· Fachbeitrag · Bilanz
Rückstellungen (Teil 2): In diesen Fällen ist Rückstellung für unterlassene Instandhaltung zu bilden
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Nach den Grundlagen zu Rückstellungen auf den Seiten 12-14 geht es nachfolgend um die Instandhaltungsrücklage. VVP stellt die Voraussetzungen vor. |
Voraussetzung 1: Instandhaltung eigentlich im Geschäftsjahr notwendig
In der Handelsbilanz ist eine Rückstellung für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen zu bilden, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Diese Verpflichtung gilt auch für steuerliche Zwecke (R 5.7 Abs. 11 EStR). Es muss sich für die Rückstellung also um Instandhaltungsaufwendungen handeln, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht im abgelaufenen Geschäftsjahr erforderlich gewesen wären, die jedoch erst in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres durchgeführt werden. Für die Frist von drei Monaten wird dabei ab dem 01.01. gerechnet. Das bedeutet, dass alle Maßnahmen, die ab dem 01.04. des Folgejahres durchgeführt werden, nicht rückstellungsfähig sind.
Wichtig | Für die dreimonatige Frist kommt es auf die Durchführung der Maßnahme an. Das Datum der Rechnungsstellung ist unerheblich.
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