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  • 27.01.2010 · IWW-Abrufnummer 092885

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 09.07.2009 – 12 U 254/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    12 U 254/08

    Tenor:

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 26/06, teilweise abgeändert.

    Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13.12.2006 wird aufrechterhalten.

    Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 13.12.2006, die der Kläger zu tragen hat.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    1. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Beide Berufungsbegründungen genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger zeigt hinsichtlich der seiner Auffassung nach zu Unrecht vom Landgericht nicht zuerkannten Rückzahlungsansprüche jeweils auf, aus welchem Grunde eine Berücksichtigung erforderlich ist. Zugleich setzt er sich hinsichtlich der von ihm ausdrücklich angegriffenen Kostenentscheidung betreffend den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtstreits mit der Beurteilung des Landgerichts auseinander. Der Beklagte stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Provisionen bestehe schon deshalb nicht, weil dieser - trotz der entsprechenden erstinstanzlichen Forderung - eine nachvollziehbare Abrechnung der gesamten Zusammenarbeit sowie einen Buchauszug über die gesamte Kooperation nicht vorgelegt habe. Beide Parteien machen damit Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513, 546 ZPO geltend, auf denen das Urteil beruhen kann.

    2. In der Sache hat nur das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg. (Rückzahlungs-) Ansprüche des Klägers bestanden zunächst in Höhe von 1.851,21 ¤. Diese sind durch die Verrechnung mit der Stornorücklage sowie durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung jedoch erloschen.

    a) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten hat zum einen in Höhe von 1.244,00 ¤ aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wegen der unstreitig doppelt gezahlten Provisionen hinsichtlich der Versicherungsnehmer A... K... (291,20 ¤), B... Q... (606,40 ¤ sowie 30,40 ¤) und S... B... (300,80 ¤ sowie 15,20 ¤) bestanden. Der Beklagte ist hinsichtlich dieses Anspruchs - wie auch bezüglich der übrigen Rückforderungsansprüche - passivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob die Provisionen an den Beklagten persönlich gezahlt worden sind oder an die W... GbR (im Folgenden: W...), deren Gesellschafter der Beklagte ist. Denn auch für Forderungen gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts würde der Beklagte als Gesellschafter der W... mit seinem Privatvermögen haften und könnte in Anspruch genommen worden (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 714, Rn. 11). Auch für den Fall, dass es sich bei der W... um eine OHG handeln sollte, wäre eine Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 128 HGB begründet.

    Der Entstehung des Anspruchs wie auch der Entstehung eines Rückforderungsanspruches wegen stornierter Versicherungsverträge aus § 87 a Abs. 2 2. Hs., 92 Abs. 2 HGB stehen nicht die vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung gem. § 87 c Abs. 1 und Vorlage eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB entgegen. Zwar ist der Beklagte mit der Geltendmachung dieser Ansprüche entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da er eine Abrechnung der nach Vertragsende entstandenen Provisionsansprüche sowie die Vorlage eines Buchauszuges bereits erstinstanzlich verlangt hat. Auch kann der Handels- bzw. Versicherungsvertreter auch nach Ende des Vertreterverhältnisses entsprechend den zuvor einzuhaltenden Abrechnungsintervallen die Erstellung von Abrechnungen verlangen, soweit noch weitere Provisionsansprüche entstehen (Busche in Oetker, HGB, Kommentar, § 87 c, Rn. 10; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, Kommentar, 32. Aufl., Rn. 10). Eine Gesamtabrechnung oder Schlussabrechnung des Vertrages findet allerdings nicht statt (ebenda). Der Beklagte hätte daher im Einzelnen angeben müssen, für welche Zeiträume er eine Abrechnung und die Vorlage eines Buchauszuges begehrt. Hieran fehlt es bereits. Auch hindern die Ansprüche auf Abrechnung und Vorlage eines Buchauszuges nicht die Entstehung der Rückforderungsansprüche des Klägers, sondern begründen lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber diesen Forderungen, welche aber durch die Verrechnung mit der Stornorücklage und die zuvor erklärte Hilfsaufrechnung des Beklagten bereits erloschen sind.

