· Nachricht · Erstattungszinsen
BFH: Zurückgezahlte Erstattungszinsen können als negative Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen sein
| Werden Erstattungszinsen i. S. v. § 233a Abs. 1 AO festgesetzt, an den Steuerzahler ausgezahlt, und zahlt dieser die Zinsen wiederum aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung ans Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Voraussetzung dafür ist, dass die vom Steuerzahler zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen ( BFH, Beschluss vom 01.08.2023, Az. VIII R 8/21, Abruf-Nr. 237457 ). |
Quelle: ID 49730112