04.04.2023 · IWW-Abrufnummer 234577
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 21.03.2023 – L 3 U 66/21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
C S
Gstraße , B
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte S, K & Partner
Fstraße , B
gegen
Unfallkasse Berlin
Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin
- Beklagte und Berufungsbeklagte ‒
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ohne mündliche Verhandlung am 21. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht xxx, die Richterin am Landessozialgericht xxx und den Richter am Landessozialgericht Dr. xxx sowie die ehrenamtliche Richterin xxx und die ehrenamtliche Richterin xxx für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am 22. Mai 2019 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1973 geborene Klägerin war zur Zeit des Unfalls und ist auch jetzt noch als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit bei der V Netzwerk für Gesundheit GmbH (im Folgenden: V-GmbH) beschäftigt. Mit anderen Beschäftigten der V-GmbH traf sie sich gelegentlich in lockerer Runde zum gemeinsamen Skaten in der Gruppe, die sich nach ihren Angaben „V-Runners“ nannte, auf dem T Feld. Die Klägerin hatte sich, wie auch andere Mitglieder dieser Gruppe, selbst als „Freizeitgruppe V-Runners“ (nach der vom Veranstalter vorgelegten Ergebnisliste richtigerweise: V-Liners) unter der Firma V-GmbH zum 18. IKK BB (Innungskasse B und B) B Firmenlauf (im Folgenden: Firmenlauf) am 22. Mai 2019 angemeldet. Ausweislich des offiziellen Prospekts zum B Firmenlauf am 22. Mai 2019 fand dieser (wie jedes Jahr) am späten Nachmittag und Abend im B Tgarten über eine Strecke von 5,5 km mit den Disziplinen Laufen, Walken, Skaten, Rollstuhlfahren, Einradfahren, Handbiken sowie Skate-, Wave- und Longboarden statt. Er endete mit einer Siegerehrung der in den sieben Kategorien drei schnellsten Läufer bzw. Läuferinnen und der drei schnellsten Laufteams sowie einer „Run-Party“ auf dem Veranstaltungsgelände. Der Firmenlauf stand unter der Schirmherrschaft des SC T Forst e.V. und wurde komplett von der SC TF Veranstaltungs-(gemeinnützige) GmbH (im Folgenden: SC TF Veranstaltungs-gGmbH) organisiert und von zahlreichen Unternehmen finanziell bzw. materiell unterstützt (Sponsoring). Ab 17:00 gab es auf dem Veranstaltungsgelände ein Bühnenprogramm. Des Weiteren waren diverse Cateringstände aufgebaut. Für die aktiv Teilnehmenden waren eine Kleiderabgabe wie auch eine Zielverpflegung sowie ein Verpflegungspunkt auf der Strecke bereitgestellt. Zudem gab es einen Firmenstandbereich mit Informationen rund um die Themen Sportartikel, Training und Sportmedizin. Dort konnten sich auch Firmen mit eigenen Ständen, die vorher angemeldet werden mussten, zu Werbemaßnahmen präsentieren und diese auch als Treffpunkt für ihre Mitarbeitenden vor und nach dem Lauf zum geselligen Beisammensein nutzen.
Am 22. Mai 2019 nahm die Klägerin das erste Mal am Firmenlauf teil. Nach dem Start kam sie beim Skaten auf nassem Untergrund ins Rutschen und stürzte, wobei sie sich das rechte Handgelenk brach. Die hierbei erlittene dislozierte distale Radiusfraktur wurde am 28. Mai 2019 im V Klinikum operativ mit einer Plattenosteosynthese behandelt und führte - nach Angaben der Klägerin ‒ wegen Komplikationen in Form einer Morbus Sudeck-Erkrankung zu einer ca. 1,5 Jahre andauernden Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte erhielt durch den Bericht des Durchgangsarztes Dr. F vom V Klinikum vom 24. Mai 2019 Kenntnis von dem Unfall. Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Berichte des V Klinikum vom 31. Mai 2019, 04. Juni 2019 und 11. Juni 2019) nahm sie ihre Ermittlungen auf. Die V-GmbH teilte auf Nachfrage mit E-Mails vom 14. und 18. Juni 2019 sowie in einem Telefonat vom 21. Juni 2019 der Beklagten mit, dass nach ihrer Auffassung kein Arbeitsunfall vorliege. Bei dem Firmenlauf handele es sich um eine Privatveranstaltung. Die Anmeldung der Teilnehmenden erfolge privat. Die V-GmbH erstatte zwar die Anmeldegebühr und stelle ein Laufshirt, jedoch finde der Lauf in der Freizeit und nicht als betriebliche Veranstaltung statt.
Auf den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen für eine Haushaltshilfe lehnte die Beklagte mit „Bescheid über Ablehnung eines Arbeitsunfalls“ vom 24. Juni 2019 die Anerkennung des Unfallereignisses vom 22. Mai 2019 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Haushaltshilfe ab. Die Teilnahme am Firmenlauf sei keiner der nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Tätigkeiten zuzurechnen, da es sich beim Firmenlauf nach den Kriterien der Rechtsprechung weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch um Betriebssport gehandelt habe.
Mit ihrem mit Schreiben vom 05. Juli 2019 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, ihre Arbeitgeberin habe per Rundschreiben, E-Mail-Newsletter und durch persönliche Ansprache über einen längeren Zeitraum für eine zahlreiche aktive Teilnahme aller Mitarbeitenden geworben. Sie habe die Anmeldegebühr übernommen und ein Sport-T-Shirt in V-Farben und mit dem V-Logo für die Läufer und Läuferinnen zur Verfügung gestellt. Zusätzlich seien auch die Mitarbeitenden der V-GmbH dazu aufgerufen worden, die Läufer und Läuferinnen durch Anfeuern an der Strecke zu unterstützen. Der 1. Vorsitzende des SC T Forst e.V. habe in seinem Grußwort darauf hingewiesen, dass es vor allem auch darum gehe, den Firmenteamgeist und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Topzeiten seien Nebensache. Vielmehr solle die Veranstaltung als Gemeinschaftserlebnis Spaß machen und für alle - egal ob Chef oder Mitarbeiter - einfach ein tolles Erlebnis sein. Die Skater der V-GmbH träfen sich regelmäßig zu verschiedenen Laufveranstaltungen, wie z.B. der B Skater-Nacht, oder auch zum gemeinschaftlichen Laufen auf dem Rollfeld in T in lockerer Runde. Aufgrund der Witterungsverhältnisse könne dieser Sport nicht planbar durchgeführt werden.
Die Beklagte holte eine weitere Auskunft bei der V-GmbH (Ressort Konzernkommunikation) vom 20. Januar 2020 ein, der die Bekanntmachungen in den E-Mail-Newslettern vom 07. Februar 2019 und 05. April 2019 zu der von der V-GmbH unterstützten Teilnahme an Berliner Läufen (Avon-Frauenlauf, B Firmenlauf, 5 × 5 km Team-Staffel) beigefügt waren. Nach Auskunft der V-GmbH hätten sich die Teilnehmenden zunächst selbstständig beim Firmenlauf anmelden müssen und danach bei der V-GmbH. Nach erfolgtem Lauf sei den Teilnehmenden von der V-GmbH die Startgebühr erstattet worden. Die V-GmbH habe bei dem Firmenlauf einen Promotionstand gehabt, der von zwei Mitarbeiterinnen aus dem Bereich Marketing betreut worden sei, für die die Veranstaltung Arbeitszeit gewesen sei. Zudem hätten die aktiven Läufer und Läuferinnen auch Snacks, Getränke und ein Lauf-T-Shirt am Stand erhalten und ihre Wertsachen dort deponieren können. Die Teilnahme am Firmenlauf werde nicht als Arbeitszeit vergütet oder gutgeschrieben. Sie sei aber keine reine Freizeit, da sie der betrieblichen Gesundheitsprävention diene und deswegen gefördert werde. Neben dieser betrieblichen Präventionsaufgabe übernähmen die Läufer und Läuferinnen repräsentative und motivierende Aufgaben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für versicherten Betriebssport fehle es schon an der notwendigen Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit. Außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden stattfindende Wettkämpfe sowie im Zusammenhang mit der Sportausübung stattfindende Freizeitveranstaltungen stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege ebenfalls nicht vor, da der B Firmenlauf weder vom Arbeitgeber maßgeblich organisiert worden noch auf die Beschäftigten der V-GmbH begrenzt gewesen sei. Zudem sei der Firmenlauf nicht geeignet gewesen, einen wesentlichen Teil der Beschäftigten anzusprechen, sondern nur sportinteressierte Beschäftigte.
Mit ihrer am 14. April 2020 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls weiterverfolgt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die V-GmbH habe die Beschäftigten über verschiedene Wege, zum Teil auch durch persönliche Ansprache durch ihre Abteilungsvorgesetzten, nachdrücklich aufgefordert, an dem Lauf aktiv teilzunehmen. Die V-GmbH habe ein besonderes Interesse an der Teilnahme ihrer Beschäftigten bei dem Firmenlauf gehabt und deswegen einen Betreuungsstand aufgebaut, an dem sich die Teilnehmenden dann auch treffen sollten. Verpflegung und ein V-T-Shirt seien ebenfalls Bestandteil der Leistungen der Arbeitgeberin gewesen. Letztlich habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin aufgrund der nachhaltigen Werbung für die Teilnahme an dem Firmenlauf die Anwesenheit dort unbedingt erwartet habe. Dass die V-GmbH nicht alleinige Veranstalterin sei, spiele keine Rolle, da die IKK eine überregionale berufsständische Organisation sei und daher im beruflichen Interesse ihrer Kammermitglieder tätig werde.
Die Beklagte ist dem unter Vertiefung ihrer Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden entgegengetreten. Zu beachten sei, dass die Arbeitgeberin die Teilnahme nicht als Arbeitszeit bewerte und es auch kein eigenes Programm der V-GmbH gegeben habe. Zudem habe nur ein sehr geringer Anteil der ca. 17.000 Beschäftigten der V-GmbH an der Veranstaltung teilnehmen können. Die Erstattung von Anmeldekosten über das BGM (Betriebliche Gesundheitsmanagement)-Team eines Unternehmens führe noch nicht zu einem Versicherungsschutz über das Unternehmen. Grundlage des BGM sei die gesetzliche Verpflichtung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Eine weitere Säule des BGM bildeten freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Maßnahmen zur Gesundheitsförderung seien grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnen, auch wenn sie zugleich der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dienten. Versicherungsschutz bestehe nur dann, wenn das Betriebsinteresse im Verhältnis zum privaten Interesse des Versicherten an der Gesundheit überwiege. In der Regel müsse die Teilnahme an der BGM-Maßnahme daher entweder auf die Arbeitszeit oder auf das Arbeitszeitkonto angerechnet werden, um diesen besonderen betrieblichen Interessen nachzukommen. Allein die Werbung für bestimmte Maßnahmen oder die Übernahme von Kosten für die entsprechenden Maßnahmen reichten nicht aus, das wesentlich betriebliche Interesse zu belegen.