    Eine Rückforderung der Zahlungen ist auch nicht gem. § 814 BGB wegen einer Leistung in Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist seitens des Beklagten nicht nachgewiesen, dass die Leistungen vom Kläger freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht worden sind, der Kläger sich insbesondere über das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung nicht geirrt hat (vgl. zur Beweislastverteilung Sprau a. a. O., § 814, Rn. 11).

    b) Ein Rückforderungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen stornierter Versicherungsverträge hat in Höhe von 607,21 ¤ aus §§ 87 a Abs. 2 2. Hs, 92 Abs. 2 HGB bestanden.

    Eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Rückzahlung von Provisionen im Falle der Stornierungen eines Versicherungsvertrages existiert zwischen den Parteien nicht. Der Kläger hat den Abschluss einer solchen Vereinbarung mit dem Beklagten persönlich bzw. der W... nicht nachgewiesen und seinen diesbezüglichen Vortrag aus der Klageschrift bereits in erster Instanz aufgegeben. Ein Wegfall des Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters nach § 87 a Abs. 2 HGB erfolgt, wenn die Vertragsauflösung mit dem Kunden auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind (BGH VersR 2005, S. 1078; von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl., § 92, Rn. 27). In diesem Rahmen besteht eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers, d. h. bei gefährdeten Verträgen eine Obliegenheit, gegenüber dem säumigen Versicherungsnehmer in zumutbarer Weise aktiv tätig zu werden und diesen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten ernstlich und nachdrücklich anzuhalten, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bestehen bleibt (von Hoyningen-Huene, a. a. O., Rn. 28). Der Umfang und die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Regelung des § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, S. 371; NJW-RR 1988, S. 546; von Hoyningen-Huene, a. a. O., Rn. 29). Dabei besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, weder für die Zeit vor Beendigung des Vertreterverhältnisses noch für die Zeit danach eine zwingende Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsvertreter durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten, vielmehr kann das Versicherungsunternehmen auch eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen (BGH VersR 2005, a. a. O.; NJW-RR 1988, S. 546; Brandenburgisches OLG - 13. Zivilsenat - Urteil vom 05.03.2008, Az.: 13 U 107/06, zitiert nach juris; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Kommentar, 2. Aufl., § 92, Rn. 19; Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des Brandenburgischen OLG - 13. Zivilsenat - vom 14.03.2007, IHR 2007, S. 171; die Entscheidung beschäftigt sich vielmehr mit der Unzulässigkeit des Verhaltens eines Versicherers, der nach einer ordentlichen Kündigung des Vertreterverhältnisses aber vor Ablauf der Kündigungsfrist dem Vertreter durch Unterlassen der Zusendung von Stornogefahrmitteilungen eine ordnungsgemäße Weiterarbeit bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses nicht ermöglicht hatte). Dabei hat der Versicherer bzw. die die Rückforderung beanspruchende Seite darzulegen und nachzuweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen der Nachbearbeitung in jedem einzelnen Fall einer Provisionsrückforderung ausreichend gewesen sind (BGH VersR 2005, a. a. O.; Löwisch a. a. O., Rn. 32). Im Rahmen der Nachbearbeitung von Versicherungsverträgen ist es zwar im Regelfall nicht erforderlich, dass der Versicherer im Klageweg gegen säumige Versicherungsnehmer vorgeht (BGH VersR 2005, a. a. O.), jedoch reicht es entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht aus, dass der Versicherer sich auf ein einmaliges typisiertes Mahnschreiben beschränkt (so aber OLG Frankfurt VersR 1991, S. 1135). Vielmehr muss der Versicherer alles ihm Zumutbare und objektiv Erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.02.2007, Az.: I-16 W 70/06, zitiert nach juris; von Hoyningen-Huene, a. a. O., Rn. 30; Löwisch a. a. O., Rn. 22). Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs betreiben würde, wenn ihm die Nachbearbeitung überlassen würde (OLG Köln VersR 2006, S. 71). Denn die dem Versicherer zuzubilligende Wahlmöglichkeit zwischen einer eigenen Tätigkeit und der Übermittlung einer Stornowarnung an den Versicherungsvertreter kann nicht dazu führen, dass zugleich der Umfang der Bemühungen um den Versicherungsnehmer wesentlich hinter der Tätigkeit zurückbleibt, die der Versicherungsvertreter im konkreten Fall entfaltet hätte. Es muss sich vielmehr um gleichwertige Alternativen handeln, damit der Versicherungsvertreter - im Rahmen des Möglichen - die durch seine Tätigkeit verdiente Provision behalten kann. Eine solche Gleichwertigkeit ist im Regelfall nicht gegeben, wenn die Nacharbeitung des Versicherers sich auf einen automatisierten Mahnlauf beschränkt, denn der Versicherungsvertreter wird üblicherweise seinen persönlichen Kontakt zum Kunden nutzen, um die Gründe der Nichtzahlung aufzuklären und Möglichkeiten einer Abhilfe zu eruieren. Im Interesse des Versicherungsvertreters ist der Versicherer grundsätzlich in jedem Fall der Nachbearbeitung gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung der Versicherungsprämie zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen, wofür regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein wird, wenn auch der Versicherungsvertreter entsprechendes unternommen hätte, was vorliegend der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat (vgl. zu diesen Anforderungen OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Köln a. a. O.; von Hoyningen-Huene a. a. O.; Löwisch a. a. O.). Ebenfalls ist von Versicherer zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen, sei es durch Herabsetzen der Versicherungs- oder Bausparsumme, Hinausschieben des Vertragsbeginns oder vorübergehendes Aussetzen der Prämienzahlungen aufrechterhalten werden kann (Löwisch a. a. O.). Ausreichend kann dabei sein, wenn bei Provisionsansprüchen in geringer Höhe die säumigen Versicherungsnehmer im Rahmen eines automatisierten Mahnverfahrens durch drei aufeinanderfolgende Mahnschreiben unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Einstellung der Prämienzahlungen ergeben, zur Wiederaufnahme der Zahlungen aufgefordert werden und Versicherungsnehmern, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 25.05.2005, Az. VIII ZR 237/04; veröffentlicht in BeckRS 2005 07402). Vollständig entbehrlich ist eine Nachbearbeitung schließlich, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird, etwa bei unbekanntem Aufenthalt des Versicherungsnehmers, Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder endgültigem Lossagen vom Vertrag wegen eines wichtigen Kündigungs- oder Anfechtungsgrundes (Löwisch a. a. O., Rn. 23). Weiterhin ist eine Stornogefahrmitteilung entbehrlich, wenn der Vertreter die Stornogefährdung selbst kennt, etwa bei nicht gezahlten Prämien auf eigene Versicherungsverträge oder auf Verträge von Verwandten (Löwisch a. a. O., Rn. 21). Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine eigenständige Nachbearbeitung des Vertrages durch den Versicherer nicht erforderlich, der Versicherungsvertreter verstößt vielmehr gegen den in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich darauf beruft, der Versicherer habe ihn nicht zur Einhaltung des von ihm selbst geschlossenen Vertrages angehalten.

    Eine hinreichende Nachbearbeitung sowie die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 87 a Abs. 2 2. Hs, 92 Abs. 2 HGB hat der Kläger nur hinsichtlich eines geringen Teils der in den Rechtsstreit eingeführten Versicherungsverhältnisse dargetan. Danach bestehen Rückforderungsansprüche in Höhe von insgesamt 607,21 ¤:

    - Versicherungsnehmer P... Be...,

    V... Lebensversicherung AG, Versicherungsvertrag-Nr.: 9872276,

    Rückforderungsbegehren: 208,86 ¤

    V... Lebensversicherung a. G., Versicherungsvertrag-Nr.: 9872281,

    Rückforderungsbegehren: 310,82 ¤:

    V... Lebensversicherung a. G., Versicherungsvertrag-Nr.: 9872277,

    Rückforderungsbegehren: 155,09 ¤

    Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages mit der Nr. 9872276 ist nicht dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sind insoweit nicht hinreichend die Abrechnungen der V... Versicherungen a. G.. Zwar ergibt sich aus der vorgelegten Abrechnung für den Versicherungsnehmer P... Be..., dass eine Störung des Versicherungsverhältnisses vorliegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch der Beklagte diese Abrechnung erhalten hat und nicht lediglich der Kläger als Vertragspartner des Versicherers. Zudem erschließt sich eine rechtzeitige Stornogefahrmitteilung schon deshalb nicht, weil in der Abrechnung bereits die Stornobuchung erfolgt ist. Auch eine ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung des Vertrages ist nicht belegt. Vielmehr ist lediglich ein Mahnschreiben der V... Lebensversicherung a. G. vom 19.12.2005 vorgelegt worden. Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen. Weder ist eine mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers noch ein Gespräch mit dem Versicherungsnehmer erfolgt oder schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert worden. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grunde solche Maßnahmen vorliegend entbehrlich gewesen sind.

    Ebenfalls nicht dargetan ist ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der Nr. 9872277. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die teilweise Rückforderung der Provision darauf zurückführt, dass die Versicherungssumme dieses Vertrages auf Wunsch des Versicherungsnehmers auf 10.000,00 ¤ reduziert werden sollte, und diesbezüglich die Stornogefahrmitteilung des Versicherers an ihn vom 21.11.2005 vorlegt, ergibt sich eine hinreichende Nachbearbeitung des Vertrages wiederum nicht. Eine entsprechende Gefahrmitteilung auch an den Beklagten behauptet der Kläger nicht. Auch eine Nachbearbeitung durch den Kläger selbst - etwa durch eine Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsnehmer - ist nicht vorgetragen.

    Ein Rückforderungsanspruch des Klägers in Höhe von 302,98 ¤ besteht jedoch aufgrund der Stornierung des Versicherungsvertrages mit der Nummer 9872281. Der Beklagte kann sich hinsichtlich dieses Vertragsverhältnisses nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Nachbearbeitung seitens des Versicherers berufen. Ausweislich des Schreibens der V... Lebensversicherung a. G. vom 07.11.2005 an die W... ist die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch diese erfolgt. Zugleich bestand damit eine Kenntnis der W... und des Beklagten von der drohenden Stornierung der Provision. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz vorträgt, die Adresse der W... sei in dem Schreiben falsch angegeben, bleibt unklar, was hieraus abgeleitet werden soll. Angesichts eines Irrtums lediglich hinsichtlich der Hausnummer ist ein fehlender Zugang des Schreibens nicht ohne weiteres anzunehmen und vom Beklagten auch nicht ausdrücklich behauptet worden. Schließlich hat der Kläger durch die vorgelegte Abrechnung des Versicherers vom 14.11.2005 belegt, dass eine Rückforderung von Provisionen in Höhe von 378,72 ¤ wegen dieses Vertrages erfolgt ist. Die Rückbelastung in Höhe von insgesamt 388,52 ¤ - wie vom Kläger behauptet - ergibt sich aus der Abrechnung indes nicht. Angesichts einer vom Kläger weitergereichten Provision in Höhe von 80 % des Ausgangsbetrages ergibt sich ein Rückforderungsanspruch von 302,98 ¤.

    - Versicherungsnehmerin A... G...

    V... Lebensversicherung a. G., Versichungsvertrag-Nr.: 9846890,

    Rückforderungsbegehren: 273,74 ¤:

    Ein Rückforderungsanspruch des Klägers in Höhe von 273,74 ¤ besteht auch aufgrund der Stornierung dieses Versicherungsvertrages. Der Beklagte kann sich wiederum nicht auf eine unzureichende Nachbearbeitung seitens des Versicherers berufen. Ausweislich des Schreibens der V... Lebensversicherung a. G. vom 18.01.2006 an die W... ist die Kündigung des Versicherungsverhältnisses ebenfalls durch diese erfolgt. Zugleich bestand damit eine Kenntnis der W... und des Beklagten von der drohenden Stornierung der Provision. Der Kläger hat ferner durch die Provisionsabrechnung für den Zeitraum vom 23.01. bis 20.02.2006 belegt, dass er wegen der Kündigung des Vertrages mit einer Rückforderung des Versicherers von 391,05 ¤ belastet worden ist. Angesichts einer vom Kläger weitergereichten Provision in Höhe von 70 % des Ausgangsbetrages ergibt sich ein Rückforderungsanspruch von 273,74 ¤.

