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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Mitgliedschaft in Business- und Wirtschaftsclubs: Das müssen Sie steuerlich wissen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Sind die Aufwendungen für einen Business- oder Wirtschaftsclub als Betriebsausgabe abzugsfähig? Ergibt sich bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Arbeitslohn? VVP beantwortet diese Fragen nachfolgend und schafft so Klarheit. |

    Das zeichnet Business- und Wirtschaftsclubs aus

    Business- und Wirtschaftsclubs bieten ihren Mitgliedern die Möglichkeit, mit Persönlichkeiten der Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Politik in Kontakt zu treten. Der Club wird also zum Networking für das gesellschaftliche und geschäftliche Miteinander genutzt. Zudem bieten viele Clubs ihren Mitgliedern noch weitere Serviceleistungen. Vor allem besteht häufig die Möglichkeit, clubeigene Räumlichkeiten für eigene Veranstaltungen oder Meetings zu nutzen, und es werden durch den Club exklusive clubinterne Veranstaltungen, Events oder Reisen angeboten. Zudem betreiben manche Clubs ein gehobenes Restaurant. Das alles hat einen Preis: Regelmäßig besteht dieser in einer einmaligen Aufnahmegebühr, einem jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie manchmal in Form von Sonderentgelten für individuelle Leistungen, wie der Nutzung von clubeigenen Räumlichkeiten und dem Verzehr von Speisen.

    Clubmitgliedschaft ‒ das gilt für die Lohnversteuerung

    Ist Mitglied des Clubs ein Arbeitnehmer, z. B. ein leitender Angestellter oder der Gesellschafter-Geschäftsführer, und trägt der Vermittlerbetrieb die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Club, stellt sich die Frage, ob es zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn es sich bei der übernommenen Mitgliedschaft bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht um eine Entlohnung, sondern lediglich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist. Andernfalls liegt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor.