· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Anerkenntnis und Einstellung einer BU-Rente „Uno-Actu“: Die Tücken stecken im Detail
von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
| Erklärt ein Berufsunfähigkeitsversicherer für einen zurückliegenden, abgeschlossenen Zeitraum seine Leistungspflicht, liegt darin ein unbefristetes Anerkenntnis. Das gilt nach einem Urteil des OLG Dresden dann, wenn kein im Versicherungsvertrag vereinbarter Grund für eine Befristung vorlag und diese auch nicht nachvollziehbar begründet wurde. VVP zeigt, wo die Tücken im Detail stecken. |
„Uno-Actu-Entscheidung“ in Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei einer „Uno-Actu-Entscheidung“ kann der Berufsunfähigkeitsversicherer sein Anerkenntnis mit einem Nachprüfungsverfahren und damit zwei Entscheidungen in einer („Uno-Actu“) treffen. Damit wäre es ihm möglich, auch nachträglich die Rentenleistungen rechtssicher zu befristen, weil er in dem Moment des Anerkenntnisses die Leistung mit einer Nachprüfungsentscheidung wieder einstellt. Allerdings muss der Berufsunfähigkeitsversicherer dann sowohl die formalen Voraussetzungen einer Befristung als auch die formalen Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens beachten.
Tut der Versicherer das nicht, dann ist die Befristung unwirksam ‒ und der Berufsunfähigkeitsversicherer hat seine Leistung unbefristet anerkannt. Er muss dann unter Umständen Renten zahlen, obwohl der VN lange wieder gesund ist. Genau einen solchen Fall hatte das OLG Dresden zu entscheiden.
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