    - Versicherungsnehmer H... H... (= Beklagter)

    V... Lebensversicherung a. G., Versichungsvertrag-Nr.: 9889513,

    Rückforderungsbegehren: 33,71 ¤ und 11,15 ¤

    V... Lebensversicherung a. G., Versichungsvertrag-Nr.: 9889512,

    Rückforderungsbegehren: 12,74 ¤ und 17,75 ¤:

    Ein Rückforderungsanspruch des Klägers in Höhe von 30,49 ¤ besteht aufgrund der Stornierung des Versicherungsvertrages mit der Nummer 9889512. Der Beklagte kann sich wiederum nicht auf eine unzureichende Nachbearbeitung seitens des Versicherers berufen. Da es sich um eigene Versicherungen des Beklagten handelt, hatte dieser Kenntnis von der drohenden Stornierung der Provision infolge der Nichterfüllung des Versicherungsvertrages. Allerdings ist die vom Beklagten bestrittene Rückbelastung seitens des Versicherers nur hinsichtlich des Vertrages Nr. 9889512 - durch die Provisionsabrechnung für den Zeitraum vom 26.06. bis 24.07.2006 - belegt, sodass das Bestreiten des Beklagten, der sich mit dem Beleg nicht auseinandersetzt, unzureichend ist. Angesichts der vom Kläger in voller Höhe weitergereichten Provision für den Abschluss dieses Vertrages ergibt sich ein Rückforderungsanspruch von 30,49 ¤.

    Hinsichtlich der übrigen in den Rechtsstreit eingeführten Versicherungsverhältnisse sind Rückforderungsansprüche nicht begründet:

    - Versicherungsnehmer M... Z...,

    S... Versicherung AG, Unfallversicherung-Nr.: 2190687812,

    Rückzahlungsbegehren: 48,58 ¤:

    Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages ist nicht dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch eine ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung des Vertrages ist nicht belegt. Vielmehr ist lediglich ein Mahnschreiben des Versicherers vom 02.11.2005 vorgelegt worden. Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen. Weder ist eine mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers erfolgt noch ist es zu einem Gespräch mit dem Versicherungsnehmer gekommen oder schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert worden. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grunde solche Maßnahmen vorliegend entbehrlich gewesen sind.

    - Versicherungsnehmer A... D...,

    V... Lebensversicherung a. G., Versichungsvertrag-Nr.: 9830121,

    Rückforderungsbegehren: 427,39 ¤

    V... Lebensversicherung a. G., Versichungsvertrag-Nr.: 9830125,

    Rückforderungsbegehren: 477,75 ¤:

    Eine hinreichende Nachbearbeitung der Versicherungsverträge ist nicht dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch eine ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung des Vertrages ist nicht belegt. Vielmehr ist lediglich ein Mahnschreiben des Versicherers vom 20.06.2005 betreffend den Versicherungsvertrag mit der Nummer 9830125 vorgelegt worden. Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem Mahnschreiben nicht zu sehen. Weder eine mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers noch ein Gespräch mit dem Versicherungsnehmer ist erfolgt. Allein die einmalige schriftliche Unterbreitung eines Gesprächsangebots zu den Nachteilen einer Beitragsfreistellung auf die Bitte des Versicherungsnehmers um eine solche Freistellung reicht insoweit nicht aus, zumal der Beklagte unwiderlegt vorgetragen hat, er hätte ein persönliches Gespräch mit dem Versicherten gesucht. Eine Nachbearbeitung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil ausweislich des Schreibens des Versicherers vom 12.05.2005 betreffend den Versicherungsvertrag mit der Nummer 9830121 ein Übergang des Mandates auf den Beklagten in Rede stand. Dass auch in diesem Falle die Provision zumindest anteilig an den Versicherer zurückzuzahlen war, hat der Kläger bereits nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem kann nach dem Schreiben des Versicherers vom 12.05.2005 weder von einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer noch von einer Übertragung der Betreuung vor Ablauf der Haftungszeit ausgegangen werden.

    - Versicherungsnehmerin Y... Ka...

    C... Lebensversicherung a. G., Versicherungsvertrag-Nr.: 115502933,

    Rückforderungsbegehren: 462,09 ¤:

    Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages ist wiederum nicht dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch eine ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung des Vertrages ist nicht belegt. Vielmehr ist lediglich das Schreiben des Versicherers vom 03.03.2006 vorgelegt worden. Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem Schreiben nicht zu sehen. Weder ist eine mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers noch ein Gespräch mit dem Versicherungsnehmer erfolgt. Allein das Angebot, Beginn und Ablauf des Vertrages entsprechend der zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Prämien zu verschieben und die erneute Übernahme des Versicherungsschutzes dann zu prüfen, reicht wiederum nicht aus, zumal der Beklagte unwiderlegt vorgetragen hat, er hätte ein persönliches Gespräch mit dem Versicherten gesucht. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, nicht mit Erfolg über eine Telefonnummer der Versicherungsnehmerin verfügt zu haben. Auch insoweit hätte die Möglichkeit einer Nachfrage beim Beklagten bestanden.

    - Versicherungsnehmerin K... Z...

    S... Versicherung AG, Versicherungsvertrag-Nr.: 6190682809,

    Rückforderungsbegehren: 228,00 ¤

    S... Versicherung AG, Versicherungsvertrag-Nr.: 2190687809,

    Rückforderungsbegehren: 1,31 ¤ sowie 18,58 ¤

    V... Lebensversicherung a. G., Versichungsvertrag-Nr.: 9830122,

    Rückforderungsbegehren: 251,16 ¤:

    Eine hinreichende Nachbearbeitung der Versicherungsverträge ist nicht dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch eine ausreichende Tätigkeit der Versicherer zur Aufrechterhaltung der Verträge ist nicht belegt. Vielmehr ist lediglich ein Mahnschreiben der S... Versicherung AG vom 24.04.2006 hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. 2190687809 vorgelegt worden. Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen. Weder ist eine mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers erfolgt, noch ist ein Gespräch mit dem Versicherungsnehmer durchgeführt oder schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert worden. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grunde solche Maßnahmen vorliegend entbehrlich gewesen sind. Soweit der Kläger hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. 9830122 bei der V... Lebensversicherung a. G. darauf verweist, dass die Versicherte den Vertrag selbst gekündigt hat, entbindet dies allein den Versicherer nicht von seiner Obliegenheit zur Nachbearbeitung des Vertrages, insbesondere ist weder ein wichtiger Grund für eine Vertragsbeendigung vorgetragen noch ein anderer Aspekt, aus dem sich die Aussichtslosigkeit einer Nachbearbeitung ergeben könnte.

    - Versicherungsnehmer R... Gö...

    S... Versicherung AG, Versicherungsvertrag-Nr.: 11.62458719,

    Rückforderungsbegehren: 98,13 ¤,

    S... Versicherung AG, Versicherungsvertrag-Nr.: 11.62458719,

    Rückforderungsbegehren: 279,50 ¤,

    S... Versicherung AG, Versicherungsvertrag-Nr.: 9870729,

    Rückforderungsbegehren: 649,04 ¤ sowie 71,52 ¤:

