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  • · Fachbeitrag · Bewirtung

    Bewirtung von Arbeitnehmern: Mittagstisch mit dem Chef ‒ was gilt steuerlich?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Der Inhaber eines Vermittlerbetriebs besucht an einem festen Tag in der Woche in der Mittagspause ein Restaurant, das sich in der Nähe des Betriebs befindet. An dem Restaurantbesuch dürfen auch die eigenen Mitarbeiter teilnehmen, wenn es Gesprächsbedarf gibt. Handelt es sich bei dem Mitarbeiter um Arbeitslohn, wenn der Inhaber des Vermittlerbetriebs das Essen übernimmt? VVP beantwortet die Frage nachfolgend. |

     

    Die Spielregeln für die Bewirtung

    Die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Der Vorteil stellt damit grundsätzlich immer Arbeitslohn dar.

     

    Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Hierzu zählen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR)