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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    BGH: Äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls ‒Einbruchspuren müssen nicht stimmig sein

    von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

    | Der BGH hat die Rechte der Versicherungsnehmer (VN) bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung aufgrund von Einbruchdiebstählen gestärkt. Die Einzelheiten finden Sie nachfolgend. |

     

    Versicherer reicht äußeres Bild des Einbruchdiebstahls nicht

    Im Urteilsfall forderte der Erbe Deckung aus der Hausratversicherung seines verstorbenen Vaters wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Der Erbe machte geltend, dass unbekannte Täter in der Nacht vom 17. auf den 18.12.2016 in das versicherte Wohngebäude eingebrochen seien. Der Hausratversicherer hatte die Zahlung verweigert, weil das äußere Bild des Einbruchdiebstahls nicht hinreichend nachgewiesen sei. Streitig sei insbesondere, wie sich die potenziellen Täter Zugang zu dem Gebäude verschafft hätten, da die Spurenlage nicht stimmig sei. Zwar hätten sich an einem Fenster Hebelspuren befunden, allerdings hätte sich das Fenster bei Eintreffen der Polizei in einer Kippstellung befunden und hätte daher nicht aufgehebelt werden müssen.

     

    Sowohl das LG als auch das OLG München hatten dem Versicherer Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Urteil des OLG hingegen auf und verwies die Sache an das OLG zurück.