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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    GKV-Hybridmodell: BFH präzisiert steuerliche Regeln zur Absetzbarkeit der Beiträge

    von Walter Benda, Sachverständiger mit Spz. PKV, Versicherungsmakler & Dozent

    | Das Hybridmodell der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Wahltarif Kostenerstattung sowie ergänzender Zusatz-Krankenversicherung ist eine Nische für jene, die nicht in die PKV dürfen oder wollen, jedoch bereit sind, für Ihre Gesundheit mehr zu investieren. In der Praxis stellt sich die Frage, wie die Steuerzahler ihre Beiträge steuerlich abziehen können. Der BFH hat die Regeln nun für dieses GKV-Hybridmodell präzisiert. |

    Der Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen

    Kurz zum steuerlichen Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen: Es gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 2.800 Euro. Er reduziert sich für diejenigen Steuerzahler auf 1.900 Euro, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (§ 10 Abs. 4 EStG).

     

    Von dem Höchstbetrag-Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bzw. b) EStG sind nach Abzug von steuerfreien Zuschüssen (z. B. vom Arbeitgeber/der gesetzlichen Rentenversicherung) in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Sprich: Der Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 Euro pro Person ist auf die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nicht anwendbar (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG). Damit lassen sich die Beiträge hierfür in voller Höhe von der Steuer absetzen.