· Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung
FG Köln: Kein Offenstehen für alle Mitarbeiter ‒ kein Pauschalsteuersatz von 25 Prozent
| Die Kosten einer Weihnachtsfeier, die nur Mitarbeitern eines bestimmten Karrierelevels offensteht, ohne dass es sich um einen separaten Betriebsteil handelt, dürfen nicht pauschal nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent lohnversteuert werden. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das FG Köln. Das letzte Wort hat aber der BFH. |
Wie wird Vorstands- und Führungskräfte-Weihnachtsfeier besteuert?
Im Jahr 2015 veranstaltete ein Unternehmen u. a. eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter, die ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten; dabei handelte es sich nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung wurde die Weihnachtsfeier mit 62 Prozent nachversteuert. Das Unternehmen wollte aber nur den pauschalen Lohnsteuersatz von 25 Prozent zahlen. Es klagte.
- Das Unternehmen machte geltend, dass es sich bei der Weihnachtsfeier um eine Betriebsveranstaltung handle. Nach der Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sei das „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ kein Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr.
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