    Eine hinreichende Nachbearbeitung der Versicherungsverträge ist wiederum nicht dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch eine ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung der Verträge ist nicht belegt. Auf das Schreiben des Versicherungsnehmers vom 21.06.2005 betreffend den Versicherungsvertrag mit der Nummer 11.62458719, in dem der Versicherungsnehmer um eine Beitragsfreistellung von einigen Monaten wegen einer zurzeit bestehenden Unfähigkeit zur Beitragszahlung gebeten hat, hat der Versicherer mit Schreiben vom 04.07.2005 ablehnend reagiert und lediglich eine Beitragsreduzierung angeboten. Ein Versuch einer weitergehenden Kontaktaufnahme, die gerade vor dem Hintergrund der vom Versicherungsnehmer selbst entwickelten Aktivitäten geboten erscheint, ist hingegen nicht erfolgt. Auch ist allein aus der Angabe des Versicherten, zurzeit die Beiträge nicht zahlen zu können, nicht abzuleiten, dass eine weitere Nachbearbeitung erfolglos und der Versicherte dauerhaft nicht zur Zahlung in der Lage gewesen wäre.

    Hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der Nummer 9870729 ist lediglich das Mahnschreiben des Versicherers vom 16.10.2006 vorgelegt worden. Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem Schreiben nicht zu sehen. Weder ist eine mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers erfolgt, noch ist ein Gespräch mit dem Versicherungsnehmer durchgeführt oder schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert worden. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grunde solche Maßnahmen vorliegend entbehrlich gewesen sind.

    - Versicherungsnehmer A... N...

    V... Lebensversicherung a. G., Versichungsvertrag-Nr.: 9844787,

    Rückforderungsbegehren: 495,69 ¤ sowie 235,50 ¤:

    Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages ist erneut nicht dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch eine ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung des Vertrages ist nicht belegt. Vielmehr ist lediglich ein Mahnschreiben des Versicherers vom 16.01.2006 vorgelegt worden. Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen. Weder ist eine mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers erfolgt, noch ist ein Gespräch mit dem Versicherungsnehmer erfolgt oder schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert worden. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grunde solche Maßnahmen vorliegend entbehrlich gewesen sind.

    - Versicherungsnehmer R... F...

    W... Versicherungen, Versicherungsvertrag-Nr.: 9846889,

    Rückforderungsbegehren: 638,27 ¤:

    Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages ist wiederum nicht dargetan. Zwar folgt aus dem Schreiben des Beklagten 15.03.2005, dass diesem ein zeitweiliger Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers bekannt gewesen ist. Zugleich ergibt sich aus dem Schreiben aber auch, dass der Zahlungsrückstand nach Kenntnis des Beklagten bereits am 08.03.2005 ausgeglichen worden ist. Zur Vertragsauflösung kam es dementsprechend auch erst zum 01.07.2005 aufgrund einer Kündigung des Versicherten, wie die Schreiben der Versicherung vom 11.04. und 01.07.2005 belegen. Die Kündigung allein entbindet den Versicherer jedoch nicht von seiner Obliegenheit zur Nachbearbeitung des Vertrages, auch ist weder ein wichtiger Grund für eine Vertragsbeendigung vorgetragen noch ein anderer Aspekt, aus dem sich die Aussichtslosigkeit einer Nachbearbeitung ergeben könnte.

    - Versicherungsnehmer M... S...

    G... Lebensversicherungs-AG, Versicherungsvertrag-Nr.: 10199191,

    Rückforderungsbegehren: 233,67 ¤

    V... Lebensversicherung a. G., Versichungsvertrag-Nr.: 9864971,

    Rückforderungsbegehren: 281,30 ¤:

    Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages bei der G... Lebensversicherungs-AG ist weiterhin nicht dargetan. Der Kläger trägt in der Berufungsinstanz ausschließlich zu der nach Meinung des Landgerichts nicht nachgewiesenen Stornierung des Vertrages vor. Auch entbindet die der Vertragsbeendigung zugrunde liegende Kündigung des Versicherungsnehmers den Versicherer nicht von seiner Obliegenheit zur Nachbearbeitung des Vertrages. Es ist zudem weder ein wichtiger Grund für eine Vertragsbeendigung vorgetragen noch ein anderer Aspekt, aus dem sich die Aussichtslosigkeit einer Nachbearbeitung ergeben könnte. Vielmehr enthält das Schreiben des Versicherers vom 11.10.2005 eine Stornogefahrmitteilung gegenüber dem Kläger. Ebenso ist eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages bei der V... Lebensversicherung a. G. nicht dargelegt. Auch insoweit entfällt die Obliegenheit der Nachbearbeitung nicht aufgrund der Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer. Schließlich ist die vom Kläger geäußerte Vermutung, der Beklagte habe diesen Vertrag in seinen eigenen Bestand übernommen, bestritten und nicht nachgewiesen.

    - Versicherungsnehmer I... Be...

    W... Versicherungen, Versicherungsvertrag-Nr.: 9887631,

    Rückforderungsbegehren: 11,81 ¤:

    Bereits eine Beendigung des Versicherungsvertrages ist vom Kläger nicht dargelegt worden. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht, das Schreiben des Versicherers belegt vielmehr allein einen Betreuerwechsel. Dass auch in diesem Falle die Provision zumindest anteilig an den Versicherer zurückzuzahlen war, hat der Kläger bereits nicht nachvollziehbar dargelegt. Eine Kündigung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Schreiben der W... vom 12.10.2007. Hier ist an den Versicherer (zudem nicht die W... Versicherungen) lediglich die Nachfrage gerichtet worden, ob eine Kündigung der Versicherungsverträge erfolgt ist. Einen weitergehenden Inhalt hat das Schreiben nicht.

    c) Die Rückforderungsansprüche des Klägers wegen der unstreitigen Überzahlungen in Höhe von 1.244,00 ¤ sowie wegen stornierter Versicherungsverträge in Höhe von 607,21 ¤ sind infolge der Verrechnung mit einem Betrag von 1.000,00 ¤ aus der Stornorücklage sowie aufgrund der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung mit unstreitigen restlichen Provisionsforderungen in Höhe von 1.101,72 ¤ - insoweit mit einem Teilbetrag von 851,21 ¤ - erloschen, § 389 BGB. Forderungen des Klägers gegen den Beklagten bestehen mithin nicht mehr.

    3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 19.06.2009 gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 516 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache zu tragen. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten bestand in Höhe des der Stornorücklage entsprechenden Teilbetrages von 1.000,00 ¤ bereits bei Klageerhebung nicht. Der Kläger hätte zunächst die Stornorücklage auf seine Rückzahlungsansprüche verrechnen müssen. Die Stornorücklage dient gerade der Sicherung von Rückforderungsansprüchen des Klägers gegen den Beklagten, ohne dass es eine irgendwie geartete Absprache zwischen den Parteien gegeben hat, dass diese erst zu einem bestimmten Zeitpunkt auf Rückforderungsansprüche angerechnet werden darf oder dass eine Inanspruchnahme - wie üblicherweise beim Mietvertrag - erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist bzw. nach durchgeführter Abrechnung des Mietverhältnisses erfolgen kann. Einer Zahlungsklage in Höhe des beim Kläger vorhandenen Reservebetrages fehlte daher aufgrund der insoweit einfacheren Befriedigungsmöglichkeit des Klägers bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

    Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Der Senat weicht insbesondere weder von den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2005 zum Az. VIII ZR 237/04 (veröffentlicht in BeckRS 2005 07402) genannten Anforderungen an den Versicherer im Rahmen der Nachbearbeitung von Verträgen ab, noch bedarf es im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.11.1989 (VersR 1991, S. 1135) einer höchstrichterlichen Entscheidung. Die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung, der der Senat folgt, sieht vielmehr einhellig ein einfaches typisiertes Mahnschreiben im Rahmen der Nachbearbeitungsobliegenheit des Versicherers nicht als ausreichend an.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 6.000,00 ¤ festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 GKG.

    Wert der Beschwer für den Kläger: bis 5.000,00 ¤,

    Wert der Beschwer für den Beklagten: 851,21 ¤.

    RechtsgebieteZPO, BGB, HGBVorschriftenZPO § 513 ZPO § 546 BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. HGB § 87 a Abs. 2 2. Hs. HGB § 92 Abs. 2 HGB § 87 c Abs. 1 HGB § 87 c Abs. 2