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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kosten/Leasing

    Steuersparmodell „Kostendeckelung mit Leasingsonderzahlung“ steht auf BFH-Prüfstand

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Bei Unternehmern, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist ein Steuersparmodell besonders beliebt: Man least ein Betriebsfahrzeug, leistet eine hohe Sonderzahlung und ermittelt anschließend den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Finanzverwaltung und einigen Finanzgerichten ist dies ein Dorn im Auge. Alle Augen richten sich nun auf den BFH. |

     

    Minimierung des steuerpflichtigen Pkw-Privatanteils angestrebt

    In der Regel wird versucht, eine möglichst hohe Leasingsonderzahlung zu vereinbaren. Denn Einnahmen-Überschuss-Rechner können sie im Zahlungsjahr vollständig als Betriebsausgabe abziehen (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG), wenn der Leasingzeitraum nicht länger als fünf Jahre beträgt. Andernfalls muss die Zahlung auf den Leasingzeitraum verteilt werden (§ 11 Abs. 2 S. 3 EStG).

     

    Zur Optimierung der Steuerersparnis wird im Zahlungsjahr meist ein Fahrtenbuch geführt. Mit ihm wird der Anteil der privaten Kfz-Nutzung ermittelt und die Leasingsonderzahlung voll in die Gesamtkosten eingerechnet. In den Folgejahren wird die Ein-Prozent-Regelung angewandt. Durch die Leasingsonderzahlung ergeben sich nur geringe Fahrzeuggesamtkosten. Es kommt zur Kostendeckelung. Der Privatanteil ist auf die niedrigeren tatsächlichen Kosten begrenzt (BMF, Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 ‒ S 2177/07/10004, Rz. 18, Abruf-Nr. 093816).