30.07.2002 · IWW-Abrufnummer 96653
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 26.10.1990 – 20 U 71/90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
20 U 71/90 OLG Hamm Verkündet am 26. Oktober 1990
8 O 139/89 LG Detmold
In Sachen
XXX
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann und die Richter am Oberlandesgericht Lücke und Rüther
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 1989 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die nachfolgend aufgeführten Versicherungsverträge durch Kündigung des Klägers zum 31. Dezember 1989 beendet sind:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11150063, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11334540: VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11233445, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 11338500, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11302373, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-12308534, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11201839, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11297578, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. K 11 22 36 99, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11240802, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11234993, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11160204, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11294445, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11330547, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-12489885, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-13212211, 01-11213369, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11164576, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11304747 und 01-11332435, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-11285586, VN:
der KFZ-Versicherungsvertrag Nr. 01-12218963, VN:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist Versicherungsmakler. Er hat mit einer Reihe seiner Kunden Maklerverträge abgeschlossen, wonach er beauftragt ist, alle Versicherungsverträge der Kunden auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und die Interessen des Auftraggebers gegenüber den Versicherern zu vertreten. Im Rahmen dieser Verwaltung und Kontrolle wird der Makler beauftragt und bevollmächtigt, so heißt es in Ziffer 4 der Bedingungen, bereits bestehende Versicherungsverträge ganz oder teilweise zu kündigen, umzudecken und entsprechende Erklärungen zu den Versicherungsverträgen abzugeben. Für den Fall der Kündigung von Versicherungsverträgen hat der Makler für anschließenden Versicherungsschutz zu sorgen, falls keine ersatzlose Auflösung des Versicherungsvertrages vom Auftraggeber gewünscht wird.
Am 26.09.1989 kündigte der Kläger 15 Kraftfahrzeugversicherungsverträge und am 28.09.1989 weitere 5 Versicherungsverträge, wobei er jeweils per Telefax der Beklagten eine Fotokopie des Kündigungsschreibens und des Maklervertrages übermittelte. Der Kläger behauptet, der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, der Zeuge ... habe noch an diesem Tage Kenntnis von den Schreiben genommen. Er, der Kläger, habe die Faxkopie jeweils vom Original genommen. Mit Faxkopie vom 02.10.1989, 15.17 Uhr, wies die Beklagte die Kündigungen zurück, weil das Original des Maklerauftrages nicht beigelegen habe. Daraufhin wandte sich der Kläger noch am 02.10. an seinen Anwalt und ließ beglaubigte Ablichtungen fertigen. Mit diesen und den Originalmaklerverträgen ging der Kläger dann am Morgen des 03.10. zum Abteilungsleiter der Beklagten ... und dem Gruppenleiter ... und legte diesen die Unterlagen vor. Die Mitarbeiter der ... Beklagten nahmen sie in Augenschein. Nach der Behauptung des Klägers haben sie daraufhin geäußert, das gehe jetzt so in Ordnung. Daraufhin veranlasste der Kläger den Abschluß von Anschlussversicherungen bei anderen, billigeren Anbietern. Diese werden später vom Kläger storniert.
Mit der Kläger beantragt der Kläger die Feststellung, dass die im einzelnen näher bezeichneten Versicherungsverträge durch die von ihm ausgesprochenen Kündigungen beendet sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Faxkopie nicht den Anforderungen des § 174 BGB entspreche und weil die Beklagte auch unverzüglich deswegen der Kündigung widersprochen habe.
Dies rügt die Berufung, die ferner die Auffassung vertritt, in der Äußerung des Abteilungsleiters müsse auch die Billigung der Kündigung gesehen werden. Die Beklagte verhalte sich ferner arglistig, weil sie bewusst erst so spät widersprochen habe, dass die Kündigungsfrist nicht mehr einzuhalten gewesen sei. Dies habe sie auch früher schon einmal praktiziert.