Mit Schreiben vom 09. Februar 2021 hat das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Dem hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. Februar 2021 widersprochen und mündliche Verhandlung beantragt.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. März 2021 abgewiesen. Es habe eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 105 SGG erfolgen können, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid vom 24. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2020 sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht habe die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 22. Mai 2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Kammer folge der zutreffenden Bewertung der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020, dass hier weder Betriebssport (mangels einer hinreichend kurzen turnusmäßigen Wiederholung) noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der Rechtsprechung vorliege. Es werde daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020 Bezug genommen. Nur ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass die Klägerin die veranstaltende IKK BB offensichtlich mit der IHK (Kammer für Industrie und Handel) verwechsele. Darauf komme es jedoch nicht an, da die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bereits deswegen ausscheide, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, in NJW 2017, 1421 ff.) eine Veranstaltung, die von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen offenstehe, nicht hierunter falle. Dies sei vorliegend unzweifelhaft der Fall. Zudem habe das BSG darauf abgestellt, dass Veranstaltungen, die als rein sportliche Veranstaltung geplant seien, keine betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung darstellten, da aufgrund dieser Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen werde (BSG a.a.0.). Die Veranstaltung müsse vielmehr insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspreche (BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, NZS 2005, 657, beck-online). Daran fehle es hier. Ausweislich des V-Newsletters vom 07. Februar 2019 seien „Bewegungsjunkies" und „lauffreudige Kolleginnen und Kollegen" angesprochen worden und das V-T-Shirt hätten auch nur diejenigen erhalten, die an dem Lauf teilnahmen. Unsportliche oder gar körperlich behinderte Arbeitnehmer dürfte eine solche Ausschreibung nicht angesprochen haben.
Dass das Unternehmen V-GmbH durch die Teilnahme seiner Mitarbeitenden in einem Firmen-T-Shirt einen gewissen Werbeeffekt erzielen möchte, mache die Teilnahme an einem solchen Firmenlauf nicht zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Nach dem BSG (a.a.0.) reiche die Tatsache, dass eine Teilnahme an einer Sportveranstaltung unter Werbungsgesichtspunkten für das Unternehmen attraktiv sein könne, nicht aus, um daraus eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ableiten zu können.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 07. April 2021 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 28. April 2021 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Das SG habe nicht entgegen ihrem Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Zudem fehle es an einer obergerichtlichen Entscheidung zu der vorliegenden Art von Laufveranstaltung, an der nur Mitarbeitende von Firmen teilnähmen. Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung hätten alle Mitarbeitenden, bis auf die Diensttuenden, an der Veranstaltung als Laufende oder Zuschauende teilnehmen können. Schließlich habe die Veranstaltung bereits ab 15:30 Uhr begonnen, zu einer Zeit, an dem die Tagesschicht normalerweise noch nicht beendet sei. Auch sei es nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht erforderlich, dass die Veranstaltung vom Arbeitgeber selbst bzw. allein oder im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt werden müsse. Es könne keine Rolle spielen, ob ein Arbeitgeber die Veranstaltung selbst organisiere oder hierfür die Dienste eines Dritten nutze oder buche, solange der Gemeinschaftsveranstaltungszweck mit den betrieblichen Gesichtspunkten gewahrt sei. Dies gelte umso mehr, als es heute gerade vielmehr üblich sei, hierfür Fremdleistungen einzukaufen oder zu nutzen. Die Klägerin hat das offizielle Prospekt des IKK BB B Firmenlaufes vom 22. Mai 2019 zur Akte gereicht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 aufzuheben sowie festzustellen, dass das Unfallereignis vom 22. Mai 2019 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Nicht einmal 2 % der Mitarbeitenden der V-GmbH seien für den aktiven Wettbewerb gemeldet gewesen. Explizite Maßnahmen, die möglichst vielen Mitarbeitenden die Teilnahme ermöglicht hätten, seien nicht ergriffen worden. Zudem fehle es an einer Programmgestaltung für die Nicht-Laufenden. Im Grunde könne sich jeder Einzelläufer wie auch jedes Team auch außerberuflich für den Firmenlauf anmelden.
Durch die Plakate, die offiziellen E-Mails und die direkte Ansprache von Vorgesetzten und Mitarbeitenden aus anderen Bereichen sei ihr der Eindruck vermittelt worden, dass eine Teilnahme am Firmenlauf erwünscht sei und dass möglichst viele Mitarbeitende V bei dem Lauf repräsentieren sollten. Es habe nach ihrem Unfall im Unternehmen viel Streit darüber gegeben, ob eine Unfallmeldung zu erstellen sei oder nicht. Ihr Vorgesetzter bzw. dessen Sekretärin habe es verweigert. Der Betriebsrat habe sich dafür ausgesprochen und auch auf der Chefarztkonferenz habe es darüber Auseinandersetzungen gegeben. Das Unternehmen habe nie kommuniziert gehabt, dass es die Teilnahme an diesem Lauf als Freizeitveranstaltung ansehe. Wegen des für den 22. Mai 2019 angekündigten Regens hätten sie in der Gruppe überlegt, ob sie überhaupt starten sollten, da Regen immer ein Risiko für Skater sei. Sie selbst habe bei der Firma bzw. bei Frau S angerufen und gefragt, wie es denn mit der Startgebühr sei, wenn man wegen Regen nicht starte. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, sie sollten sich nicht so anstellen, die Erstattung gäbe es nur bei Teilnahme. Sie habe die Gruppe nicht hängen lassen wollen und sei mitgelaufen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07. Oktober 2022 Bezug genommen.
Die V-GmbH hat mitgeteilt, 2019 seien von ihren 17.372 Mitarbeitenden insgesamt 231 zum Firmenlauf angemeldet gewesen und hätten ein V-Laufshirt erhalten. 196 Teilnehmenden sei die Startgebühr erstattet worden. Von V sei nicht dazu aufgerufen worden, Unterstützende aus dem Kreis der Beschäftigten mitzubringen. Auch habe eine Ausstattung der Unterstützenden mit Laufshirts nicht stattgefunden. Am einzigen Firmenstand seien zwei Mitarbeiterinnen des Marketing-Bereiches im Rahmen ihrer Tätigkeit/Arbeitszeit eingesetzt gewesen. Ein externer Fotograf sei vor Ort gewesen, die gefertigten Fotos seien für die interne Berichterstattung verwendet worden. Konzernseitig seien die Mitarbeitenden auf das Laufevent durch den E-Mail-Newsletter, eine Ankündigung im Mitarbeitendenportal und durch Plakate aufmerksam gemacht worden. Eine Direktansprache durch Vorgesetzte habe nicht stattgefunden. Führungskräfte seien von der Konzernleitung nicht entsprechend instruiert worden. Für die am Firmenlauf Teilnehmenden habe es keine Dienstbefreiung, Arbeitszeitvergütung oder Freizeitausgleich gegeben. Die Frage nach einem speziellen Programm der V-GmbH für die nichtlaufenden Beschäftigten, die an der Veranstaltung teilnahmen, wurde ebenso verneint wie die Frage, ob konkrete organisatorische Maßnahmen innerhalb der Betriebsteile ergriffen worden waren, um möglichst vielen Mitarbeitenden die Teilnahme am Firmenlauf zu ermöglichen.
Die SC TF Veranstaltungs-gGmbH hat mitgeteilt, von den 19.328 am Firmenlauf 2019 Teilnehmenden seien 633 Einzelanmelder gewesen. 2019 hätten über 1000 Firmen an dem B Firmenlauf teilgenommen. Für die V-GmbH seien 56 Teilnehmende angemeldet gewesen, wovon nach den beigefügten Ergebnislisten tatsächlich 44 teilgenommen hätten. Die V-GmbH habe nur einen Firmenstand gemietet gehabt. Die meisten Firmen würden den Firmenstand zu Werbemaßnahmen aber auch als Treffpunkt für alle Mitarbeitenden der jeweiligen Firma nutzen und böten ihnen vor und nach dem Lauf ein geselliges Beisammensein an. Begleitpersonen bzw. Besucher/-innen der Veranstaltung hätten sich 2019 nicht extra anmelden müssen. Es habe jeder Person freigestanden, sich vor Ort an den Firmenständen zu informieren. Beim B Firmenlauf bilde unter den teilnehmenden Firmen das Netzwerken eine große Rolle. Jeder Teilnehmende solle beim Firmenlauf einer Firma, Behörde, Schule oder Organisation jeglicher Art angehören. Die Anmeldung erfolge überwiegend über die Teamkapitäne der Firmen, Einzelanmeldungen fänden auch statt. Die Nennung der Firmennamen sei in der Anmeldung zwingend erforderlich. Sicherlich könne man sich als Einzelanmelder auch irgendeiner Firma zuordnen, indem man den entsprechenden Firmen- und Teamnamen in den entsprechenden Feldern eingebe. Dies würde jedoch keinen Sinn machen, denn jeder einzelne Anmelder müsse seine Startgebühren selber bezahlen. Grundsätzlich bestehe für jeden Einzelanmelder die Möglichkeit, sich als Einzelläufer mit einem Fantasie-Firmennamen anzumelden. Beim B Firmenlauf sei jede Firma, Organisation, Behörde etc. willkommen, so auch Freizeitteams, Nachbarschaftsteams und viele andere. Hauptsächlich würden sich aber die Leute anmelden, die von den Firmen die Startprämie auch bezahlt bekämen.
Die kurze Streckendistanz von 5,5 km solle möglichst vielen Unternehmensangestellten die Teilnahme ermöglichen, da hauptsächlich das Gemeinschaftserlebnis und der Gesundheitsgedanke im Vordergrund stünden. Auch der Austausch unter den Firmen sei ein weiterer wichtiger Bestandteil des B Firmenlaufs. Mit der Veranstaltung wolle man alle ansprechen, die Spaß am Skaten, Laufen oder Walken hätten. Viele Hobbysportler/-innen nutzten das Lauf-, Walking- oder Skating-Angebot des Firmenlaufs, um ihre Arbeitskollegen/-innen einmal außerhalb des üblichen Arbeitsumfelds zu treffen - ohne Anzug oder Blaumann, dafür in Sportschuhen oder auf Rollen und mit ganz viel Spaß und ohne Leistungsdruck. Am Veranstaltungstag träfen die Firmen zum Aufbau ihrer Zelte/Stände gegen 14:00 Uhr ein, ab ca. 16:00 Uhr dann nach und nach die Teilnehmenden. Der erste Startschuss erfolge um 19:00 Uhr, Ende der Veranstaltung sei gegen 22:00 Uhr.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2023 (Beklagte) und vom 20. Februar 2023 (Klägerin) einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren (§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) zugestimmt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2023 (Beklagte) und vom 20. Februar 2023 (Klägerin) ihr Einverständnis hierzu erteilt hatten.
Die nach §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG konnte gemäß § 105 SGG nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten auch ohne deren Zustimmung und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Seine Einschätzung, dass der Sachverhalt geklärt ist, das Verfahren keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten aufweist (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SG, 13. Aufl. 2020, § 105 Rn. 6 ff.) und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, ist nicht zu beanstanden.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 25. März 2021 erweist sich als zutreffend, denn die auf die Feststellung, dass es sich bei dem streitigen Ereignis vom 22. Mai 2019 um einen Arbeitsunfall handelt, gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 9, m.w.N., juris) zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das hier streitige Unfallereignis vom 22. Mai 2019 stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII dar.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nachder gesetzlichen Definition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitserstschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 12, 30. Januar 2020 ‒ B 2 U 2/18 R ‒, Rn 20 19. Juni 2018 ‒ B 2 U 2/17 R ‒, Rn 13, und vom 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, Rn 13, alle zitiert nach juris). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass das Verhalten der Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogen. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (std. Rspr.; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 12, jeweils in juris m.w.N.). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, und 06. Mai 2021 ‒ B 2 U 15/19 R-, Rn. 13, jeweils in juris). Maßgeblich ist die Handlungstendenz der Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelte die Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus ihrem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist der innere Zusammenhang unmittelbar zu bejahen. Bei gesetzlich (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VII) oder aufgrund der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (z.B. auf Dienstreise, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen) sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 30. Juni 2009 ‒ B 2 U 22/08 R-, Rn. 14, jeweils in juris).
