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  • · Fachbeitrag · Abschreibung

    Hardware, Handy, Homepage & Co. ‒ Wann Sie welche Ausgaben von der Steuer absetzen können

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Hard- und Software sind für die Arbeit in Ihrem Vermittlerbetrieb heutzutage unerlässlich, das Smartphone ist selbstverständlich, und auch eine eigene Homepage gehört für viele Vermittler zum guten Ton. Doch wie sind die Ausgaben für all das steuerlich abzugsfähig? Und vor allem wann? Sofort im Zeitpunkt der Zahlung oder verteilt über die Nutzungsdauer? Dahingehend gab es in letzter Zeit einige Veränderungen. VVP bringt Sie auf den aktuellen Stand. |

    Homepage ist als immaterielles WG zu aktivieren

    Die Homepage soll Ihrem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen. Schaffen Sie sich eine von einem Dritten erstellte Homepage an, stellt diese deshalb ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar (§ 247 Abs. 2 HGB). Sie ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB) zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ‒ im Jahr der Anschaffung lediglich zeitanteilig ‒ abzuschreiben.

     

    Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die AfA beträgt drei Jahre

    Bei der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Homepage ist das Finanzamt bisher regelmäßig von einem Zeitraum von fünf bis acht Jahren ausgegangen. In einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt am Main (vom 22.03.2023, Az. S 2190 A - 031 - St 214) stellt die OFD jedoch abweichend fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Homepage lediglich drei Jahre beträgt. Zudem wird in dieser Verfügung ausgeführt, dass das im BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (Az. IV C 3 ‒ S 2190/21/10002 :025, Abruf-Nr. 227695) enthaltene Wahlrecht für eine nur einjährige Nutzungsdauer bei Hard- und Software nicht für eine Homepage gilt. Ergo: Die Anschaffungskosten für eine erworbene Homepage sind linear über drei Jahre abzuschreiben.