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Tarifprämien: OLG München verneint DSGVO-Auskunftsanspruch
| Tarifprämien sind keine personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO. Somit besteht für diese Informationen kein DSGVO-Auskunftsanspruch nach dieser Vorschrift. Tarifprämien dokumentieren nämlich nicht den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands, sondern geben lediglich Aufschluss darüber, welcher Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat ( OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21, Abruf-Nr. 227279 ). |
Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 2 | ID 47974597