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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Der Weg von der Direktzusage zum Pensionsfonds und wieder zurück ‒ das sind die Regeln

    von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

    | Viele Unternehmen haben seit der Einführung des Pensionsfonds zum 01.01.2002 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, unmittelbare Versorgungszusagen auf einen Pensionsfonds auszulagern. Die Gründe sind vielfältig. In den meisten Fällen stand der Wunsch im Vordergrund, die Bilanz von Pensionsrückstellungen zu befreien. Die Situation kann sich in einzelnen Fällen so ändern, dass die Auslagerung auf den Pensionsfonds nicht mehr opportun erscheint. VVP hat für Sie die Spielregeln zusammengestellt. |

    Auslagerung von Direktzusagen auf einen Pensionsfonds

    Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Auslagerung gibt § 3 Nr. 66 EStG i. V. m. § 4e Abs. 3 EStG vor. Auch das BMF-Schreiben vom 10.07.2015 (Az. IV C 6 ‒ S 2144/07/10003, Abruf-Nr. 144915), das im Nachgang und mit Bezug zum BMF-Schreiben vom 26.10.2006 (Az. IV B 2 ‒ S 2144 - 57/06, Abruf-Nr. 071354) ergangen ist, ist zu beachten und gibt wertvolle Hinweise.

    Auf Basis dieser Regelungen ist es möglich, über einen Einmalbeitrag an einen Pensionsfonds steuerlich begleitet den Past Service von aktiven Anwärtern auszulagern. Der Past Service ist der erdiente Teil der Zusage gemäß § 2 BetrAVG. Vom nötigen Einmalbeitrag an den Pensionsfonds ist der Teil, der der Höhe der auf den Past Service entfallenden Rückstellung entspricht, sofort betriebsausgabenwirksam, also bei einer Leistungszusage die mit dem m/n-tel Quotienten multiplizierte Rückstellung zum letzten Bilanztermin.