Die Teilnahme der Klägerin am B Firmenlauf und an dem unfallbringenden Skating-Wettbewerb ist hier nicht ihrer versicherten Tätigkeit als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit bei der V-GmbH zuzurechnen. Zwar erlitt sie durch den Sturz auf nasser Fahrbahn einen Unfall, der zu einem Gesundheitserstschaden in Form einer dislozierten Radiusfraktur des rechten Handgelenkes führte. Die Klägerin gehörte als Beschäftigte auch kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum grundsätzlich versicherten Personenkreis. Ihre Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses ‒ das Skating - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Der B Firmenlauf war nicht Bestandteil der Beschäftigtenversicherung (dazu 1.). Er war der Beschäftigung auch nicht als (regelmäßiger) Betriebssport (dazu 2.) oder (einmalige) betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (dazu 3.) zuzurechnen. Die Teilnahme am B Firmenlauf ist auch nicht unter dem Aspekt des Betrieblichen Gesundheitsmanagements der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (dazu 4.).
1. Die Klägerin ging während des Skating-Wettbewerbs nicht ihrer Beschäftigung bei der V-GmbH nach.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines mit ihr begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht der Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 ‒ B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R ‒, Rn 17, und 05. Juli 2016 ‒ B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).
Mit der Teilnahme am Firmenlauf bzw. konkret am Skating-Wettbewerb des Firmenlaufs erfüllte die Klägerin weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit noch nahm sie ein unternehmensbezogenes Recht (z.B. im Rahmen betrieblicher Mitbestimmung) war. Es lagen auch keine objektiven Umstände vor, welche die Klägerin zu der Annahme berechtigt hätten, sie käme einer vermeintlichen Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nach. Die Teilnahme an Laufevents, wie dem streitgegenständlichen Firmenlauf, war kein Bestandteil ihres Arbeitsvertrages, sondern freiwillig. Der Klägerin war bekannt, dass die Teilnahme freiwillig in der Freizeit erfolgte und es hierfür keine Dienstfreistellung, Arbeitszeitvergütung oder Arbeitszeitausgleich gab. Der Umstand, dass ihre Arbeitgeberin für eine aktive Teilnahme am Firmenlauf durch Aushängen der Plakate und Bekanntmachung in den hauseigenen Medien (siehe E-Mail-Newsletter vom 07. Februar 2019 und 05. April 2019) warb und hierfür Unterstützungsleistungen (Lauf-Shirt mit Firmen-Logo, Erfrischungen und Snacks am Firmenstand, Erstattung der Startgebühr bei Nachweis der aktiven Teilnahme) in Aussicht stellte, verdeutlicht gerade die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Laufveranstaltung, da es sonst solcher Anreize für eine Teilnahme nicht bedurft hätte. Zwar hat die Klägerin glaubhaft bekundet, aufgrund der direkten Ansprache von anderen Beschäftigten und Vorgesetzten den Eindruck gewonnen zu haben, die Teilnahme am Firmenlauf sei von ihrer Arbeitgeberin erwünscht. Ihr mögliches Bestreben, einer etwaigen Erwartungshaltung der Arbeitgeberin oder ihres Vorgesetzten zu entsprechen, kann jedoch nicht mit einer aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden (vermeintlichen) arbeitsvertraglichen Pflicht gleichgesetzt werden. Soweit mit dem Tragen des gesponserten Lauf-Shirts mit Firmenlogo beim Firmenlauf gewisse Werbeeffekte für die V-GmbH verbunden waren, ist hier schon nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt die Vorstellung hatte, mit der aktiven Teilnahme an dem Firmenlauf eine (vermeintlich) aus ihrem Beschäftigungsverhältnis resultierende Pflicht zur Werbung für das Unternehmen nachzukommen. Zumal das Unternehmen ‒ wie der Klägerin ja bekannt war - für seine Marketingzwecke eigens einen Firmenstand gemietet und Mitarbeiterinnen der zuständigen Marketingabteilung im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Betreuung des Informationsstandes eingesetzt hatte.
2. Die Teilnahme als Skaterin am Firmenlauf hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als Ausübung von Betriebssport im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit etwa aus diesem Grunde unter Versicherungsschutz gestanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht sportliche Betätigung als Betriebssport nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 18, 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R ‒, Rn. 12 ff, 26. Oktober 2004 ‒ B 2 U 16/04 R -, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft nicht vor. Die Teilnahme an einem nur einmal jährlich stattfindenden B Firmenlauf erfüllt schon nicht das für Betriebssport maßgebliche Kriterium von regelmäßig stattfindenden Übungsstunden. Der Vortrag der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 05. Juli 2019 und im Erörterungstermin vom 07. Oktober 2022, wonach sie sich mit anderen Beschäftigten der V-GmbH gelegentlich in lockerer Runde zum gemeinsamen Skaten in der Gruppe auf dem T Feld getroffen habe, und dass Mitglieder dieser kleinen Skater-Gruppe, die sich „V-Runners“ nenne, auch an anderen Laufveranstaltungen - wie der BSkater-Nacht -teilnehmen würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die nur gelegentliche (gemeinsame) sportliche Betätigung genügt nicht für die Annahme einer regelmäßigen Ausübung als Betriebssport (vgl. Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2. EL 2022, § 8 Rn. 68; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBVII, 3. Aufl. 2022, § 8 SGB VII Rn. 115). Abgesehen davon ist hier schon nicht ersichtlich, dass die (gelegentlichen) Treffen zum gemeinsamen Skaten im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation der V-GmbH stattgefunden haben. Vielmehr handelte es sich, wie auch dem bei der Anmeldung zum Firmenlauf mitgeteilten Teamnamen zu entnehmen ist, um eine Freizeitgruppe, also um einen privaten Kreis von Beschäftigten der V-GmbH, die die Leidenschaft für dieses sportliche Hobby teilen. Ebenso wenig lässt sich die für die Annahme von Betriebssport notwendige unternehmensbezogene Organisation in Bezug auf den Firmenlauf selbst feststellen. Beim Firmenlauf handelte es sich um ein von einem B Sportverein veranstaltetes und durch dessen Veranstaltungs-gGmbH organisiertes regionales Laufevent, welches allen laufinteressierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams, Nachbarschaftsteams etc. offenstand. Auch wenn der B Firmenlauf mit seiner kurzen Streckendistanz nicht auf den Hochleistungssport (wie z.B. ein Marathon, bei dem auch Profilaufsportler antreten) ausgerichtet ist, kann ihm der Wettkampfcharakter nicht abgesprochen werden. Schließlich werden die Zeiten gemessen und die Sieger in allen sieben Kategorien, d.h. die drei schnellsten Läufer bzw. Läuferinnen und die drei schnellsten Laufteams, ermittelt und geehrt.
3. Der Firmenlauf ‒ einschließlich der „Run-Party“ ‒ kann auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewertet werden.
Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d.h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteile vom 15. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R -, Rn. 19, und vom 22. September 2009 ‒ B 2 U 4/08 R ‒, Rn. 11 f, zitiert nach juris).
Eine Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der versicherten Beschäftigung aber nur dann zugerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen bzw. alle Angehörigen einer organisatorisch abgegrenzten Abteilung des Betriebs eingeladen oder einladen lassen. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen und wenn für die Teilnehmenden kein verbindliches (und damit das „Wir-Gefühl“ stärkendes) Programm vorgesehen wird. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (ständige Rechtsprechung: BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 19, 15. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R -, Rn. 20, 05. Juli 2016 ‒ B 2 U 19/14 R -, Rn. 14, 07. Dezember 2004 ‒ B 2 U 47/03 R -, Rn. 13, 26. Oktober 2004 ‒ B 2 U 16/04 R -, Rn. 14, und 09. Dezember 2003 ‒ B 2 U 52/02 R -, Rn. 23, jeweils in juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelte es sich bei dem gegenständlichen Firmenlauf nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung steht nicht von vornherein entgegen, dass diese von einem anderen Veranstalter (hier die SC TF Veranstaltungs-gGmbH) organisiert und durchgeführt wird. Vorliegend ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass die V-GmbH die Teilnahme an dem Firmenlauf als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen wollte. Zwar wurden die Plakate des BFirmenlaufes auf dem Betriebsgelände ausgehängt und in den betriebseigenen Medien darauf hingewiesen, dass die aktive Teilnahme am Lauf durch Überlassung eines Laufshirts, der Erstattung der Startgebühr und Gewährung von Erfrischungen und Snacks am Firmenstand gefördert werde, jedoch kann dem nicht entnommen werden, dass sich die V-GmbH den Firmenlauf als „eigene“ Veranstaltung der Gemeinschaftspflege für ihre Betriebsangehörigen zu eigen machen wollte.
In der Gesamtbetrachtung kann nicht festgestellt werden, dass die Teilnahme am Firmenlauf der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen der V-GmbH und ihren Beschäftigten bzw. zwischen den Mitarbeitenden untereinander dienen sollte.
Hiergegen spricht schon, dass die Veranstaltung darauf abgezielt hat, nur die Teilnahme von laufinteressierten Mitarbeitenden zu fördern. So richteten sich die von der V-GmbH vorgelegten E-Mail-Newsletter vom 07. Februar 2019 und 05. April 2019 nach ihrem Wortlaut eindeutig nur an die laufinteressierten Beschäftigten. Nicht laufinteressierte Beschäftigte oder Beschäftigte, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung zu einer aktiven Teilnahme nicht in der Lage waren, wurden überhaupt nicht angesprochen. Der E-Mail-Newsletter vom 07. Februar 2019 beginnt mit den Worten: „Gehen, Laufen, Skaten - V rennt 2019“, dann heißt es weiter: „Jetzt anmelden für Frauenlauf, Firmenlauf und Teamstaffel“ „Die erfahrenen Bewegungsjunkies unter uns wissen es bereits - die Anmeldungen für die großen B Läufe haben begonnen“ „Für folgende von V unterstützte Läufe sollten Sie sich bald anmelden, da es Teilnahmelimits und rege Nachfrage gibt:............“. Danach folgen die Hinweise, dass Interessierte sich zunächst beim Veranstalter anmelden müssten und zusätzlich bei V, um ein V-Laufshirt zu erhalten und zu erfahren, wie man sich nach dem Lauf die Startgebühr erstatten lassen kann. Der E-Mail-Newsletter vom 05. April 2019 beginnt mit den Worten: „V rennt 2019 - noch rasch anmelden! Teilnahme am Frauen- und Firmenlauf noch möglich. Die großen, von V unterstützten Laufevents rücken näher - wenn Sie teilnehmen möchten, sollten Sie sich möglichst rasch anmelden!......“. Danach folgen erneut die Hinweise, sich zunächst beim Veranstalter anzumelden und dann bei der V-GmbH, um ein Laufshirt zu erhalten, sowie unter welchen Bedingungen die Startgebühr erstattet werden kann. Unter dem mitveröffentlichten Foto findet sich dann noch der Hinweis: „....Beim Firmenlauf erwarten Sie ein eigener V Stand mit Erfrischungen, lauffreudige Kolleginnen und Kollegen - und natürlich Maskottchen V“. Die V-GmbH hat in ihrer vom Senat eingeholten Auskunft vom 16. November 2022 ausdrücklich bestätigt, dass von Seiten des Unternehmens die - nichtlaufenden ‒ Beschäftigten nicht zur Teilnahme am Firmenlauf, auch nicht als Zuschauende oder Unterstützende, aufgerufen oder eingeladen worden waren.
