· Fachbeitrag · Kapitalanlagen
Termingeschäfte und Forderungsausfälle: Gesetzgeber hebt Verlustbegrenzung auf
| Eigentlich sollte die Abgeltungssteuer die Besteuerung der Kapitalerträge vereinfachen. Im Widerspruch dazu stehen unzählige Verlustverrechnungsbeschränkungen. Nun hat der Gesetzgeber reagiert und die Abgeltungssteuer wieder etwas einfacher gemacht: Zwei Verlustverrechnungsbeschränkungen sind entfallen ‒ und das sogar rückwirkend. |
Termingeschäfte: Verluste sind nur bis 20.000 Euro pro Jahr verrechenbar
Realisieren Anleger einen Gewinn oder einen Verlust aus einem Termingeschäft, stellt dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG dar. Erzielte Verluste dürfen sie nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG bisher aber nur in Höhe von bis zu jährlich 20.000 Euro verrechnen ‒ und das auch nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Nicht verrechnete Verluste sind fortzutragen und in den folgenden Jahren nach gleichen Maßgaben mit positiven Einkünften zu verrechnen.
Forderungsausfälle: Jährliche Verrechnungsgrenze beträgt 20.000 Euro
Gleichermaßen dürfen Verluste aus Kapitalvermögen aus
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VVP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig