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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Diese Kosten sind bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und bei Dienstreisen abziehbar

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Als Versicherungsvermittler sind Sie regelmäßig unterwegs. VVP erläutert nachfolgend, wann bei Ihnen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte einerseits und betriebliche Reisen andererseits vorliegen und welche Reisekosten Sie bei betrieblichen Fahrten als Betriebsausgaben abziehen können, um Ihre Steuerlast bestmöglich zu reduzieren. |

    Kosten für Fahrten zur Betriebsstätte oder für Dienstreisen

    Von steuerlich begünstigten Reisekosten ist immer dann die Rede, wenn Sie als Versicherungsvermittler außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrem Vermittlerbetrieb (Betriebsstätte) betrieblich tätig werden. Reisekosten ergeben sich damit regelmäßig, wenn Sie z. B. Bestands- oder Neukunden, Geschäftspartner, den Steuerberater, die Bank- oder Postfiliale aufsuchen bzw. an auswärtigen Fortbildungen teilnehmen. Entsprechend fallen keine Reisekosten an, wenn Sie die betriebliche Tätigkeit von zu Hause (z. B. Home-Office) oder im Vermittlerbetrieb, sprich Ihrer Betriebsstätte, ausüben.

    Regeln für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 Euro je einfachen Entfernungskilometer) als Betriebsausgaben abziehbar (BMF, Schreiben vom 23.12.2014, Az. IV C 6 ‒ S 2145/10/10005 :001; Abruf-Nr. 143613). Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 wird als Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer von 0,35 Euro für 2021 bis 2023 und von 0,38 Euro für 2024 bis 2026 gewährt.