Gegen die Qualifizierung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht weiterhin, dass die Veranstaltung auch von ihrer Programmgestaltung her nicht darauf abzielte, den betrieblichen Zusammenhalt zu stärken. In Bezug auf die Programmgestaltung setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschafts-veranstaltung voraus, dass die Programmgestaltung dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beiträgt, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 20, und vom 15. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, a.a.O.). Hinsichtlich der objektiven Teilnahmemöglichkeit aller Beschäftigten kommt es darauf an, ob mit dem konkreten Angebot potentiell große Teile der Belegschaft angesprochen werden können. Insbesondere bei Sportveranstaltungen ist im Rahmen der notwendigen Gesamtschau zu berücksichtigen, ob diese in ein Veranstaltungsprogramm eingebunden waren, das auch den nicht sportinteressierten Beschäftigten einbezieht. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Das Programm, wie es den Schilderungen der Klägerin, den Verlautbarungen in den E-Mail-Newslettern der V-GmbH vom 07. Februar 2019 und 05. April 2019, den Auskünften der V-GmbH vom 20. Januar 2020 und 16. November 2022 sowie dem Prospekt des Firmenlaufs 2019 zu entnehmen ist, sah neben dem Lauf, der Siegerehrung und dem anschließenden geselligen Beisammensein der Läuferinnen und Läufer nach dem Lauf (Run-Party) keine weiteren - auf die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls aller Beschäftigten der V-GmbH ‒ gerichteten Programmpunkte vor. Die V-GmbH hat in ihrer Auskunft vom 16. November 2022 die Frage des Senats, ob es auch ein spezielles Programm für die nichtlaufenden Beschäftigten beim Firmenlauf gegeben habe, ausdrücklich verneint. Dass zwischen den ca. 230 am Lauf teilnehmenden Beschäftigten der V-GmbH Kommunikation stattgefunden hat, genügt nicht, um ein auf Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ausgerichtetes Programm anzunehmen, weil dies lediglich eine insoweit nicht ausreichende persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigen stärken konnte (vgl. BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rn. 27, juris). Die für eine Stärkung des „Wir-Gefühls“ aller (und nicht nur der laufinteressierten) Beschäftigten der V-GmbH unzureichende Programmgestaltung wird auch nicht durch das auf dem Veranstaltungsgelände allen aktiv am Firmenlauf Teilnehmenden wie auch sonstigen Besuchern und Besucherinnen bzw. der allgemeinen Öffentlichkeit gebotene Bühnenprogramm nebst Möglichkeit, sich an den vielen verschiedenen Firmenständen zu informieren, kompensiert. Denn dieses Programm zielte auf den offenen Austausch (Netzwerken) zwischen den teilnehmenden Firmen bzw. den Beschäftigten der teilnehmenden Firmen, nicht jedoch auf die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls wesentlicher Teile der Belegschaft der V-GmbH ab.
Letztlich ist die Zahl der aus dem Kreis der Mitarbeitenden bei der V-GmbH gemeldeten Läuferinnen und Läufer (231) ein weiteres Indiz dafür, dass die Teilnahme am Firmenlauf bzw. dessen Programmgestaltung gerade nicht auf die Teilnahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft ausgerichtet war. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Teil der Belegschaft schon aufgrund seines (Schicht-)Dienstes in den zur V-GmbH gehörenden Krankenhäusern nicht an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen konnte, ist die Anzahl von 231 Teilnehmenden bei 17.372 Beschäftigten als verschwindend gering zu werten. Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass die Teilnahme am Firmenlauf nicht als eine auf einen Betriebsteil bzw. eine Abteilung der V-GmbH beschränkte Veranstaltung konzipiert und damit von vornherein nur für einen konkreten, organisatorisch abgegrenzten Teil der Belegschaft vorgesehen war, sondern die Werbung für die Teilnahme sich auf den Gesamtbetrieb der V-GmbH erstreckt hatte.
Zudem vermag der Senat im Hinblick auf die Darstellungen im Original-Prospekt des Firmenlaufs vom 22. Mai 2019 und der hierzu eingeholten Auskunft der SC TF Veranstaltung-gGmbH vom 20. Oktober 2022 auch nicht zu erkennen, dass der B Firmenlauf an sich die obengenannten Kriterien für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfüllte. Sofern Veranstaltungen von vornherein nicht nur unwesentlich auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (z.B. Familienangehörigen und Bekannten) offenstehen, sind diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallend anzusehen. Dies ist der Fall, wenn das Konzept der Veranstaltung die praktisch unbegrenzte Teilnahme Externer ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R -, Rn. 24, juris; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBVII, 3. Aufl. 2022, § 8 SGB VII Rn. 106). Davon ist bei dem Firmenlauf als Laufgroßveranstaltung mit mehr als 19.000 aktiv Teilnehmenden (2019), die sich unter 1.000 verschiedenen „Firmennamen“ und 633 Einzelanmeldungen bei der SC TF Veranstaltung-gGmbH angemeldet hatten, auszugehen. Schließlich stand der Firmenlauf allen laufinteressierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams, Nachbarschaftsteams etc. offen. Hinzu kommt, dass die Teilnahme als Zuschauende oder Interessierte am weiteren Programm auf dem Veranstaltungsgelände mit dem offiziellen Bühnenprogramm, den Catering-Ständen (von Bratwurst bis Cocktails) und den zahlreichen Informationsständen der allgemeinen Öffentlichkeit offenstand, letztlich einer unbegrenzten Zahl von Externen die Teilnahme ermöglicht wurde. Insoweit hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung im Erörterungstermin der Veranstaltung in zutreffender Weise einen „Volksfestcharakter“ zugeschrieben. Mag die Förderung des „Firmenteamgeistes“ nach dem von der Klägerin in Bezug genommenen Grußwort des 1. Vorsitzenden des SC T Forst e.V. (vgl. Seite 5 des Original-Prospekts) auch ein Aspekt des Firmenlaufs sein, so steht doch ‒ wie schon aus der Benennung des Laufes nach einer Krankenkasse erkennbar wird ‒ die Förderung der allgemeinen Gesundheitsprävention durch den Laufsport (als Breitensport) im Vordergrund der Veranstaltung. Zudem ist nach der von der SC TF Veranstaltungs-gGmbH eingeholten Auskunft der Austausch unter den Firmen (das Netzwerken) ein wichtiger Bestandteil und damit Zweck der Veranstaltung.
4. Die Teilnahme am Firmenlauf ist vorliegend auch nicht unter dem Aspekt des betrieblichen Gesundheitsmanagements der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Unter dem Begriff des betrieblichen Gesundheitsmanagements versteht man die Zusammenführung der innerbetrieblichen Bereiche des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des betrieblichen Eingliederungsmanagements und der betrieblichen Gesundheitsförderung (vgl. Wrage/May-Schmidt in: vom Stein/Rothe/ Schlegel: Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, 2. Aufl. 2021, § 22 Rn. 3 ff., Rn. 58, m.w.N.). Das betriebliche Gesundheitsmanagement ist als solches bislang nicht gesetzlich festgeschrieben worden, seine Existenz in einem Unternehmen begründet für sich allein keinen Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 23, 24, juris m.w.N.).
Soweit die V-GmbH in ihrer der Beklagten erteilten Auskunft vom 20. Januar 2020 noch mitgeteilt hatte, dass die Teilnahme am Firmenlauf der betrieblichen Gesundheitsprävention diene und deswegen gefördert werde, begründet dies keinen inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit.
Die im Unterschied zum betrieblichen Gesundheitsmanagement gesetzlich verankerte betriebliche Gesundheitsförderung richtet sich an die Krankenkassen, die mit Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsfördernder Strukturen in Betrieben fördern sollen (§ 20b Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>). Es verpflichtet unter anderem die Krankenkassen, in Abstimmung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf spezifische arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken ausgerichtete Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu erbringen (§ 20c Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 SGB V). Die Krankenkassen sollen diese Leistungen auch durch Zuschüsse sowohl an die Versicherten als auch an die Arbeitgeber fördern (§ 65a Abs. 2 SGB V). Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind hierdurch jedoch nicht Teil der gesetzlichen oder vertraglichen Beziehungen zwischen einem Unternehmer und seinen Beschäftigten, aus denen ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII generell abgeleitet werden könnte, geworden. Zwar können Krankenkassen im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V erbringen, sofern diese zertifiziert sind (§ 20b Abs. 1 S. 3 SGB V, § 20 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 SGB V). Den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Gesetzgeber hierdurch jedoch weder unmittelbar noch mittelbar auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 25, juris m.w.N.).
Vorliegend ist zudem schon nicht erkennbar, dass es sich bei der Teilnahme am Firmenlauf um eine konkrete Maßnahme der Gesundheitsförderung nach §§ 20 ff. SGB V der V-GmbH gehandelt hatte, die mit weitergehenden Teilnahmeverpflichtungen verbunden war. Abgesehen davon, genügt es für die Begründung eines inneren Zusammenhangs zu der versicherten Tätigkeit nicht, dass der Arbeitgeber die zum Unfall führende Maßnahme gemeinsam mit dem Betriebsrat organisatorisch dem betrieblichen Gesundheitsmanagement oder der betrieblichen Gesundheitsförderung zuordnet und finanziell unterstützt. Daher ergibt sich aus dem Umstand, dass die V-GmbH die Kosten für die Anmeldung und ein T-Shirt übernommen hat und so jedenfalls für die aktiv Laufenden, nicht hingegen für evtl. zuschauende bzw. anfeuernde Mitarbeitende, die Kosten der Veranstaltung übernommen hat, keine andere Bewertung. Das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten haben es nicht in der Hand - abgesehen von entsprechenden Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses - darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dies ist vielmehr objektiv auf der Grundlage des konkret zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses, des tatsächlichen Geschehens und nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Unfallversicherung begründenden Norm zu beurteilen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und die subjektive Vorstellung des Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 27, 15. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, und 07. Dezember 2004 ‒ B 2 U 47/03 R -, Rn. 20; siehe auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2021 - L 17 U 155/20 - Rn. 50; alle in juris). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Klägerin oder andere aktiv Teilnehmende aus dem Kollegenkreis sich subjektiv vorgestellt haben, sie seien während des Laufes versichert, und es im Nachhinein zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Betriebsleitung und dem Personalrat hinsichtlich der Frage einer betrieblichen Unfallanzeige gekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten aktuellen Kriterien zum Versicherungsschutz bei Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen ab, sondern legt sie bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bezogen auf die konkret zu entscheidende Veranstaltung „Firmenlauf“ zugrunde.
