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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Wirtschaftliche Notlagen und Krisen ‒ wann Unternehmen Pensionszusagen reduzieren können

    von Dr. Claudia Veh, Deloitte, München

    | Aufgrund der gegenwärtig wirtschaftlich angespannten Lage stellt sich in vielen Unternehmen die Frage, ob die Pensionszusage des (Gesellschafter-)Geschäftsführers reduziert werden kann, um das Unternehmen zu entlasten. Während bei einem angestellten, nicht beteiligten Geschäftsführer in erster Linie arbeitsrechtliche Fragen zu klären sind, stehen bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) steuerliche Aspekte im Vordergrund. Das schränkt den Spielraum für eine Reduzierung der Zusage ein. |

    Reduktion der Zusage bei angestellten Gf/Vorständen

    Grundsätzlich sind Versorgungszusagen an Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Änderungsvertrag änderbar. Doch in der Regel wird ein Arbeitnehmer nicht bereit sein, einer Reduktion seiner Zusage zuzustimmen. In diesen Fällen kommt für eine Verschlechterung einer Zusage eine betriebsbedingte Änderungskündigung in Betracht, bei der die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten sind. In der Praxis spielen daher solche Verschlechterungen von Einzelzusagen eine untergeordnete Rolle.

     

    Vor OLG Köln: Reduktion einer laufenden Rente eines ehemaligen Vorstands

    Dass die Möglichkeiten, aus wirtschaftlicher Notlage eine individuelle Versorgungszusage gegen den Willen des Begünstigten zu reduzieren, begrenzt sind, zeigt auch der Fall eines ehemaligen Vorstands vor dem OLG Köln. In diesem Fall hatte ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen eine bereits laufende Rente eines ehemaligen Vorstands einer AG reduziert. Mit dieser Kürzung war der Versorgungsberechtigte nicht einverstanden.