· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Sonnenschirm durch Sturm beschädigt: Greift die Hausratversicherung?
| Durch Stürme kommt es vermehrt auch zu Schäden an Gartenmobiliar wie z. B. Sonnenschirmen. Hier entzünden sich vermehrt Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (VN) über die Frage, ob die Schäden von der Hausratversicherung gedeckt werden. Das AG Freiburg hat einen solchen Sonnenschirm-Fall entschieden. VVP stellt diesen vor. |
Um diesen Fall ging es vor dem AG Freiburg
Die VN hatte auf ihrem Balkon einen Sonnenschirm stehen. Dieser wurde bei einem Sturm beschädigt. Die VN verlangte Ersatz von ihrem Hausratversicherer. Bedingungsgemäß würden Loggien, Balkone und an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen zu einer Wohnung gehören. Entsprechend müsse daher der Schaden an den dortigen Einrichtungsgegenständen durch die Hausrat-Sturmversicherung versichert sein.
Der Versicherer berief sich dagegen auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach Gegenstände nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden, die sich außerhalb von schützenden Räumen befinden. Der Sonnenschirm falle unter diese Klausel. Der Versicherer hielt sich daher für leistungsfrei. Der VN hielt die Klausel für überraschend und damit für unwirksam.
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