Az.: L 3 U 66/21
Az.: S 25 U 139/20 Sozialgericht BerlinIm Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
C S
Gstraße , B
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte S, K & Partner
Fstraße , B
gegen
Unfallkasse Berlin
Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin
- Beklagte und Berufungsbeklagte ‒
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ohne mündliche Verhandlung am 21. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht xxx, die Richterin am Landessozialgericht xxx und den Richter am Landessozialgericht Dr. xxx sowie die ehrenamtliche Richterin xxx und die ehrenamtliche Richterin xxx für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am 22. Mai 2019 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1973 geborene Klägerin war zur Zeit des Unfalls und ist auch jetzt noch als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit bei der V Netzwerk für Gesundheit GmbH (im Folgenden: V-GmbH) beschäftigt. Mit anderen Beschäftigten der V-GmbH traf sie sich gelegentlich in lockerer Runde zum gemeinsamen Skaten in der Gruppe, die sich nach ihren Angaben „V-Runners“ nannte, auf dem T Feld. Die Klägerin hatte sich, wie auch andere Mitglieder dieser Gruppe, selbst als „Freizeitgruppe V-Runners“ (nach der vom Veranstalter vorgelegten Ergebnisliste richtigerweise: V-Liners) unter der Firma V-GmbH zum 18. IKK BB (Innungskasse B und B) B Firmenlauf (im Folgenden: Firmenlauf) am 22. Mai 2019 angemeldet. Ausweislich des offiziellen Prospekts zum B Firmenlauf am 22. Mai 2019 fand dieser (wie jedes Jahr) am späten Nachmittag und Abend im B Tgarten über eine Strecke von 5,5 km mit den Disziplinen Laufen, Walken, Skaten, Rollstuhlfahren, Einradfahren, Handbiken sowie Skate-, Wave- und Longboarden statt. Er endete mit einer Siegerehrung der in den sieben Kategorien drei schnellsten Läufer bzw. Läuferinnen und der drei schnellsten Laufteams sowie einer „Run-Party“ auf dem Veranstaltungsgelände. Der Firmenlauf stand unter der Schirmherrschaft des SC T Forst e.V. und wurde komplett von der SC TF Veranstaltungs-(gemeinnützige) GmbH (im Folgenden: SC TF Veranstaltungs-gGmbH) organisiert und von zahlreichen Unternehmen finanziell bzw. materiell unterstützt (Sponsoring). Ab 17:00 gab es auf dem Veranstaltungsgelände ein Bühnenprogramm. Des Weiteren waren diverse Cateringstände aufgebaut. Für die aktiv Teilnehmenden waren eine Kleiderabgabe wie auch eine Zielverpflegung sowie ein Verpflegungspunkt auf der Strecke bereitgestellt. Zudem gab es einen Firmenstandbereich mit Informationen rund um die Themen Sportartikel, Training und Sportmedizin. Dort konnten sich auch Firmen mit eigenen Ständen, die vorher angemeldet werden mussten, zu Werbemaßnahmen präsentieren und diese auch als Treffpunkt für ihre Mitarbeitenden vor und nach dem Lauf zum geselligen Beisammensein nutzen.
Am 22. Mai 2019 nahm die Klägerin das erste Mal am Firmenlauf teil. Nach dem Start kam sie beim Skaten auf nassem Untergrund ins Rutschen und stürzte, wobei sie sich das rechte Handgelenk brach. Die hierbei erlittene dislozierte distale Radiusfraktur wurde am 28. Mai 2019 im V Klinikum operativ mit einer Plattenosteosynthese behandelt und führte - nach Angaben der Klägerin ‒ wegen Komplikationen in Form einer Morbus Sudeck-Erkrankung zu einer ca. 1,5 Jahre andauernden Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte erhielt durch den Bericht des Durchgangsarztes Dr. F vom V Klinikum vom 24. Mai 2019 Kenntnis von dem Unfall. Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Berichte des V Klinikum vom 31. Mai 2019, 04. Juni 2019 und 11. Juni 2019) nahm sie ihre Ermittlungen auf. Die V-GmbH teilte auf Nachfrage mit E-Mails vom 14. und 18. Juni 2019 sowie in einem Telefonat vom 21. Juni 2019 der Beklagten mit, dass nach ihrer Auffassung kein Arbeitsunfall vorliege. Bei dem Firmenlauf handele es sich um eine Privatveranstaltung. Die Anmeldung der Teilnehmenden erfolge privat. Die V-GmbH erstatte zwar die Anmeldegebühr und stelle ein Laufshirt, jedoch finde der Lauf in der Freizeit und nicht als betriebliche Veranstaltung statt.
Auf den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen für eine Haushaltshilfe lehnte die Beklagte mit „Bescheid über Ablehnung eines Arbeitsunfalls“ vom 24. Juni 2019 die Anerkennung des Unfallereignisses vom 22. Mai 2019 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Haushaltshilfe ab. Die Teilnahme am Firmenlauf sei keiner der nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Tätigkeiten zuzurechnen, da es sich beim Firmenlauf nach den Kriterien der Rechtsprechung weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch um Betriebssport gehandelt habe.
Mit ihrem mit Schreiben vom 05. Juli 2019 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, ihre Arbeitgeberin habe per Rundschreiben, E-Mail-Newsletter und durch persönliche Ansprache über einen längeren Zeitraum für eine zahlreiche aktive Teilnahme aller Mitarbeitenden geworben. Sie habe die Anmeldegebühr übernommen und ein Sport-T-Shirt in V-Farben und mit dem V-Logo für die Läufer und Läuferinnen zur Verfügung gestellt. Zusätzlich seien auch die Mitarbeitenden der V-GmbH dazu aufgerufen worden, die Läufer und Läuferinnen durch Anfeuern an der Strecke zu unterstützen. Der 1. Vorsitzende des SC T Forst e.V. habe in seinem Grußwort darauf hingewiesen, dass es vor allem auch darum gehe, den Firmenteamgeist und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Topzeiten seien Nebensache. Vielmehr solle die Veranstaltung als Gemeinschaftserlebnis Spaß machen und für alle - egal ob Chef oder Mitarbeiter - einfach ein tolles Erlebnis sein. Die Skater der V-GmbH träfen sich regelmäßig zu verschiedenen Laufveranstaltungen, wie z.B. der B Skater-Nacht, oder auch zum gemeinschaftlichen Laufen auf dem Rollfeld in T in lockerer Runde. Aufgrund der Witterungsverhältnisse könne dieser Sport nicht planbar durchgeführt werden.
Die Beklagte holte eine weitere Auskunft bei der V-GmbH (Ressort Konzernkommunikation) vom 20. Januar 2020 ein, der die Bekanntmachungen in den E-Mail-Newslettern vom 07. Februar 2019 und 05. April 2019 zu der von der V-GmbH unterstützten Teilnahme an Berliner Läufen (Avon-Frauenlauf, B Firmenlauf, 5 × 5 km Team-Staffel) beigefügt waren. Nach Auskunft der V-GmbH hätten sich die Teilnehmenden zunächst selbstständig beim Firmenlauf anmelden müssen und danach bei der V-GmbH. Nach erfolgtem Lauf sei den Teilnehmenden von der V-GmbH die Startgebühr erstattet worden. Die V-GmbH habe bei dem Firmenlauf einen Promotionstand gehabt, der von zwei Mitarbeiterinnen aus dem Bereich Marketing betreut worden sei, für die die Veranstaltung Arbeitszeit gewesen sei. Zudem hätten die aktiven Läufer und Läuferinnen auch Snacks, Getränke und ein Lauf-T-Shirt am Stand erhalten und ihre Wertsachen dort deponieren können. Die Teilnahme am Firmenlauf werde nicht als Arbeitszeit vergütet oder gutgeschrieben. Sie sei aber keine reine Freizeit, da sie der betrieblichen Gesundheitsprävention diene und deswegen gefördert werde. Neben dieser betrieblichen Präventionsaufgabe übernähmen die Läufer und Läuferinnen repräsentative und motivierende Aufgaben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für versicherten Betriebssport fehle es schon an der notwendigen Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit. Außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden stattfindende Wettkämpfe sowie im Zusammenhang mit der Sportausübung stattfindende Freizeitveranstaltungen stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege ebenfalls nicht vor, da der B Firmenlauf weder vom Arbeitgeber maßgeblich organisiert worden noch auf die Beschäftigten der V-GmbH begrenzt gewesen sei. Zudem sei der Firmenlauf nicht geeignet gewesen, einen wesentlichen Teil der Beschäftigten anzusprechen, sondern nur sportinteressierte Beschäftigte.
Mit ihrer am 14. April 2020 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls weiterverfolgt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die V-GmbH habe die Beschäftigten über verschiedene Wege, zum Teil auch durch persönliche Ansprache durch ihre Abteilungsvorgesetzten, nachdrücklich aufgefordert, an dem Lauf aktiv teilzunehmen. Die V-GmbH habe ein besonderes Interesse an der Teilnahme ihrer Beschäftigten bei dem Firmenlauf gehabt und deswegen einen Betreuungsstand aufgebaut, an dem sich die Teilnehmenden dann auch treffen sollten. Verpflegung und ein V-T-Shirt seien ebenfalls Bestandteil der Leistungen der Arbeitgeberin gewesen. Letztlich habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin aufgrund der nachhaltigen Werbung für die Teilnahme an dem Firmenlauf die Anwesenheit dort unbedingt erwartet habe. Dass die V-GmbH nicht alleinige Veranstalterin sei, spiele keine Rolle, da die IKK eine überregionale berufsständische Organisation sei und daher im beruflichen Interesse ihrer Kammermitglieder tätig werde.
Die Beklagte ist dem unter Vertiefung ihrer Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden entgegengetreten. Zu beachten sei, dass die Arbeitgeberin die Teilnahme nicht als Arbeitszeit bewerte und es auch kein eigenes Programm der V-GmbH gegeben habe. Zudem habe nur ein sehr geringer Anteil der ca. 17.000 Beschäftigten der V-GmbH an der Veranstaltung teilnehmen können. Die Erstattung von Anmeldekosten über das BGM (Betriebliche Gesundheitsmanagement)-Team eines Unternehmens führe noch nicht zu einem Versicherungsschutz über das Unternehmen. Grundlage des BGM sei die gesetzliche Verpflichtung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Eine weitere Säule des BGM bildeten freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Maßnahmen zur Gesundheitsförderung seien grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnen, auch wenn sie zugleich der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dienten. Versicherungsschutz bestehe nur dann, wenn das Betriebsinteresse im Verhältnis zum privaten Interesse des Versicherten an der Gesundheit überwiege. In der Regel müsse die Teilnahme an der BGM-Maßnahme daher entweder auf die Arbeitszeit oder auf das Arbeitszeitkonto angerechnet werden, um diesen besonderen betrieblichen Interessen nachzukommen. Allein die Werbung für bestimmte Maßnahmen oder die Übernahme von Kosten für die entsprechenden Maßnahmen reichten nicht aus, das wesentlich betriebliche Interesse zu belegen.
Mit Schreiben vom 09. Februar 2021 hat das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Dem hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. Februar 2021 widersprochen und mündliche Verhandlung beantragt.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. März 2021 abgewiesen. Es habe eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 105 SGG erfolgen können, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid vom 24. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2020 sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht habe die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 22. Mai 2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Kammer folge der zutreffenden Bewertung der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020, dass hier weder Betriebssport (mangels einer hinreichend kurzen turnusmäßigen Wiederholung) noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der Rechtsprechung vorliege. Es werde daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020 Bezug genommen. Nur ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass die Klägerin die veranstaltende IKK BB offensichtlich mit der IHK (Kammer für Industrie und Handel) verwechsele. Darauf komme es jedoch nicht an, da die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bereits deswegen ausscheide, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, in NJW 2017, 1421 ff.) eine Veranstaltung, die von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen offenstehe, nicht hierunter falle. Dies sei vorliegend unzweifelhaft der Fall. Zudem habe das BSG darauf abgestellt, dass Veranstaltungen, die als rein sportliche Veranstaltung geplant seien, keine betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung darstellten, da aufgrund dieser Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen werde (BSG a.a.0.). Die Veranstaltung müsse vielmehr insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspreche (BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, NZS 2005, 657, beck-online). Daran fehle es hier. Ausweislich des V-Newsletters vom 07. Februar 2019 seien „Bewegungsjunkies" und „lauffreudige Kolleginnen und Kollegen" angesprochen worden und das V-T-Shirt hätten auch nur diejenigen erhalten, die an dem Lauf teilnahmen. Unsportliche oder gar körperlich behinderte Arbeitnehmer dürfte eine solche Ausschreibung nicht angesprochen haben.
