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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Alt- und Neuverträge einer Direktversicherung: Die steuerlichen sowie beitragsrechtlichen Folgen

    von Dr. Claudia Veh, B & W Deloitte GmbH, München

    | Die Direktversicherung wurde ab 2005 in die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat die Förderung im Jahr 2018 weiter gestärkt. Da es aber nach wie vor die Förderung nach § 40b EStG alter Fassung (a. F.) für zuvor erteilte Direktversicherungszusagen gibt, auch wenn die Fälle im Zeitablauf abnehmen, tauchen in der Praxis stets Fragen auf, wie die Leistungen aus einer Direktversicherung steuerlich und beitragsrechtlich zu behandeln sind. VVP nimmt das zum Anlass, Sie über die unterschiedlichen Regeln kompakt zu informieren. |

    Das gilt für Alt- und Neuverträge in der Anwartschaftsphase

    In der Anwartschaftsphase wird die Direktversicherung steuerlich nach § 40b EStG a. F. oder nach § 3 Nr. 63 EStG behandelt ‒ je nachdem, ob die Zusage bis zum 31.12.2004 oder ab dem 01.01.2005 erteilt wurde.

     

    Das gilt für Altverträge im Durchführungsweg Direktversicherung

    Für Zusagen auf betriebliche Altersversorgungsleistungen, die bis zum 31.12.2004 erteilt wurden, erfolgt die Förderung von Beiträgen in eine Direktversicherung nach § 40b EStG a. F. (pauschalbesteuerte Direktversicherung). Der Pauschalsteuersatz beläuft sich auf 20 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Damit die Beiträge weiter nach § 40b EStG pauschal besteuert werden können, ist nur noch entscheidend, ob für den Arbeitnehmer vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG a. F. pauschal lohnbesteuert wurde. Rechtmäßig heißt hier, dass die entsprechenden, pauschal versteuerten Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet wurden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde (BMF, Schreiben vom 12.08.2021, Az. IV C 5 ‒ S 2333/19/10008 :017, Abruf-Nr. 224141, Rz. 85).