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Keine verschuldensunabhängige Haftung bei Unfall mit E-Scooter
| E-Scooter sind keine Autos, und daher trifft den Halter eines E-Elektro-kleinstfahrzeugs (sog. E-Scooter) keine Verpflichtung zur verschuldensunabhängigen Haftung nach § 7 StVG. Dies hat das AG Frankfurt entschieden. |
Der Besitzer eines Kraftfahrzeugs nahm die Haftpflichtversicherung des Halters eines E-Scooters anlässlich der Beschädigung seines im öffentlichen Raum abgestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch, nachdem der für die Beschädigung verantwortliche Schädiger nicht hatte ermittelt werden können. Nach der vom Besitzer des Kraftfahrzeugs vertretenen Ansicht sei es geboten, die für die Kraftfahrzeughalter geltende verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung anzuwenden und § 7 StVG entsprechend heranzuziehen. Beim E-Scooter handle es sich trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Es sei insoweit unbillig, den Geschädigten ausschließlich auf die Inanspruchnahme des Schädigers zu verweisen.
Das AG Frankfurt am Main lehnte eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ab. Eine derartige Haftung sei nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen, nachdem es sich beim E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt, das auf ebener Strecke mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (Elektrokleinstfahrzeug i. S. v. § 1 eKFV ‒ Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr). Diese Privilegierung sei dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung der eKFV bekannt gewesen, ohne dass der Gesetzgeber am Haftungsausschluss etwas ändern wollte (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.04.2021, Az. 29 C 2811/20 (44), Abruf-Nr. 228523).
Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 3/2022 vom 31.03.2022