Der Kläger beantragt,
abändernd festzustellen, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, sie habe die Vorgänge nicht im eigenen Prämieninteresse bewusst verzögert. Im übrigen hält sie schon das Feststellungsinteresse des Klägers nicht für gegeben. Ferner vertritt sie erstmals den Standpunkt, die Vollmacht im Maklervertrag sei wegen Verstoßes gegen das AGBG nichtig.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ...
Ich bin bei der LLB tätig und war damals Gruppenleiter der KFZ-Abteilung. Ich hatte damals 9 Mitarbeiter. Eine Kündigung geht im Normalfall an den Sachbearbeiter, ein Telefax an die Gruppenleiter. Dies war nicht deshalb, weil Faxe besonders eilig sind, sondern deshalb, weil das damals bei uns im Hause noch neu war und es dann so geregelt worden ist. Die Faxe des Klägers vom 26. und 28.09. haben auf meinem Schreibtisch gelegen. Ich musste damals die Kaskoprämien neu kalkulieren und hatte deswegen keine Zeit, mich um die Post zu kümmern. Im Organisationsplan ist nicht vorgesehen, dass in einem solchen Fall ein anderer das für mich erledigen muß. Vertretungen gibt es nur bei Krankheit oder Urlaub oder so.
Ich habe die Faxe erst am Freitag, den 29.09. gesehen. Eine Kündigung per Fax wird von uns akzeptiert. Ich hatte aber sogleich Bedenken, ob die Übermittlung einer Vollmacht per Fax genügt. Die Maklerverträge enthalten üblicherweise Vollmachten. Die Frage ist dann bei uns im Hause diskutiert worden. Am Montag, den 2. Oktober, ist dann die Entscheidung gefallen und dem Kläger, es mag am Nachmittag gewesen sein, per Fax mitgeteilt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet.
1.
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, § 256 ZPO. Zwar geht es nicht um die Wirksamkeit eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Ein Feststellungsinteresse kann aber auch bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages zwischen Dritten bestehen, wenn von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses der Kläger in seinem Rechtsbereich betroffen ist (Baumbach-Lauterbach-Hartmann § 256 ZPO Anm. 3 Bb). Dies ist hier offensichtlich der Fall. Der Kläger ist gegenüber seinen Kunden verpflichtet, deren Interessen bestmöglich zu wahren. Er kann seinen Kunden gegenüber deshalb schadensersatzpflichtig sein, wenn durch seine Nachlässigkeit Verträge bei als zu teuer erkannten Versicherungen nicht durch den Abschluß bei günstigeren Versicherungen ersetzt werden können. Dem Kläger kann deshalb ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage der Wirksamkeit der Kündigungen nicht abgesprochen werden.
2.
Die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz aufgeworfene Frage, ob die im Maklervertrag enthaltene Kündigungsvollmacht nicht dem ABGB widerspreche, ist zu verneinen. Dafür, dass eine überraschende Klausel vorliegen könnte, § 3 ABGB, ist nichts ersichtlich. Der Kläger war zur Betreuung der Versicherungsverträge seiner Kunden berufen. Hierzu gehört nicht zuletzt die Umdeckung von Versicherungsverträgen. Dass insoweit Vollmacht erteilt worden ist, ist deshalb nicht nur nicht überraschend, sondern sehr sinnvoll. Der Hinweis der Beklagten auf § 5 ABGB ist schwer nachvollziehbar, auch wenn der Senat berücksichtigt, dass im Maklervertrag die Bearbeitung, und damit die Vollmacht, in Sachen der gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung und die Bearbeitung von Haftpflichtansprüchen gegenüber Dritten ausgeschlossen ist. Letztlich ist auch nicht ersichtlich ? und auch von der Beklagten nicht näher dargetan ? aus welchen Gründen die Kündigungsvollmacht des Klägers gegen § 9 ABGB verstoßen soll. Insbesondere kann von einer Benachteiligung des Kunden, geschweige von einer unangemessenen Benachteiligung keine Rede sein. Der Umstand, dass Versicherungsmakler einzelnen Versicherern gegenüber kritischer und objektiver gegenüberstehen mögen als deren eigene Agenten, mag im Einzelfall zur Benachteiligung einzelner Versicherer führen. Hierauf kommt es aber nach § 9 AGBGB nicht an.