Dass das Unternehmen V-GmbH durch die Teilnahme seiner Mitarbeitenden in einem Firmen-T-Shirt einen gewissen Werbeeffekt erzielen möchte, mache die Teilnahme an einem solchen Firmenlauf nicht zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Nach dem BSG (a.a.0.) reiche die Tatsache, dass eine Teilnahme an einer Sportveranstaltung unter Werbungsgesichtspunkten für das Unternehmen attraktiv sein könne, nicht aus, um daraus eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ableiten zu können.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 07. April 2021 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 28. April 2021 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Das SG habe nicht entgegen ihrem Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Zudem fehle es an einer obergerichtlichen Entscheidung zu der vorliegenden Art von Laufveranstaltung, an der nur Mitarbeitende von Firmen teilnähmen. Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung hätten alle Mitarbeitenden, bis auf die Diensttuenden, an der Veranstaltung als Laufende oder Zuschauende teilnehmen können. Schließlich habe die Veranstaltung bereits ab 15:30 Uhr begonnen, zu einer Zeit, an dem die Tagesschicht normalerweise noch nicht beendet sei. Auch sei es nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht erforderlich, dass die Veranstaltung vom Arbeitgeber selbst bzw. allein oder im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt werden müsse. Es könne keine Rolle spielen, ob ein Arbeitgeber die Veranstaltung selbst organisiere oder hierfür die Dienste eines Dritten nutze oder buche, solange der Gemeinschaftsveranstaltungszweck mit den betrieblichen Gesichtspunkten gewahrt sei. Dies gelte umso mehr, als es heute gerade vielmehr üblich sei, hierfür Fremdleistungen einzukaufen oder zu nutzen. Die Klägerin hat das offizielle Prospekt des IKK BB B Firmenlaufes vom 22. Mai 2019 zur Akte gereicht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 aufzuheben sowie festzustellen, dass das Unfallereignis vom 22. Mai 2019 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Nicht einmal 2 % der Mitarbeitenden der V-GmbH seien für den aktiven Wettbewerb gemeldet gewesen. Explizite Maßnahmen, die möglichst vielen Mitarbeitenden die Teilnahme ermöglicht hätten, seien nicht ergriffen worden. Zudem fehle es an einer Programmgestaltung für die Nicht-Laufenden. Im Grunde könne sich jeder Einzelläufer wie auch jedes Team auch außerberuflich für den Firmenlauf anmelden.
Die Vorsitzende des Senats hat am 07. Oktober 2022 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin angegeben, sie wisse nicht, wie viele Mitarbeitende an dem Firmenlauf teilgenommen hätten. Nicht alle Kolleginnen und Kollegen hätten sich die Startgebühr erstatten lassen, jedoch hätten die meisten ein T-Shirt mit dem V-Logo und dem Slogan „Stolz, ein Teil davon zu sein. V“ genommen. Am Firmenstand sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass dort nur zwei Personen eingesetzt gewesen sein sollten. Es hätten viele Personen am Stand umher gewuselt. Sie hätten dort ihre Sachen zur Aufbewahrung während des Laufes abgegeben. Das Ganze habe Volksfestcharakter gehabt. Es sei nicht genau festgelegt gewesen, wann man zum Stand zu kommen habe. Lediglich die Startzeit habe festgestanden. Am Stand habe man Fotos in wechselnden Gruppen gemacht. Hierbei sei auch ein vom Unternehmen beauftragter Fotograf tätig gewesen, der Gruppenfotos bzw. Aufnahmen von der Veranstaltung gemacht habe, die dann für die Zwecke des Unternehmens auf Instagram etc. eingesetzt werden sollten. Es seien viele Mitarbeitende aus den diversen Abteilungen anwesend gewesen, die als Zuschauer und Begleiter fungiert hätten. Nach dem Lauf treffe man sich am Stand und bleibe dann zwanglos noch 2 bis 3 Stunden anwesend, um sich auszutauschen und etwas zu essen und zu trinken. Man lasse den Abend gemeinsam ausklingen. 2019 sei es ihre erste Teilnahme an einem Firmenlauf bei V gewesen. Sie habe ja wegen des Unfalls am weiteren Programm nicht mehr teilnehmen können, aber dieses Jahr sei sie wieder mitgelaufen und habe es dann so erlebt. Die Dienste in der Rettungsstelle seien so organisiert worden, dass möglichst viele Mitarbeitende an dem Lauf teilnehmen konnten. So habe sie es dieses Jahr erlebt. Insbesondere bei der Rettungsstelle im A. Die dortige Chefärztin sei selbst mitgelaufen und habe quasi für diesen Tag einen Notdienst organisiert, da sie dies auch als Event zum Zusammenwachsen der mit dem aufgelösten W-Krankenhaus zusammengeführten Rettungsstelle und den Mitarbeitenden angesehen habe. Man habe versucht, es in den Abteilungen immer so zu organisieren, dass möglichst viele Mitarbeitende dienstfrei hatten und daher teilnehmen konnten.
Der Senat hat Auskünfte zur Veranstaltung und den Teilnehmenden von der SC TF Veranstaltungs-gGmbH vom 20. Oktober 2022, der ein Ausdruck ihrer Allgemeinen Teilnahmebedingungen und der Ergebnislisten für die Teilnehmenden der V-GmbH beigefügt waren, sowie der V-GmbH vom 16. November 2022 eingeholt:
Die V-GmbH hat mitgeteilt, 2019 seien von ihren 17.372 Mitarbeitenden insgesamt 231 zum Firmenlauf angemeldet gewesen und hätten ein V-Laufshirt erhalten. 196 Teilnehmenden sei die Startgebühr erstattet worden. Von V sei nicht dazu aufgerufen worden, Unterstützende aus dem Kreis der Beschäftigten mitzubringen. Auch habe eine Ausstattung der Unterstützenden mit Laufshirts nicht stattgefunden. Am einzigen Firmenstand seien zwei Mitarbeiterinnen des Marketing-Bereiches im Rahmen ihrer Tätigkeit/Arbeitszeit eingesetzt gewesen. Ein externer Fotograf sei vor Ort gewesen, die gefertigten Fotos seien für die interne Berichterstattung verwendet worden. Konzernseitig seien die Mitarbeitenden auf das Laufevent durch den E-Mail-Newsletter, eine Ankündigung im Mitarbeitendenportal und durch Plakate aufmerksam gemacht worden. Eine Direktansprache durch Vorgesetzte habe nicht stattgefunden. Führungskräfte seien von der Konzernleitung nicht entsprechend instruiert worden. Für die am Firmenlauf Teilnehmenden habe es keine Dienstbefreiung, Arbeitszeitvergütung oder Freizeitausgleich gegeben. Die Frage nach einem speziellen Programm der V-GmbH für die nichtlaufenden Beschäftigten, die an der Veranstaltung teilnahmen, wurde ebenso verneint wie die Frage, ob konkrete organisatorische Maßnahmen innerhalb der Betriebsteile ergriffen worden waren, um möglichst vielen Mitarbeitenden die Teilnahme am Firmenlauf zu ermöglichen.
Die SC TF Veranstaltungs-gGmbH hat mitgeteilt, von den 19.328 am Firmenlauf 2019 Teilnehmenden seien 633 Einzelanmelder gewesen. 2019 hätten über 1000 Firmen an dem B Firmenlauf teilgenommen. Für die V-GmbH seien 56 Teilnehmende angemeldet gewesen, wovon nach den beigefügten Ergebnislisten tatsächlich 44 teilgenommen hätten. Die V-GmbH habe nur einen Firmenstand gemietet gehabt. Die meisten Firmen würden den Firmenstand zu Werbemaßnahmen aber auch als Treffpunkt für alle Mitarbeitenden der jeweiligen Firma nutzen und böten ihnen vor und nach dem Lauf ein geselliges Beisammensein an. Begleitpersonen bzw. Besucher/-innen der Veranstaltung hätten sich 2019 nicht extra anmelden müssen. Es habe jeder Person freigestanden, sich vor Ort an den Firmenständen zu informieren. Beim B Firmenlauf bilde unter den teilnehmenden Firmen das Netzwerken eine große Rolle. Jeder Teilnehmende solle beim Firmenlauf einer Firma, Behörde, Schule oder Organisation jeglicher Art angehören. Die Anmeldung erfolge überwiegend über die Teamkapitäne der Firmen, Einzelanmeldungen fänden auch statt. Die Nennung der Firmennamen sei in der Anmeldung zwingend erforderlich. Sicherlich könne man sich als Einzelanmelder auch irgendeiner Firma zuordnen, indem man den entsprechenden Firmen- und Teamnamen in den entsprechenden Feldern eingebe. Dies würde jedoch keinen Sinn machen, denn jeder einzelne Anmelder müsse seine Startgebühren selber bezahlen. Grundsätzlich bestehe für jeden Einzelanmelder die Möglichkeit, sich als Einzelläufer mit einem Fantasie-Firmennamen anzumelden. Beim B Firmenlauf sei jede Firma, Organisation, Behörde etc. willkommen, so auch Freizeitteams, Nachbarschaftsteams und viele andere. Hauptsächlich würden sich aber die Leute anmelden, die von den Firmen die Startprämie auch bezahlt bekämen.
Die kurze Streckendistanz von 5,5 km solle möglichst vielen Unternehmensangestellten die Teilnahme ermöglichen, da hauptsächlich das Gemeinschaftserlebnis und der Gesundheitsgedanke im Vordergrund stünden. Auch der Austausch unter den Firmen sei ein weiterer wichtiger Bestandteil des B Firmenlaufs. Mit der Veranstaltung wolle man alle ansprechen, die Spaß am Skaten, Laufen oder Walken hätten. Viele Hobbysportler/-innen nutzten das Lauf-, Walking- oder Skating-Angebot des Firmenlaufs, um ihre Arbeitskollegen/-innen einmal außerhalb des üblichen Arbeitsumfelds zu treffen - ohne Anzug oder Blaumann, dafür in Sportschuhen oder auf Rollen und mit ganz viel Spaß und ohne Leistungsdruck. Am Veranstaltungstag träfen die Firmen zum Aufbau ihrer Zelte/Stände gegen 14:00 Uhr ein, ab ca. 16:00 Uhr dann nach und nach die Teilnehmenden. Der erste Startschuss erfolge um 19:00 Uhr, Ende der Veranstaltung sei gegen 22:00 Uhr.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2023 (Beklagte) und vom 20. Februar 2023 (Klägerin) einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren (§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) zugestimmt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2023 (Beklagte) und vom 20. Februar 2023 (Klägerin) ihr Einverständnis hierzu erteilt hatten.
