· Fachbeitrag · Bilanz
Bilanzberichtigung und -änderung : Betriebs- prüfung „den Wind aus den Segeln“ nehmen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels
| Kommt es zur Betriebsprüfung, stellt der Prüfer oft fehlerhafte Bilanzansätze fest. Diese sind zu korrigieren, und es kommt zu hohen Steuernachzahlungen. Allerdings sollten Sie als Versicherungsvermittler diese Mehrsteuern nicht kampflos hinnehmen. Vor allem die Bilanzberichtigung bewirkt, dass Sie der Steuernachzahlung „gegensteuern“ können. Dabei kann es sogar dazu kommen, dass sich die Steuernachzahlung auf null Euro reduziert. VVP macht Sie mit den Regeln vertraut. |
Es gibt zwei Berichtigungsmöglichkeiten bei der Bilanz
Enthält die Bilanz einen Fehler, muss dieser natürlich korrigiert werden. Denn durch den Fehler hat sich oft auch ein falscher Gewinn ergeben und damit eine unzutreffende Besteuerung. Während das Handelsrecht keine gesetzliche Regelung zur Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz kennt, ist die Korrektur der Bilanz für steuerliche Zwecke in § 4 Abs. 2 EStG verankert. Die Behebung von Bilanzierungsfehlern stellt für Zwecke der Besteuerung deshalb kein Wahlrecht dar, sondern ist verpflichtend vorzunehmen.
Allerdings gibt es zwei verschiedene Arten von Fehlern. Entweder ist ein Bilanzposten falsch und ist durch den richtigen Bilanzposten zu ersetzen (typische Feststellung eines Betriebsprüfers). Oder ein Bilanzposten ist richtig und soll durch einen anderen richtigen Posten ersetzt werden (typisches „Gegenargument“ des Vermittlers). Beide Fehlerarten müssen bzgl. ihrer Berichtigungsmöglichkeit gesondert betrachtet werden, da die Anforderungen vollkommen unterschiedlich sind. Zu unterscheiden sind demnach:
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