· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Gestellung von Schutzmasken und Kostenübernahme für Corona-Tests ‒ das gilt lohnsteuerlich
von Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln
| Viele Vermittlerbetriebe übergeben ihren Mitarbeitern Schutzmasken. Und sie tragen mitunter auch die Kosten für Corona-Tests ihrer Mitarbeiter. In der Praxis stellt sich da die Frage, ob es sich dabei um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil in Form von Arbeitslohn handelt oder ob sich diese Aufwendungen steuerfrei erstatten lassen. VVP gibt die Antwort und erläutert die lohnsteuerlichen Spielregeln. |
Gestellung von Schutzmasken oder Nase-Mund-Bedeckungen
Das BMAS hat am 16.04.2020 für Arbeitgeber den „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht. Dieser wurde am 20.08.2020 durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert. In den Eckpunkten des BMAS (www.iww.de/s4346) heißt es: ,,Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang zu dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.“ Das BMAS hat damit eine klare Anweisung bezüglich des Tragens von Schutzmasken erteilt. Somit erfolgt die Gestellung durch den Arbeitgeber im ganz „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“.
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Versicherungsvermittler V stellt allen seinen Mitarbeitern ein Paket mit fünf Einwegmasken. Diese Masken sind bei der Arbeit zu tragen, können aber auch im privaten Bereich (z. B. zum Einkaufen) genutzt werden.
Ergebnis: V als Arbeitgeber stellt die Masken, um der Empfehlung des BMAS nachzukommen und nicht, um seine Mitarbeiter zu entlohnen. Somit liegt kein geldwerter Vorteil vor. Die private Nutzung ist hier von untergeordneter Rolle. |
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