Die nach §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG konnte gemäß § 105 SGG nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten auch ohne deren Zustimmung und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Seine Einschätzung, dass der Sachverhalt geklärt ist, das Verfahren keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten aufweist (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SG, 13. Aufl. 2020, § 105 Rn. 6 ff.) und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, ist nicht zu beanstanden.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 25. März 2021 erweist sich als zutreffend, denn die auf die Feststellung, dass es sich bei dem streitigen Ereignis vom 22. Mai 2019 um einen Arbeitsunfall handelt, gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 9, m.w.N., juris) zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das hier streitige Unfallereignis vom 22. Mai 2019 stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII dar.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nachder gesetzlichen Definition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitserstschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 12, 30. Januar 2020 ‒ B 2 U 2/18 R ‒, Rn 20 19. Juni 2018 ‒ B 2 U 2/17 R ‒, Rn 13, und vom 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, Rn 13, alle zitiert nach juris). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass das Verhalten der Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogen. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (std. Rspr.; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 12, jeweils in juris m.w.N.). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, und 06. Mai 2021 ‒ B 2 U 15/19 R-, Rn. 13, jeweils in juris). Maßgeblich ist die Handlungstendenz der Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelte die Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus ihrem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist der innere Zusammenhang unmittelbar zu bejahen. Bei gesetzlich (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VII) oder aufgrund der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (z.B. auf Dienstreise, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen) sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 30. Juni 2009 ‒ B 2 U 22/08 R-, Rn. 14, jeweils in juris).
Die Teilnahme der Klägerin am B Firmenlauf und an dem unfallbringenden Skating-Wettbewerb ist hier nicht ihrer versicherten Tätigkeit als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit bei der V-GmbH zuzurechnen. Zwar erlitt sie durch den Sturz auf nasser Fahrbahn einen Unfall, der zu einem Gesundheitserstschaden in Form einer dislozierten Radiusfraktur des rechten Handgelenkes führte. Die Klägerin gehörte als Beschäftigte auch kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum grundsätzlich versicherten Personenkreis. Ihre Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses ‒ das Skating - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Der B Firmenlauf war nicht Bestandteil der Beschäftigtenversicherung (dazu 1.). Er war der Beschäftigung auch nicht als (regelmäßiger) Betriebssport (dazu 2.) oder (einmalige) betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (dazu 3.) zuzurechnen. Die Teilnahme am B Firmenlauf ist auch nicht unter dem Aspekt des Betrieblichen Gesundheitsmanagements der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (dazu 4.).
1. Die Klägerin ging während des Skating-Wettbewerbs nicht ihrer Beschäftigung bei der V-GmbH nach.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines mit ihr begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht der Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 ‒ B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R ‒, Rn 17, und 05. Juli 2016 ‒ B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).
Mit der Teilnahme am Firmenlauf bzw. konkret am Skating-Wettbewerb des Firmenlaufs erfüllte die Klägerin weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit noch nahm sie ein unternehmensbezogenes Recht (z.B. im Rahmen betrieblicher Mitbestimmung) war. Es lagen auch keine objektiven Umstände vor, welche die Klägerin zu der Annahme berechtigt hätten, sie käme einer vermeintlichen Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nach. Die Teilnahme an Laufevents, wie dem streitgegenständlichen Firmenlauf, war kein Bestandteil ihres Arbeitsvertrages, sondern freiwillig. Der Klägerin war bekannt, dass die Teilnahme freiwillig in der Freizeit erfolgte und es hierfür keine Dienstfreistellung, Arbeitszeitvergütung oder Arbeitszeitausgleich gab. Der Umstand, dass ihre Arbeitgeberin für eine aktive Teilnahme am Firmenlauf durch Aushängen der Plakate und Bekanntmachung in den hauseigenen Medien (siehe E-Mail-Newsletter vom 07. Februar 2019 und 05. April 2019) warb und hierfür Unterstützungsleistungen (Lauf-Shirt mit Firmen-Logo, Erfrischungen und Snacks am Firmenstand, Erstattung der Startgebühr bei Nachweis der aktiven Teilnahme) in Aussicht stellte, verdeutlicht gerade die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Laufveranstaltung, da es sonst solcher Anreize für eine Teilnahme nicht bedurft hätte. Zwar hat die Klägerin glaubhaft bekundet, aufgrund der direkten Ansprache von anderen Beschäftigten und Vorgesetzten den Eindruck gewonnen zu haben, die Teilnahme am Firmenlauf sei von ihrer Arbeitgeberin erwünscht. Ihr mögliches Bestreben, einer etwaigen Erwartungshaltung der Arbeitgeberin oder ihres Vorgesetzten zu entsprechen, kann jedoch nicht mit einer aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden (vermeintlichen) arbeitsvertraglichen Pflicht gleichgesetzt werden. Soweit mit dem Tragen des gesponserten Lauf-Shirts mit Firmenlogo beim Firmenlauf gewisse Werbeeffekte für die V-GmbH verbunden waren, ist hier schon nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt die Vorstellung hatte, mit der aktiven Teilnahme an dem Firmenlauf eine (vermeintlich) aus ihrem Beschäftigungsverhältnis resultierende Pflicht zur Werbung für das Unternehmen nachzukommen. Zumal das Unternehmen ‒ wie der Klägerin ja bekannt war - für seine Marketingzwecke eigens einen Firmenstand gemietet und Mitarbeiterinnen der zuständigen Marketingabteilung im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Betreuung des Informationsstandes eingesetzt hatte.
2. Die Teilnahme als Skaterin am Firmenlauf hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als Ausübung von Betriebssport im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit etwa aus diesem Grunde unter Versicherungsschutz gestanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht sportliche Betätigung als Betriebssport nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 18, 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R ‒, Rn. 12 ff, 26. Oktober 2004 ‒ B 2 U 16/04 R -, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft nicht vor. Die Teilnahme an einem nur einmal jährlich stattfindenden B Firmenlauf erfüllt schon nicht das für Betriebssport maßgebliche Kriterium von regelmäßig stattfindenden Übungsstunden. Der Vortrag der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 05. Juli 2019 und im Erörterungstermin vom 07. Oktober 2022, wonach sie sich mit anderen Beschäftigten der V-GmbH gelegentlich in lockerer Runde zum gemeinsamen Skaten in der Gruppe auf dem T Feld getroffen habe, und dass Mitglieder dieser kleinen Skater-Gruppe, die sich „V-Runners“ nenne, auch an anderen Laufveranstaltungen - wie der BSkater-Nacht -teilnehmen würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die nur gelegentliche (gemeinsame) sportliche Betätigung genügt nicht für die Annahme einer regelmäßigen Ausübung als Betriebssport (vgl. Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2. EL 2022, § 8 Rn. 68; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBVII, 3. Aufl. 2022, § 8 SGB VII Rn. 115). Abgesehen davon ist hier schon nicht ersichtlich, dass die (gelegentlichen) Treffen zum gemeinsamen Skaten im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation der V-GmbH stattgefunden haben. Vielmehr handelte es sich, wie auch dem bei der Anmeldung zum Firmenlauf mitgeteilten Teamnamen zu entnehmen ist, um eine Freizeitgruppe, also um einen privaten Kreis von Beschäftigten der V-GmbH, die die Leidenschaft für dieses sportliche Hobby teilen. Ebenso wenig lässt sich die für die Annahme von Betriebssport notwendige unternehmensbezogene Organisation in Bezug auf den Firmenlauf selbst feststellen. Beim Firmenlauf handelte es sich um ein von einem B Sportverein veranstaltetes und durch dessen Veranstaltungs-gGmbH organisiertes regionales Laufevent, welches allen laufinteressierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams, Nachbarschaftsteams etc. offenstand. Auch wenn der B Firmenlauf mit seiner kurzen Streckendistanz nicht auf den Hochleistungssport (wie z.B. ein Marathon, bei dem auch Profilaufsportler antreten) ausgerichtet ist, kann ihm der Wettkampfcharakter nicht abgesprochen werden. Schließlich werden die Zeiten gemessen und die Sieger in allen sieben Kategorien, d.h. die drei schnellsten Läufer bzw. Läuferinnen und die drei schnellsten Laufteams, ermittelt und geehrt.
3. Der Firmenlauf ‒ einschließlich der „Run-Party“ ‒ kann auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewertet werden.
Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d.h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteile vom 15. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R -, Rn. 19, und vom 22. September 2009 ‒ B 2 U 4/08 R ‒, Rn. 11 f, zitiert nach juris).
Eine Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der versicherten Beschäftigung aber nur dann zugerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen bzw. alle Angehörigen einer organisatorisch abgegrenzten Abteilung des Betriebs eingeladen oder einladen lassen. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen und wenn für die Teilnehmenden kein verbindliches (und damit das „Wir-Gefühl“ stärkendes) Programm vorgesehen wird. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (ständige Rechtsprechung: BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 19, 15. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R -, Rn. 20, 05. Juli 2016 ‒ B 2 U 19/14 R -, Rn. 14, 07. Dezember 2004 ‒ B 2 U 47/03 R -, Rn. 13, 26. Oktober 2004 ‒ B 2 U 16/04 R -, Rn. 14, und 09. Dezember 2003 ‒ B 2 U 52/02 R -, Rn. 23, jeweils in juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelte es sich bei dem gegenständlichen Firmenlauf nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung steht nicht von vornherein entgegen, dass diese von einem anderen Veranstalter (hier die SC TF Veranstaltungs-gGmbH) organisiert und durchgeführt wird. Vorliegend ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass die V-GmbH die Teilnahme an dem Firmenlauf als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen wollte. Zwar wurden die Plakate des BFirmenlaufes auf dem Betriebsgelände ausgehängt und in den betriebseigenen Medien darauf hingewiesen, dass die aktive Teilnahme am Lauf durch Überlassung eines Laufshirts, der Erstattung der Startgebühr und Gewährung von Erfrischungen und Snacks am Firmenstand gefördert werde, jedoch kann dem nicht entnommen werden, dass sich die V-GmbH den Firmenlauf als „eigene“ Veranstaltung der Gemeinschaftspflege für ihre Betriebsangehörigen zu eigen machen wollte.
In der Gesamtbetrachtung kann nicht festgestellt werden, dass die Teilnahme am Firmenlauf der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen der V-GmbH und ihren Beschäftigten bzw. zwischen den Mitarbeitenden untereinander dienen sollte.
Hiergegen spricht schon, dass die Veranstaltung darauf abgezielt hat, nur die Teilnahme von laufinteressierten Mitarbeitenden zu fördern. So richteten sich die von der V-GmbH vorgelegten E-Mail-Newsletter vom 07. Februar 2019 und 05. April 2019 nach ihrem Wortlaut eindeutig nur an die laufinteressierten Beschäftigten. Nicht laufinteressierte Beschäftigte oder Beschäftigte, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung zu einer aktiven Teilnahme nicht in der Lage waren, wurden überhaupt nicht angesprochen. Der E-Mail-Newsletter vom 07. Februar 2019 beginnt mit den Worten: „Gehen, Laufen, Skaten - V rennt 2019“, dann heißt es weiter: „Jetzt anmelden für Frauenlauf, Firmenlauf und Teamstaffel“ „Die erfahrenen Bewegungsjunkies unter uns wissen es bereits - die Anmeldungen für die großen B Läufe haben begonnen“ „Für folgende von V unterstützte Läufe sollten Sie sich bald anmelden, da es Teilnahmelimits und rege Nachfrage gibt:............“. Danach folgen die Hinweise, dass Interessierte sich zunächst beim Veranstalter anmelden müssten und zusätzlich bei V, um ein V-Laufshirt zu erhalten und zu erfahren, wie man sich nach dem Lauf die Startgebühr erstatten lassen kann. Der E-Mail-Newsletter vom 05. April 2019 beginnt mit den Worten: „V rennt 2019 - noch rasch anmelden! Teilnahme am Frauen- und Firmenlauf noch möglich. Die großen, von V unterstützten Laufevents rücken näher - wenn Sie teilnehmen möchten, sollten Sie sich möglichst rasch anmelden!......“. Danach folgen erneut die Hinweise, sich zunächst beim Veranstalter anzumelden und dann bei der V-GmbH, um ein Laufshirt zu erhalten, sowie unter welchen Bedingungen die Startgebühr erstattet werden kann. Unter dem mitveröffentlichten Foto findet sich dann noch der Hinweis: „....Beim Firmenlauf erwarten Sie ein eigener V Stand mit Erfrischungen, lauffreudige Kolleginnen und Kollegen - und natürlich Maskottchen V“. Die V-GmbH hat in ihrer vom Senat eingeholten Auskunft vom 16. November 2022 ausdrücklich bestätigt, dass von Seiten des Unternehmens die - nichtlaufenden ‒ Beschäftigten nicht zur Teilnahme am Firmenlauf, auch nicht als Zuschauende oder Unterstützende, aufgerufen oder eingeladen worden waren.
