· Fachbeitrag · Gesetzesänderungen
Gesetzgeber erhöht Grenzen zur verpflichtenden Bilanzierung und fördert so Bürokratieabbau
| Den Gewinn durch Bilanzierung zu ermitteln, ist nicht nur aufwendig, sondern auch kostenintensiv. Um den Bürokratieabbau voranzutreiben und für Entlastungen zu sorgen, hat der Gesetzgeber im Wachstumschancengesetz (WCG) die Grenzen erhöht, wann Gewerbetreibende bilanzieren müssen. VVP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Wann der Gewinn mittels Bilanzierung zu ermitteln ist
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO). Das ist der Grund, weshalb z. B. alle Kapitalgesellschaften ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln müssen. Denn sie sind als Formkaufmann dazu verpflichtet (§§ 6, 238 HGB).
Das sind die neuen betraglichen Höchstgrenzen
Besteht eine solche generelle Verpflichtung nicht, kann sich die Bilanzierungspflicht noch aus § 141 AO ergeben. Das war bislang der Fall, wenn gewerbliche Unternehmer, einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 S. 1 UStG von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr erzielt haben. Diese Grenzen sind durch das WCG auf
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