· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen/Fahrtkostenzuschuss
Geschickt Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leisten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Ihre Mitarbeiter im Vermittlerbetrieb sind durch die hohen Spritpreise belastet. Als Arbeitgeber stellen Sie sich daher die Frage, wie Sie Ihre Mitarbeiter steuervergünstigt unterstützen können. VVP beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen Sie Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit dem Pkw zwischen der Wohnung des Mitarbeiters und dem Vermittlerbetrieb zahlen können, wenn der Vermittlerbetrieb erste Tätigkeitsstätte ist. |
Fahrtkosten für Fahrten Wohnung ‒ erste Tätigkeitsstätte
Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, sind für die ersten 20 km Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abzugsfähig. Ab dem 21. km erhöht sich die Pauschale für das Jahr 2021 auf 0,35 Euro und für die Jahre 2022 bis 2026 auf 0,38 Euro. Maximal können jährlich 4.500 Euro abgesetzt werden. Ein höherer Betrag ist nur absetzbar, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw genutzt wird.
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Der Innendienstmitarbeiter A fährt im Jahr 2024 an 240 Tagen mit seinem Pkw zum Vermittlerbetrieb. Die einfache Entfernung beträgt 30 Kilometer.
Lösung: A kann Werbungskosten in Höhe von 2.352 Euro absetzen. Diese ermitteln sich wie folgt:
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