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  • · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

    In diesen Fällen besteht bei beschädigten Reifen Versicherungsschutz in der Kasko

    von Nicole Vater, Ass. jur.

    | Bei einem Reifenschaden wird zunächst gar nicht daran gedacht, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Selbstbeteiligung und Höherstufung sind meist größer als der Schadensbetrag. Doch wie sieht die Rechtslage aus? Eine Inanspruchnahme der Kaskoversicherung könnte sinnvoll sein, wenn entweder weitere Bereiche am Fahrzeug beschädigt wurden oder der Versicherungsnehmer einen Schaden pro Jahr frei hat. VVP verschafft Ihnen deshalb einen Überblick, in welchen Fällen bei beschädigten Reifen Kaskoschutz besteht. |

    Die vertragliche Regelung in der Kaskoversicherung

    Kaskorecht ist Vertragsrecht. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gibt es keine gesetzlichen Mindestanforderungen. Nahezu alle Kaskoversicherer orientieren sich jedoch an den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die AKB 2015 mit Stand 17.04.2024 lauten hierzu wie folgt:

     

    • A.2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall

    Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:

    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
    • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
    • Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
    • Verwindungsschäden.

     

    Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nach A.2.2.2.2 nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.