· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
BFH klärt Bilanzierung beitragsorientierter Leistungszusage ohne garantierte Mindestleistung
von Dr. Claudia Veh, Deloitte
| Neue fondsgebundene Modelle mit niedrigeren Garantien kommen auch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zum Einsatz, was spezielle Fragen hervorrufen kann. So stellte sich bei einer versicherungsrückgedeckten beitragsorientierten Leistungszusage im Durchführungsweg Direktzusage die Frage, wie eine solche Zusage steuerbilanziell zu erfassen ist, wenn die der Zusage zugrunde liegende fondsgebundene Versicherung keine Mindestleistung vorsieht. Jetzt liegt die Antwort des BFH vor. |
Um diese Leistungszusage ging es vor dem BFH
In einem Unternehmen bestanden Pensionszusagen für zehn leitende Angestellte, darunter ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf), die zwischen 2009 und 2012 in Form einer „beitragsorientierten Leistungszusage mit Rückdeckungslebensversicherung … und nachgelagerter Verrentung zum Zeitpunkt des Versorgungsbeginns“ erteilt worden waren. Die Rückdeckungsversicherungen waren an die Mitarbeiter verpfändet; die Finanzierung erfolgte teils über arbeitgeberfinanzierte Beiträge und teils über Entgeltumwandlung.
Die Zusagen lauteten auf lebenslange Altersrente oder eine einmalige Kapitalauszahlung. Die Höhe der Leistung sollte sich aus dem Fonds- bzw. Policenwert bei Eintritt des Versorgungsfalls ergeben, wobei der Fondswert dem Wert der auf die Versicherung entfallenden Fondsanteile zum jeweiligen Bewertungsstichtag entsprach. Für den Fall der Verrentung war im Versicherungsschein ein Rentenfaktor garantiert. Für den Todesfall sah die Zusage vor, dass das zum maßgeblichen Zeitpunkt erreichte Deckungskapital an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden sollte.
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