3.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Kündigung auch nicht nach § 174 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt und der anderer das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
a)
Auch nach Auffassung des Senates zu Recht hat das Landgericht allerdings ausgeführt, dass die Übermittlung einer Faxkopie der Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 BGB nicht gleichgestellt werden kann. Nach wohl allgemeiner Auffassung (BGH NJW 1981, 210; OLG Hamburg NJW 1990, 1613; Dilcher in Staudinger, § 174 BGB Rdn. 3; Thiele in Münchener Kommentar § 174 BGB Rdn. 3; Erman-Brox § 174 BGB Anm. 2; Palandt-Heinrichs § 174 BGB Anm. 1 b) muß der Bevollmächtigte das Original der Urkunde vorlegen. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder gar einer Ablichtung genügt nicht. Grund dafür ist, dass bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Vertretung ohne Vollmacht unzulässig ist, § 180 S. 1 BGB, und ein Dritter, wenn der Bevollmächtigte sich nicht durch eine Vollmacht ausweist, deshalb keine Gewissheit darüber haben kann, ob der Vertretene das Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen muß oder will. Dem Schutzzweck des § 174 BGB ist deshalb nicht genüge getan, wenn die Vollmacht nur in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung vorgelegt wird. Denn aus deren Zustellung ergibt sich lediglich, dass die Vollmacht einmal erteilt war, nicht dagegen, dass sie bei Absendung des Kündigungsschreibens noch bestand und nicht etwa durch Zurückforderung der Vollmachtsurkunde bereits entzogen war. Diese Ungewissheit entfällt nur, wenn die Urschrift der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Nur in diesem Fall muß der Vertretene gemäß § 172 Abs. 2 BGB die Vertretung für und gegen sich gelten lassen.
Eine Faxkopie kann bei diesem Schutzzweck der Norm der Vorlage des Originals nicht gleichgesetzt werden. Zwar würde, wenn das Telefax vom Original genommen wird, damit zugleich feststehen, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung, die mit dem Zugang zeitlich praktisch sogar zusammenfällt, sich die Vollmacht noch in der Hand des Bevollmächtigten befunden hat. Der Faxkopie sieht man aber nicht an, ob sie vom Original oder von einer eventuell wesentlich früher gefertigten Ablichtung genommen worden ist. Auch in einem solchen Fall kann der Erklärungsempfänger nicht prüfen, ob der Kündigende die Erklärung seines Vertreters gegen sich gelten lassen muß. Das Schutzbedürfnis des Erklärungsempfängers verbietet es deshalb, von der Vorlage des Originals abzusehen.
Dem steht nicht entgegen, dass im Prozeß in Schriftsätzen, für die das Gesetz ebenfalls eine Originalunterschrift zumindest als Sollvorschrift vorsieht, § 130 Nr. 6 ZPO, und für die von der Rechtsprechung eine Originalunterschrift gefordert wird (Kunz/Schmidt, NJW 1987, 1296 ff), anerkannt ist, dass eine Telefaxkopie ausreicht, sofern sie nur vom Original genommen worden ist. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass den Prozessparteien die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Fristen voll ausschöpfen zu können, ohne Gefahr zu laufen, wegen mangelnder technischer Übermittlungsmöglichkeiten einer Originalvollmacht prozessuale Nachteile hinnehmen zu müssen. Dies erscheint sachgerecht, da für die Erklärungsempfänger (Gericht und Gegenseite) kein sofortiger Entscheidungsbedarf bezüglich der Frage besteht, ob alle formalen Voraussetzungen des Schriftsatzes erfüllt sind. Diese können deshalb gegebenenfalls nachträglich belegt und nachgeprüft werden. Im Falle eines einseitigen Rechtsgeschäftes ist der Erklärungsempfänger nach § 174 BGB aber gehalten, sich über die Frage, ob er das Rechtsgeschäft wegen mangelnder Vorlage einer Originalvollmachtsurkunde zurückweisen will, unverzüglich zu entscheiden. Ihm kann nicht angesonnen werden, zuvor Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Vertreter tatsächlich bevollmächtigt war. Auch wenn die gleichzeitige Übermittlung der Faxkopie einer Vollmacht in der heutigen Zeit sinnvoll erscheinen mag, kann wegen des besonderen Schutzbedürfnisses des Erklärungsempfängers bei Kündigungen durch angeblich bevollmächtigte Vertreter auf die Vorlage der Originalvollmachtsurkunde im materiellen Recht nicht verzichtet werden.