Gegen die Qualifizierung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht weiterhin, dass die Veranstaltung auch von ihrer Programmgestaltung her nicht darauf abzielte, den betrieblichen Zusammenhalt zu stärken. In Bezug auf die Programmgestaltung setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschafts-veranstaltung voraus, dass die Programmgestaltung dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beiträgt, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 20, und vom 15. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, a.a.O.). Hinsichtlich der objektiven Teilnahmemöglichkeit aller Beschäftigten kommt es darauf an, ob mit dem konkreten Angebot potentiell große Teile der Belegschaft angesprochen werden können. Insbesondere bei Sportveranstaltungen ist im Rahmen der notwendigen Gesamtschau zu berücksichtigen, ob diese in ein Veranstaltungsprogramm eingebunden waren, das auch den nicht sportinteressierten Beschäftigten einbezieht. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Das Programm, wie es den Schilderungen der Klägerin, den Verlautbarungen in den E-Mail-Newslettern der V-GmbH vom 07. Februar 2019 und 05. April 2019, den Auskünften der V-GmbH vom 20. Januar 2020 und 16. November 2022 sowie dem Prospekt des Firmenlaufs 2019 zu entnehmen ist, sah neben dem Lauf, der Siegerehrung und dem anschließenden geselligen Beisammensein der Läuferinnen und Läufer nach dem Lauf (Run-Party) keine weiteren - auf die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls aller Beschäftigten der V-GmbH ‒ gerichteten Programmpunkte vor. Die V-GmbH hat in ihrer Auskunft vom 16. November 2022 die Frage des Senats, ob es auch ein spezielles Programm für die nichtlaufenden Beschäftigten beim Firmenlauf gegeben habe, ausdrücklich verneint. Dass zwischen den ca. 230 am Lauf teilnehmenden Beschäftigten der V-GmbH Kommunikation stattgefunden hat, genügt nicht, um ein auf Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ausgerichtetes Programm anzunehmen, weil dies lediglich eine insoweit nicht ausreichende persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigen stärken konnte (vgl. BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rn. 27, juris). Die für eine Stärkung des „Wir-Gefühls“ aller (und nicht nur der laufinteressierten) Beschäftigten der V-GmbH unzureichende Programmgestaltung wird auch nicht durch das auf dem Veranstaltungsgelände allen aktiv am Firmenlauf Teilnehmenden wie auch sonstigen Besuchern und Besucherinnen bzw. der allgemeinen Öffentlichkeit gebotene Bühnenprogramm nebst Möglichkeit, sich an den vielen verschiedenen Firmenständen zu informieren, kompensiert. Denn dieses Programm zielte auf den offenen Austausch (Netzwerken) zwischen den teilnehmenden Firmen bzw. den Beschäftigten der teilnehmenden Firmen, nicht jedoch auf die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls wesentlicher Teile der Belegschaft der V-GmbH ab.
Letztlich ist die Zahl der aus dem Kreis der Mitarbeitenden bei der V-GmbH gemeldeten Läuferinnen und Läufer (231) ein weiteres Indiz dafür, dass die Teilnahme am Firmenlauf bzw. dessen Programmgestaltung gerade nicht auf die Teilnahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft ausgerichtet war. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Teil der Belegschaft schon aufgrund seines (Schicht-)Dienstes in den zur V-GmbH gehörenden Krankenhäusern nicht an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen konnte, ist die Anzahl von 231 Teilnehmenden bei 17.372 Beschäftigten als verschwindend gering zu werten. Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass die Teilnahme am Firmenlauf nicht als eine auf einen Betriebsteil bzw. eine Abteilung der V-GmbH beschränkte Veranstaltung konzipiert und damit von vornherein nur für einen konkreten, organisatorisch abgegrenzten Teil der Belegschaft vorgesehen war, sondern die Werbung für die Teilnahme sich auf den Gesamtbetrieb der V-GmbH erstreckt hatte.
Zudem vermag der Senat im Hinblick auf die Darstellungen im Original-Prospekt des Firmenlaufs vom 22. Mai 2019 und der hierzu eingeholten Auskunft der SC TF Veranstaltung-gGmbH vom 20. Oktober 2022 auch nicht zu erkennen, dass der B Firmenlauf an sich die obengenannten Kriterien für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfüllte. Sofern Veranstaltungen von vornherein nicht nur unwesentlich auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (z.B. Familienangehörigen und Bekannten) offenstehen, sind diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallend anzusehen. Dies ist der Fall, wenn das Konzept der Veranstaltung die praktisch unbegrenzte Teilnahme Externer ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R -, Rn. 24, juris; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBVII, 3. Aufl. 2022, § 8 SGB VII Rn. 106). Davon ist bei dem Firmenlauf als Laufgroßveranstaltung mit mehr als 19.000 aktiv Teilnehmenden (2019), die sich unter 1.000 verschiedenen „Firmennamen“ und 633 Einzelanmeldungen bei der SC TF Veranstaltung-gGmbH angemeldet hatten, auszugehen. Schließlich stand der Firmenlauf allen laufinteressierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams, Nachbarschaftsteams etc. offen. Hinzu kommt, dass die Teilnahme als Zuschauende oder Interessierte am weiteren Programm auf dem Veranstaltungsgelände mit dem offiziellen Bühnenprogramm, den Catering-Ständen (von Bratwurst bis Cocktails) und den zahlreichen Informationsständen der allgemeinen Öffentlichkeit offenstand, letztlich einer unbegrenzten Zahl von Externen die Teilnahme ermöglicht wurde. Insoweit hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung im Erörterungstermin der Veranstaltung in zutreffender Weise einen „Volksfestcharakter“ zugeschrieben. Mag die Förderung des „Firmenteamgeistes“ nach dem von der Klägerin in Bezug genommenen Grußwort des 1. Vorsitzenden des SC T Forst e.V. (vgl. Seite 5 des Original-Prospekts) auch ein Aspekt des Firmenlaufs sein, so steht doch ‒ wie schon aus der Benennung des Laufes nach einer Krankenkasse erkennbar wird ‒ die Förderung der allgemeinen Gesundheitsprävention durch den Laufsport (als Breitensport) im Vordergrund der Veranstaltung. Zudem ist nach der von der SC TF Veranstaltungs-gGmbH eingeholten Auskunft der Austausch unter den Firmen (das Netzwerken) ein wichtiger Bestandteil und damit Zweck der Veranstaltung.
4. Die Teilnahme am Firmenlauf ist vorliegend auch nicht unter dem Aspekt des betrieblichen Gesundheitsmanagements der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Unter dem Begriff des betrieblichen Gesundheitsmanagements versteht man die Zusammenführung der innerbetrieblichen Bereiche des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des betrieblichen Eingliederungsmanagements und der betrieblichen Gesundheitsförderung (vgl. Wrage/May-Schmidt in: vom Stein/Rothe/ Schlegel: Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, 2. Aufl. 2021, § 22 Rn. 3 ff., Rn. 58, m.w.N.). Das betriebliche Gesundheitsmanagement ist als solches bislang nicht gesetzlich festgeschrieben worden, seine Existenz in einem Unternehmen begründet für sich allein keinen Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 23, 24, juris m.w.N.).
Soweit die V-GmbH in ihrer der Beklagten erteilten Auskunft vom 20. Januar 2020 noch mitgeteilt hatte, dass die Teilnahme am Firmenlauf der betrieblichen Gesundheitsprävention diene und deswegen gefördert werde, begründet dies keinen inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit.
Die im Unterschied zum betrieblichen Gesundheitsmanagement gesetzlich verankerte betriebliche Gesundheitsförderung richtet sich an die Krankenkassen, die mit Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsfördernder Strukturen in Betrieben fördern sollen (§ 20b Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>). Es verpflichtet unter anderem die Krankenkassen, in Abstimmung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf spezifische arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken ausgerichtete Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu erbringen (§ 20c Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 SGB V). Die Krankenkassen sollen diese Leistungen auch durch Zuschüsse sowohl an die Versicherten als auch an die Arbeitgeber fördern (§ 65a Abs. 2 SGB V). Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind hierdurch jedoch nicht Teil der gesetzlichen oder vertraglichen Beziehungen zwischen einem Unternehmer und seinen Beschäftigten, aus denen ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII generell abgeleitet werden könnte, geworden. Zwar können Krankenkassen im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V erbringen, sofern diese zertifiziert sind (§ 20b Abs. 1 S. 3 SGB V, § 20 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 SGB V). Den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Gesetzgeber hierdurch jedoch weder unmittelbar noch mittelbar auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 25, juris m.w.N.).
Vorliegend ist zudem schon nicht erkennbar, dass es sich bei der Teilnahme am Firmenlauf um eine konkrete Maßnahme der Gesundheitsförderung nach §§ 20 ff. SGB V der V-GmbH gehandelt hatte, die mit weitergehenden Teilnahmeverpflichtungen verbunden war. Abgesehen davon, genügt es für die Begründung eines inneren Zusammenhangs zu der versicherten Tätigkeit nicht, dass der Arbeitgeber die zum Unfall führende Maßnahme gemeinsam mit dem Betriebsrat organisatorisch dem betrieblichen Gesundheitsmanagement oder der betrieblichen Gesundheitsförderung zuordnet und finanziell unterstützt. Daher ergibt sich aus dem Umstand, dass die V-GmbH die Kosten für die Anmeldung und ein T-Shirt übernommen hat und so jedenfalls für die aktiv Laufenden, nicht hingegen für evtl. zuschauende bzw. anfeuernde Mitarbeitende, die Kosten der Veranstaltung übernommen hat, keine andere Bewertung. Das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten haben es nicht in der Hand - abgesehen von entsprechenden Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses - darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dies ist vielmehr objektiv auf der Grundlage des konkret zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses, des tatsächlichen Geschehens und nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Unfallversicherung begründenden Norm zu beurteilen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und die subjektive Vorstellung des Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 27, 15. November 2016 ‒ B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, und 07. Dezember 2004 ‒ B 2 U 47/03 R -, Rn. 20; siehe auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2021 - L 17 U 155/20 - Rn. 50; alle in juris). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Klägerin oder andere aktiv Teilnehmende aus dem Kollegenkreis sich subjektiv vorgestellt haben, sie seien während des Laufes versichert, und es im Nachhinein zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Betriebsleitung und dem Personalrat hinsichtlich der Frage einer betrieblichen Unfallanzeige gekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten aktuellen Kriterien zum Versicherungsschutz bei Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen ab, sondern legt sie bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bezogen auf die konkret zu entscheidende Veranstaltung „Firmenlauf“ zugrunde.