· Nachricht · Gebäudeversicherung
BGH zur Verteilung des Selbstbehalts auf Wohnungseigentümer
| Bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, ist der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt ‒ vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ‒ von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen. Dies hat der BGH im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden; bei deren Gebäudeversicherung besteht Versicherungsschutz für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird ( BGH, Urteil vom 16.09.2022, Az. V ZR 69/21, Abruf-Nr. 231298 ). |
Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 1 | ID 48585083