· Fachbeitrag · Bilanz
So gelingt die Rückstellung für Tantiemen und Mitarbeiterboni in der Praxis
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Vermittler stehen vor Bilanzierungsfragen. Sind Rückstellungen zu bilden? Wofür? In welcher Höhe? Und worin besteht eigentlich der Vorteil? VVP nimmt das zum Anlass, die wichtigsten Rückstellungen für Vermittler in einer Serie zu analysieren und mit Beispielen zu unterfüttern. In diesem Teil geht es darum, wie und unter welchen Voraussetzungen Sie Rückstellungen für Tantiemen und Mitarbeiterboni bilden. |
Die Rückstellung für Gewinnbeteiligungen
Haben Sie Ihren Mitarbeitern eine Gewinnbeteiligung wie eine Tantieme, Gratifikation oder einen Bonus vor dem Bilanzstichtag zugesagt, aber kommt es erst nach dem Bilanzstichtag zur Auszahlung, dann ist für diese zum Bilanzstichtag noch existierende Zahlungsverpflichtung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (§ 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB). Denn die Zahlung der Gewinnbeteiligung betrifft wirtschaftlich das abgelaufene Jahr, weil mit ihr die Arbeit abgegolten wird, die der Mitarbeiter im abgelaufenen Jahr erbracht hat. Während Ihr Mitarbeiter seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat, besteht für Sie ein Erfüllungsrückstand, da Sie Ihre Leistung ‒ die Gewinnbeteiligung ‒ noch nicht ausgezahlt haben. Zudem liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme vor.
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Versicherungsvermittler V hat seinen Mitarbeitern arbeitsvertraglich eine Gewinnbeteiligung von fünf Prozent des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Steuern und Gewinnbeteiligungen zugesagt. Die Gewinnbeteiligung beträgt für 2022 10.000 Euro zzgl. Sozialabgaben und ist im Mai 2023 ausgezahlt worden.
Lösung: V hat zum 31.12.2022 eine Rückstellung von 10.000 Euro zzgl. Sozialabgaben gewinnmindernd zu passivieren. |
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