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  • · Nachricht · Gebäudeversicherung

    BGH zur Verteilung des Selbstbehalts auf Wohnungseigentümer

    | Bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, ist der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt ‒ vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ‒ von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen. Dies hat der BGH im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden; bei deren Gebäudeversicherung besteht Versicherungsschutz für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird ( BGH, Urteil vom 16.09.2022, Az. V ZR 69/21, Abruf-Nr. 231298 ). |

    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 1 | ID 48585083