· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
BGH: Allein Vorbringen des VN zählt für Feststellung des Rechtsschutzversicherungsfalls
von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
| Soweit § 4 Abs. 1 Buchst. c) ARB 2016 die Bestimmung des verstoßabhängigen Versicherungsfalls auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsstreit abhängig macht, benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer (VN) unangemessen. Mit dieser Aussage erklärt der BGH den Versuch des Rechtsschutzversicherers, die Bedingungen zum Nachteil der Kunden zu ändern, für gescheitert. |
Um diese Klausel ging es vor dem BGH
Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Klausel in den ARB 2016 eines deutschen Rechtsschutzversicherers. Diese regelte für die Feststellung des Versicherungsfalls, dass auch solche Tatsachen berücksichtigt werden, die von dem Gegner des VN eingewandt werden.
Der BGH hatte hierzu schon in der jüngeren Rechtsprechung mit mehreren Urteilen geklärt, dass es für die Feststellung eines solchen Versicherungsfalls ausschließlich auf die Tatsachen ankommt, die der VN vorträgt und mit denen er seinen Anspruch begründet. Der VN wird den Rechtsschutzfall nämlich in dem Verstoß sehen, den er seinem Gegner vorwirft und auf den er seinen Anspruch stützt (BGH, Urteil vom 03.07.2019, Az. IV ZR 111/18, Abruf-Nr. 209980).
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