Nachprüfung des Buchauszuges erfolglos erschöpft hat, wenn also z. B. auch die Bucheinsicht keine Klarheit gebracht hat oder wenn Bücher, die eingesehen werden könnten, nicht vorhanden sind, kann er in entsprechender Anwendung der §§ 259, 260 BGB unter den dort normierten Voraussetzungen eine Versicherung des Unternehmers an Eides statt über die Richtigkeit des ihm erteilten Buchauszuges fordern (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1960 - VII ZR 206/59 -, NJW 1960, 1662, 1663).

    b) Da nach alledem der Erfüllungseinwand der Antragsgegnerin durchgreift, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Der Schiedsspruch ist jedoch nicht zugleich nach § 1060 Abs. 2 ZPO aufzuheben, da kein Aufhebungsgrund nach § 1059 vorliegt (vgl. Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1060, Rdnr. 12; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1060 ZPO, Rdnr. 10).

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

    4. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Gegenstandswert grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 04.06.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3, Rdnr. 16.147). Den Hauptsachewert des Zwischenschiedsspruchs schätzt der Senat hier mit Blick auf die vom Wirtschaftsprüfer SV1 in den Raum gestellten Zahlen auf die Wertstufe bis € 13.000,-.

    5. Gegen den Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

    RechtsgebieteHGB, ZPO, BGBVorschriften§ 87c Abs. 4 HGB, § 139 ZPO, § 767 Abs. 2 ZPO, § 259 BGB, § 260 BGB, 362 Abs. 1 BGB