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  • · Rechtsprechungsreport

    BGH-Rechtsprechung im Kfz-Schadenrecht aus 2024: Folgen für Schadenregulierungspraxis

    Bild: © Studio_East - stock.adobe.com

    | Im Jahr 2024 hat der VI. Senat des BGH viele Urteile zum Kfz-Schadenrecht gefällt, die große Relevanz für die alltägliche Schadenabwicklung haben: Die Entscheidungen zur Feinjustierung des subjektbezogenen Schadenbegriffs und zu dessen Grenzen. Die Entscheidung zur schadenrechtlichen Restwertermittlung beim verunfallten Leasingfahrzeug. Und schlussendlich die Entscheidung zur Wertminderung beim zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten. VVP verschafft den Überblick. |

    Der feinjustierte subjektbezogene Schadenbegriff des BGH

    Damit nach einem Unfall am beschädigten Fahrzeug der Geschädigte als (= Subjekt des Schadens) nicht zwischen allen Stühlen sitzt, darf er das von ihm eingeholte Gutachten für richtig halten, und er darf die Werkstattrechnung für zutreffend halten. Die Grenze dafür ist die laienerkennbare Fehlerhaftigkeit. Denn wenn der Geschädigte selbst erkennen kann, dass etwas nicht stimmt, ist er insoweit nicht schutzbedürftig. Dieser „subjektbezogene Schadenbegriff“ prägt die Rechtsprechung des BGH im Kfz-Schadenrecht bereits seit 1974. Die Urteile vom 16.01.2024 haben den Begriff nun feinjustiert.

     

    Rechtsprechung des BGH im Kfz-Schadenrecht ‒ zentrales Urteil 1974

    Der BGH hat 1974 entschieden: „Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der ‚erforderliche‘ Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt.“ (BGH, im Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Abruf-Nr. 221690).