· Fachbeitrag · Gewinnthesaurierung
Wann die Gewinnthesaurierung nach § 34a EStG für Versicherungsvermittler sinnvoll sein kann
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Die Gewinnthesaurierung nach § 34a EStG ist in der Praxis eine oft unbekannte Vorschrift. Dennoch hat das BMF am 12.03.2025 ein 26 Seiten umfassendes Anwendungsschreiben veröffentlicht. Da stellt sich schnell die Frage: Worum geht es bei der Thesaurierung überhaupt? Rentiert sich die Gewinnthesaurierung auch für Versicherungsvermittler? VVP erläutert die Details. |
Das gilt bei der „normalen“ Besteuerung
Erzielt ein Versicherungsvermittler einen Gewinn, dann unterliegt dieser in voller Höhe der Besteuerung ‒ maximal zum Spitzensteuersatz von 45 Prozent zzgl. Soli. Gleiches gilt für den Gewinn aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Das Problem: Soll der Gewinn betrieblich investiert werden, mindert die Besteuerung erheblich die Liquidität und damit die betriebliche Investitionsmöglichkeit. Etwas anders sieht das bei Kapitalgesellschaften aus. Bei diesen fallen auf Ebene der Gesellschaft nur rund 30 Prozent Steuern an (Körperschaft- und Gewerbesteuer). Erst bei einer Ausschüttung des Restgewinns an den Gesellschafter erfolgt eine weitere Besteuerung mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG). Damit steht einer Kapitalgesellschaft ‒ ohne Ausschüttung ‒ ein höherer Gewinn nach Steuern für betriebliche Investitionen zur Verfügung.
So funktioniert die Gewinnthesaurierung am Beispiel erklärt
§ 34a EStG ermöglicht Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften, eine mit Kapitalgesellschaften vergleichbare Besteuerung zu erreichen. Auf Antrag werden nicht entnommene betriebliche Gewinne nur mit einem pauschalen Steuersatz von 28,25 Prozent zzgl. Soli besteuert. Der Vorteil: Dem Betrieb bleiben etwa 70 Prozent des Gewinns für Investitionen. Die Kehrseite: Werden die thesaurierten Gewinne nach einigen Jahren entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli. Effektiv wird der thesaurierte Gewinn damit höher besteuert als bei einer sofortigen Besteuerung ohne § 34a EStG:
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