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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung/Pensionszusage

    Gleichzeitiger Bezug von bAV-Leistung und Gehalt beim GGf ‒ BMF nennt Details

    von Dr. Claudia Veh, B & W Deloitte GmbH, München

    | Bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) ist der Beginn der Altersrente in ihrer Pensionszusage oft nicht an das Ausscheiden aus dem Unternehmen, sondern „nur“ an die Vollendung des Pensionsalters gekoppelt. Die Folge ist dann im Fall einer Weiterbeschäftigung nach der Altersgrenze, dass Gehalt und Altersleistung parallel gezahlt werden. Das wirft regelmäßig Fragen auf. Der BFH hatte letztes Jahr nun eine neue Sicht eingenommen, ob in dem Fall eine Anrechnung von Aktivbezügen auf bAV-Leistungen zu erfolgen hat ‒ und das BMF hat mit einem Schreiben nachgezogen. |

    Das war die bisherige Lesart von BMF und BFH

    Lange Zeit war das BMF der Meinung, dass dem Charakter nach betriebliche Altersversorgung (bAV) nur vorliegt, wenn der Bezug der bAV-Leistung an das Ausscheiden aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis gekoppelt ist (BMF, Schreiben vom 11.11.1999, Az. IV C 2 ‒ S 2176 ‒ 102/99, Abruf-Nr. 100935).

     

    Der BFH war dagegen der Meinung, dass es für das Vorliegen von bAV nicht erforderlich ist, dass die Leistung an das Ausscheiden aus dem Unternehmen gekoppelt ist (BFH, Urteil vom 05.03.2008, Az. I R 12/07, Abruf-Nr. 081556). Es hat Jahre gedauert, bis das BMF die Meinung des BFH übernommen hat (BMF, Schreiben vom 18.09.2017, Az. IV C 6 ‒ S 2176/074/10006, Abruf-Nr. 196584; auch generell: BMF, Schreiben vom 18.03.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2333/19/10008 :026, Abruf-Nr. 228869).