· Fachbeitrag · Geschenke
So sind Geschenke an Mitarbeiter im Vermittlerbetrieb lohnsteuerlich richtig zu behandeln
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Erhalten Ihre Mitarbeiter von Ihnen Geschenke oder sonstige Zuwendungen zusätzlich zu ihrem Lohn oder Gehalt, können diese in bestimmten Fällen steuerfrei bleiben oder pauschal besteuert werden. Doch in der Praxis passieren hier immer wieder Fehler. VVP nimmt das zum Anlass, die lohnsteuerlichen Spielregeln zu beleuchten. |
Sachgeschenke aus persönlichem Anlass
Übergeben Sie Sachgeschenke, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen, gehören diese als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn; sie sind nicht steuerbar (R 19.6 Abs. 1 LStR). Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger) bis zu einem Wert von 60 Euro inkl. Umsatzsteuer, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes). Geldzuwendungen gehören hingegen stets zum Arbeitslohn.
Wichtig | Der Wert von 60 Euro inkl. Umsatzsteuer ist eine Freigrenze. Das heißt: Übersteigt der Wert des Geschenks diese Grenze, ist der Gesamtbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
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