b)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten ist die Kündigung des Klägers gleichwohl deshalb wirksam, weil die Beklagte das Rechtsgeschäft nicht deswegen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB) zurückgewiesen hat. Unstreitig hat die Beklagte sowohl die Kündigungen vom 26.09. als auch die Kündigungen vom 29.09.1989 erst am Nachmittag des 02.10.1989, ebenfalls per Telefax, zurückgewiesen. Dies war verspätet. Zwar deutet ein Telefax in der heutigen Zeit entgegen der Meinung des Klägers nicht auf besondere Eilbedürftigkeit hin. Eingehende Post darf aber nicht tagelang unbearbeitet liegen bleiben. Die Telefaxschreiben vom 26.09. haben nach der Aussage des Zeugen Windt bis zum 29.09. unerledigt auf seinem Schreibtisch gelegen. An diesem Tage hat er sie zur Kenntnis genommen und die Problematik der Wirksamkeit der Vollmacht sofort erkannt. Unter diesen Umständen war in Anbetracht des bevorstehenden Ablaufs der K ündigungsfrist auch für den Zeugen ersichtlich, dass die alsbaldige Entscheidung über das beabsichtigte Vorgehen der Beklagten für den Kläger von besonderer Bedeutung war. Der Zeuge war deshalb gehalten, alsbald das Vorgehen im Hause der Beklagten abzustimmen, was er nach tatsächlicher Kenntnisnahme auch getan hat. Die auch im Hause der Beklagten ? lediglich ? benötigte Überlegungsfrist von einem Tag erscheint ausreichend. Hätte der Zeuge, wie es bei einem geordneten Versicherer unerlässlich ist, die Tagespost am 26.09. daraufhin durchgeschaut, ob eilige Sachen vorliegen, hätte die Zurückweisung der Faxe vom 26.09. mithin am 27.09., spätestens am 28.09. erfolgen können und müssen. Die Zurückweisung vom 02.10., zudem nachmittags kurz vor B üroschluß zu einer Zeit, als der Kläger weitere Maßnahmen fristgerecht gar nicht mehr ergreifen konnte, ist mithin in vorwerfbarer Weise verspätet erfolgt.
Verspätet ist auch die Zurückweisung der Kündigungen vom 29.09.1989. Abgesehen davon, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senats die weiteren Kündigungen sogleich mit einer Originalvollmacht versehen hätte, hätte bei Eingang der Kündigungen einschließlich Vollmachten in Faxkopie es für die Beklagte keiner weiteren Überlegungsfrist bedurft, so dass bei Meidung des Verlustes des Zurückweisungsrechtes die Kündigungen noch an demselben Tage hätten zurückgewiesen werden müssen. Auch insoweit sieht deshalb der Senat die tatsächlich erfolgte Zurückweisung vom 02.12.1989 als verspätet an.
Nach allem sind die im Tenor im einzelnen bezeichneten Versicherungsverträge durch die Kündigungen des Klägers vom 26. bzw. 28.09.1989 beendet worden. Der Klage war deshalb in vollem Umfang zu entsprechen.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 10 ZPO. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 40.000,-- nicht.