· Fachbeitrag · Kapitalanlagen
BMF ändert Rechtsauffassung: „Fremdwährungskonto-Inhaber“ sollten Steuererklärungen prüfen
| Eine Kapitalanlage in fremder Währung zu tätigen, kann wirtschaftlich sinnvoll sein, etwa um sich gegen eine Abwertung des Euro abzusichern. Bislang liefen solche Fremdwährungskonten „unter dem Radar“ des Finanzamts. Das ändert sich durch eine neue Rechtsauffassung des BMF. Was Inhaber eines verzinslich geführten Fremdwährungskontos deshalb nun veranlassen müssen, zeigt VVP. |
So lief die Besteuerung von Währungsgewinnen bislang ab
Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen als Kapitalertrag der pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent; den Steuerabzug nimmt die Bank vor. So weit, so klar. Anders sieht es aber bei Gewinnen aus, die durch die Währungsumrechnung realisiert werden. Sie unterliegen zwar nur nach Maßgabe des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, dann aber zum individuellen Grenzsteuersatz von bis zu 45 Prozent.
Wichtig | Liegt zwischen der in fremder Währung getätigten Investition und der Rückumrechnung in Euro mehr als ein Jahr, ist der Währungsgewinn steuerfrei. Der Haken an den Währungsgewinnen: Weil die Bank für die steuerpflichtigen Währungsgewinne keinen Steuerabzug vornimmt, müssen Anleger diese eigenhändig und proaktiv in ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren.
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